AdV beim FG
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25.08.2012, 11:28
Beitrag: #1
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AdV beim FG
Hallo Gemeinde,
stehe vor der Aufgabe mein erstes AdV beim FG zu beantragen. Kann ich bei der Begründung auf die schon eingelegte Klage verweisen und die Klageschrift als Kopie beilegen? Oder muss/soll ich ein Begründung aus dem Einspruchsverfahren sowie der Klageschrift zusammenbasteln (Copy-paste)? Hilft es, wenn ich darum bitte, dass das FG sich umgehend beimFA zwecks Verhinderung von Vollstreckungsbemühungen meldet oder reicht auch hier der Hinweis an das Finanzamt - m.E. nach nicht, weil das FA weiter Vollstrecken dürfte. Danke schon mal für Feedbacks. Ciao Dragon |
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25.08.2012, 11:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.08.2012 11:38 von Kiharu.)
Beitrag: #2
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RE: AdV beim FG
Es reicht auf die eingereichte Klage und die (hoffentlich) dort vorliegende Begründung zu verweisen. Das FG hat unter dem Klageaktenzeichen bereits die gesamt Akte vom FA. Auf seitenweise kopierte Ausführungen aus Klagebegründung und Einspruchsverfahren hat weder das FG noch das FA Bock.
Zitat:Hilft es, wenn ich darum bitte, dass das FG sich umgehend beim FA zwecks Verhinderung von Vollstreckungsbemühungen meldet Und was soll das bringen? Das Vorgehen regelt sich allein aus § 5 Abs. 4 VollstrA. Zitat:oder reicht auch hier der Hinweis an das Finanzamt - m.E. nach nicht, weil das FA weiter Vollstrecken dürfte. Auch der Hinweis wäre überflüssig wie ein Kropf! Die Rb-Stelle wird von sich aus die Vollstreckung informieren. Die müssen sich dann nach § 4 Abs. 5 VollstrA richten. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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25.08.2012, 11:44
Beitrag: #3
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RE: AdV beim FG
Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung: Ich habe es bisher immer so gehalten, dass ich den Klagetext für den neuen Verwendungszweck angepasst habe. Also kopiert, eingefügt und dann angepasst.
Zur Vermeidung von Vollstreckungsbemühungen des Finanzamtes empfiehlt es sich, mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes nach Klageabsendung telefonischen Kontakt aufzunehmen. Wenn der Vollstreckungsstelle eine Kopie deines 69 er Antrages vorliegt, werden in der Regel freiwillig die Vollstreckungsbemühungen eingestellt. Solltest du einmal auf einen besonders hartnäckigen Vollstrecker treffen, hilft eine Information an das Gericht über die fortlaufende Vollstreckung. Die Richter reagieren in der Regel sehr schnell und verhindern durch Telefonat der Vollstreckungsstelle weiteres Ungemach. schönen Tag noch phönix |
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25.08.2012, 11:51
Beitrag: #4
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RE: AdV beim FG
@ Kiharu: die VollstrA kannte ich noch gar nicht, danke, wieder was dazugelernt.
ein Link dazu: https://www.jurion.de/de/search?q=Abschn...on:preview schönen Tag noch phönix |
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25.08.2012, 13:06
Beitrag: #5
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RE: AdV beim FG
Warum die Begründung nochmal wiederholen?
Als Bearbeiter denk ich dann ja immer, dass der Berater anscheinend nach dem Umfang seiner Schriftsätze bezahlt wird oder dass der sonst nix zu hat. Aber muss ja jeder selber wissen... Ich kann mir aber vorstellen, dass Richter da ähnlich denken. Reichen würde auf das Aktenzeichen der Hauptsache und die dort vorliegende Begründung zu verweisen. Läuft doch im Einspruchsverfahren nicht anders. Auf die VollstrA wird meiner Meinung nach schon im AEAO zu § 361 verwiesen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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25.08.2012, 14:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.08.2012 14:56 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: AdV beim FG
Wenn man keine neuen Argumente hat, würde ich auch nur auf alles Vorliegende verweisen. Warum Zusatzaufwand machen, der das Ganze nur unübersichtlicher macht?
Nur zur Sicherheit, weil es nicht eindeutig da steht: Ich gehe davon aus, dass zunächst nach Einreichung der Klage erfolglos AdV beim FA beantragt wurde? Wegen der Vollstreckung würde ich dem FA (am besten telefonisch) einen Hinweis auf den beim FG eingereichten Antrag zukommen lassen. Dies nur damit die Vollstreckung sofort Kenntnis erlangt, denn der automatische Weg dauert ja wahrscheinlich doch ein paar Tage. |
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26.08.2012, 00:33
Beitrag: #7
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RE: AdV beim FG
@ meyer
Ja - neuerlicher Antrag auf AdV (nach EE) wurde mit dem Tage der Klageeinreichung beim FA gestellt eingereicht und mit der Begründung, dass aus der Klage keine neuerlichen Argumente vorgetragen wurden, abgelehnt. Daher ja jetzt auch AdV nach §69 FGO. Hinsichtlich der Begründung der AdV sagen die Kommentare eben zumTeil, dass man es dem Richter schon mal mundgerecht machen sollte, damit er seine summarische Prüfung vornehmen kann. Grundsätzlich bin ich ja auch für die einfache Variante - mir aber ebend nicht richtig sicher, man will ja auch nicht vor dem Mandanten doof dastehen, wenn der Richter sagt kein AdV, weil nicht hinreichend begründet. Ich schlafe drüber und werde dann sehen. Das schlimme daran ist, dass ich selber von einem Erfolg der Klage nicht ausgehe und den Fall mehr oder wenig geerbt habe. Zum Teil kann ich mich in die Argumentation meines Vorgängers nicht hineinversetzen und denke bei mir das FA hat schon recht mit seiner Argumentation - Vllt. ist das noch ein Teil der "bösen Seite" die in mir steckt . Ciao Dragon |
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31.08.2012, 15:04
Beitrag: #8
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RE: AdV beim FG
Hmm dann scheints bei Dir um etwas mehr geld zu gehen was ?? :-)
Wenn es sich der Mandant nämlich leisten kann empfehle ich keine AdV einzulegen... ich beantrage auch wenn der Zinslauf schon läuft meistens keine AdV bei einsprüchen, da ich eine 6-prozentige Verzinsung schon recht attraktiv find. Wenn du gewinnst gibts noch 6% bonus on top... wenn du AdV zahlst und verlierst muss der Mandant noch 6% löhnen. Bei den aktuellen zinsen kann ich das meinen Mandanten in der Regel gut verkaufen und erstpare mir damit eine ganze Menge lästiger Arbeit :-) lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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31.08.2012, 15:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.08.2012 15:55 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: AdV beim FG
Wenn man schon beim FG ist, kann die AdV aber auch den Hintergrund haben, dass der schneller bearbeitet wird und im Normalfall schon ein gewisses Präjudiz für das eigentliche Verfahren bedeutet (auf einige Monate muss man sich allerdings trotzdem einstellen).
Habe zwar bisher nur zwei oder drei gerichtliche AdV-Sachen gehabt, aber ich hatte da den Eindruck, dass seitens des FG schon zu dieser Phase eine recht intensive Befassung mit der Sache erfolgte. Das ging gefühlt über eine nur summarische Prüfung auf jeden Fall hinaus. Wenn es nicht notwendig ist, würde ich auch von der AdV die Finger lassen. Macht nicht viel weniger Arbeit als die Klage selbst und der Streitwert wird nur mit einem Bruchteil des Klagestreitwerts (ich glaube nur 10%) angenommen. Das rechnet sich nur bei riesigen Beträgen oder ggf. in Mischkalkulation mit der Klage. Von den praktischen späteren Folgen (siehe Jive) ganz zu schweigen. Dies ganz besonders dann, wenn man eher von einem ungünstigen Ausgang ausgeht. Übrigens kenne ich das so, dass das FA in solchen Fällen immer noch mit dem Hilfsantrag kommt, die AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Normalerweise hat man aber von einer AdV mit Sicherheitsleistung keinen Vorteil, die muss man also auch abgebogen bekommen. |
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31.08.2012, 23:12
Beitrag: #10
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RE: AdV beim FG
Mandantin (=KapGes.) hat die Kohle nicht und Geser will nicht. Summe beläuft sich auf ca. 25´ .bereits im Rb-Verfahren konnten 10`abgewendet werden. Bei 5´haben wir zustimmen müssen. Der verbliebene Streitpunkt ist ´ne vGA - was sonst .
Ich sehe bisher schwarz, aber die GF will es so. Heute ging es los mit Mahnungen vom FA - bin gespannt wie die Sache weitergeht. Problem ich habe eigentlich gar kein Bock auf Vollstreckungs-Bla-Bla, weil auch nicht wirklich Ahnung. Bedeutet also wieder viel Selbsstudium - auch wenn die Grundlagen da sind . Werde erst mal um Vollstreckungsaufschub beantragen und wieder auf das anhängige Klageverfahren und den gerichtlichen AdV-Antrag verweisen. Vermutlich wird die Vollstreckung dem nicht folgen und dann wird es lustig. Je nachdem wie schnell das Gericht ist. Hinsichtlich der rechtlichen Berteilung erhoffe ich mir natürlich auch aufschluss durch die AdV-Entscheidung. Unzulässig sollte der Antrag zumindest nicht sein. Am Ende muss das Handelsregister endlich die gegründete KG eintragen, um die nachteiligen Auswirkungen der mit Insolvenz eintretenden wegfallenden Betriebsaufspaltung (Vermietun Grdst) für die Gesellschafter zu verhindern. Keine Ahnung warum die Eintragung bisher nicht erfolgt ist. Ciao Dragon |
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