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Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Druckversion

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Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Dragon - 08.01.2009 12:47

Hallo,

habe folgenden Fall:
Deutscher ist mit einer Estin verheiratet. Die Ehefrau lebt mit dem Kind das ganze Jahr in Estland und erhält hier Gehalt und Honorare. Zzgl. erhält sie eine Art Elterngeld (Kinderzuschuss) vom dortigen Sozialamt.

Bisher wurde Zusammenveranlagung in Deutschland durchgeführt. Soll auch dieses mal gurchgeführt werden. Soweit eigentlich auch kein Problem.

Mein Problem ist folgendes: nach DBA-Estland sind das in Estland bezogene Gehalt und die Honorare in Deutschland mittels Progression zu berücksichtigen - kein Problem.

Wie ist es nun aber mit dem "Elterngeld" dieses stellt in meinen Augen keine Einkünfte dar, welche irgendwo im DBA-Estland genannt werden und wären somit nur in Estland zu versteuern (Art 21 DBA). Oder sehe ich hier was falsch?

Edit: da falscher DBA-Art. zitiert war.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Petz - 08.01.2009 17:57

Lohnersatzleistungen u.ä. sind nie in einem DBA aufgeführt.
Ein DBA regelt ja "nur", welcher Staat das Besteuerungsrecht bei welchen Einkünften hat.

Sie sind aber trotzdem in der Steuererklärung zu berücksichtigen, soweit ich es in Erinnerung habe, wäre ja sonst auch nicht gerecht.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - showbee - 08.01.2009 18:31

Petz schrieb:Sie sind aber trotzdem in der Steuererklärung zu berücksichtigen, soweit ich es in Erinnerung habe, wäre ja sonst auch nicht gerecht.

Hallo,

nein, ich denke nicht. § 32b EStG ist abschließend und führt nur steuerfreie Leistungen nach deutschem Recht auf. Vgl. Heinicke in Schmidt, § 32b Rn. 22 "Die Aufzählung in § 32b I Nr 1 ist abschließend, (...). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass § 32b Nr 1 stbare, aber stfreie Leistungen iSv §§ 18, 19 oder § 22 Nr 1 erfasst."

--> hier also schon durch die Auslandsherkunft keine Steuerbarkeit, i.Ü. keine Aufzählung bspw. "und ähnlicher Leistungen".

Mfg

showbee


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Petz - 08.01.2009 18:36

showbee schrieb:§ 32b EStG ist abschließend und führt nur steuerfreie Leistungen nach deutschem Recht auf.

"abschließend" ist klar und unbestritten.

"nur nach deutschem Recht" halte ich für fragwürdig.....

Wobei ich den Fall mit Elterngeld in der Praxis auch noch nit hatte, zugegeben.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Petz - 08.01.2009 18:48

okay, ich habe nochmal nachgelesen.

Es heißt in § 32b Abs. 1 Nr. 1b:
Zitat:Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das wird dort wohl nicht gezahlt worden sein......

Also kein Progressionsvorbehalt.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Dragon - 09.01.2009 09:31

Danke für die Antworten.

Elterngeld nach deutschem Recht wurde dort nicht gezahlt - also fall ich in diesem Fall aus der Progression heraus.

Zitat:welcher Staat das Besteuerungsrecht bei welchen Einkünften hat.

Das war es was meine Frage ganz leicht beantwortet hat. Es handelt sich ganz einfach um keine aufgezählte Einkunftsart (Art. 21 DBA) und damit braucht dies auch nicht berücksichtigt werden.

Danke nochmals für die Erleuchtung.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Petz - 09.01.2009 18:25

Dragon schrieb:Es handelt sich ganz einfach um keine aufgezählte Einkunftsart (Art. 21 DBA) und damit braucht dies auch nicht berücksichtigt werden.

M.E. im Ergebnis richtig, aber der Lösungweg nicht.

Hätte sie ALG I oder ähnliches in Estland bezogen, hätte das angesetzt werden müssen.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - Dragon - 12.01.2009 09:23

Petz schrieb:Hätte sie ALG I oder ähnliches in Estland bezogen, hätte das angesetzt werden müssen.

Und unter welche Einkunftsart hätte das erfasst werden sollen - n.s.A.?

Problematisch an der Sache wäre ja dann, dass das ALG I in Deutschland "nur" der Progression unterworfen werden müsste. Die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte (hier aus n.s.A.) ebenso. Das würde für mich bedeuten, dass so etwas wie eine doppelte Progression durchgeführt werden müssen.

Im übrigen die Einnahmen in Estland unterstehen aller einer dortigen "Einkommensteuer", d.h. alle Einnahmen werden versteuert im Gegensatz zu unseren Ersatzleistungen wurden hier also schon Steuern einbehalten.


RE: Progressionsvorbehalt von Elterngeldvergleichbarer Leistung - showbee - 12.01.2009 09:36

Dragon schrieb:
Petz schrieb:Hätte sie ALG I oder ähnliches in Estland bezogen, hätte das angesetzt werden müssen.

Und unter welche Einkunftsart hätte das erfasst werden sollen - n.s.A.?

Problematisch an der Sache wäre ja dann, dass das ALG I in Deutschland "nur" der Progression unterworfen werden müsste.

Hi,

nein, ALG aus dem Ausland stellt in D grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (§ 19 Nr. 1). Nur durch § 3 Nr. 2 wird ALG nach dt. SGB steuerfrei und durch § 32b EStG dann wieder unter Progressionsvb sortiert. Nie die Prüfungsreihenfolge (subjektive stpfl., sachl. steuerpfl. (steuerbarkeit, keine Steuerbefr.)) durcheinander bringen!

Wenn du also ein DBA hättest, in welchem die Besteuerung für AN Einkünfte entgegen OECDMA D und nicht dem Tätigkeitsort zugewiesen werden, dann müsstest du auch dortiges ALG in D erfassen.

Mfg

showbee