Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
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25.04.2014, 17:03
Beitrag: #1
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Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
AN seit Jahren getrennt lebend, also StKl.1 wird mitten im Jahr für 3 Monate m. StKl. 3 abgerechnet. Keiner weiß warum.
Folgt daraus eine Pflichtveranlagung? Ich kann keinen Grund im § 46 erkennen. Oder hab ich etwas überlesen? |
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25.04.2014, 17:21
Beitrag: #2
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
Hallo,
LExinform sagt: Die Einreihung in die Steuerklasse III führt zur Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a EStG. |
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25.04.2014, 22:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.04.2014 22:40 von showbee.)
Beitrag: #3
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
@Effenhausen:
Bei Nr. 7 muss der Ehegatte im Ausland ansässig sein a) "ein Ehegatte im Sinne des § 1 a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist" oder b) "Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1 a gehört" Wenn im Fall keine Klasse III auf der Karte stand, dann ist das ein fehlerhafter LSt-Abzug und der muss beim ArbG korrigiert werden, der führt mE nicht zur Veranlagungspflicht. |
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26.04.2014, 00:38
Beitrag: #4
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
ich meine auch, dass hier keine Pflichtveranlagung vorliegt.
Allerdings schickt uns der § 46 Abs. 4 Estg in den § 42d EstG Ob jetzt aber AG alleine haftet, oder mit dem An Gesamtschuldner ist müsstes Du mal prüfen :-) lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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26.04.2014, 14:21
Beitrag: #5
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
Der AG hält sich raus. Daten wurden über Elstam gemeldet, er könne die Daten nicht prüfen, fertig.
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26.04.2014, 16:14
Beitrag: #6
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Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
Prüfen darf der ArbG dann nicht, Daten sind ja Grundlagenbescheid (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG; § 39e Abs 5 und 6 EStG). Für den ArbN gilt dann Satz 5: Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
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26.04.2014, 23:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.04.2014 23:58 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
Stimmt @ showbee .. aber wie geht es dann weiter??
Meine meinung: du hast Recht, der AN muss es dem Fa mitteilen. Daraus folgt aber noch lange nicht, dass auch eine Pflicht zur abgabe einer Steuererklärung besteht .... Damit sind wir wieder bei der Frage .. wer zahlt jetzt.... und damit sind wir wieder im § 42d EstG. Sofern der AN das FA darüber informiert dürfte § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 EstG einschlägig sein. Für die fehlende Steuer dürfte der AN damit nicht in haftung genommen werden können. Ob der AG haftet ... kommt vermutlich noch etwas auf den Sachverhalt drauf an :-) lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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27.04.2014, 13:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.04.2014 13:29 von Uwe.)
Beitrag: #8
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
Hallo,
zu § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG also der Arbeitgeber hat keinen Fehler gemacht. Er hat sich vorschriftsgemäß verhalten. Insofern stoße ich mich schon daran, dass der Arbeitgeber "nicht vorschriftsgemäß angemeldet hat". Desweiteren ist die Frage zu stellen, was "unverzüglich" bedeutet? Nach drei Monaten kommt mir zumindest sehr spät vor ... Ich sehe keine Pflichtveranlagung. Den Fehler hat das Finanzamt gemacht, indem falsche Lohnsteuerabzugsmerkmale hinterlegt waren. Und hier ist m.E. die Frage zu stellen, woher dieser Fehler kommt und wie er korrigiert werden kann? Ich denke, das Finanzamt wird es über andere Wege versuchen, wie über die Pflichtveranlagung. Denn in § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG kann das Finanzamt die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern - ohne Pflichtveranlagung (wobei hier auch wiederum ein nicht vorschriftsgemäßer Lohnsteuerabzug vorliegen muss). Doch ich sehe für den vorliegenden Fall diese Möglichkeit nicht. Lassen wir den BFH entscheiden ... ![]() Gruss Uwe |
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28.04.2014, 07:23
Beitrag: #9
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
naja . unverzüglich nach kenntnis ist ein dehnbarer Begriff :-)
"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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28.04.2014, 08:54
Beitrag: #10
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RE: Falsche StKl. - Veranlagungspflicht?
Dem AN ist der falsche Steuerabzug bzw. falsche StKl sofort aufgefallen und hat, nachdem der AG nicht reagierte, das FA angerufen und hat tel. praktisch wieder die richtige StKl. 1 bekommen. Ohne Initiative des AN hätte er wahrscheinlich heute noch die "3".
Ich sehe eben auch keine Erklärungspflicht, also werde ich dem AN empfehlen keine Erklärung abzugeben. Das FA kennt ja die Fakten durch die Telefonate des AN und könnte ja den AN auffordern eine Erklärung einzureichen, aber ich wage noch zu bezweifeln, daß dies passieren wird. Aber ich will auch kein Risiko eingehen, daß dem AN später vorgeworfen wird, er hätte eine Erklärung abgeben müssen und ein Verspätungszuschlag o.ä. festgesetzt wird. |
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