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FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Kiharu - 08.05.2008 20:14 Hier zur Info die PM des FG Niedersachen zum ersten Urteil zu Teil-EE Kläger war hier Stb. Hans-Peter Schneider, Lüneburg Zitat:Teil-Einspruchsbescheid im Zusammenhang RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Lemgun - 23.05.2008 22:08 Vielen Dank, sehr interessant. Sehen Sie das auch so, dass die Vorläufigkeitsvermerke zur Entfernungspauschale (auch wenn die ausführlicher als die alten Vermerke formuliert sind) nicht ausreichen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen? RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Hans-Christian - 24.05.2008 09:08 Zitat:Das NFG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Ein Az. des BFH liegt derzeit noch nicht vor.Kann man trotzdem mit §363 (1) AO Einspruch gegen die Ankündigung einer Teileinspruchsentscheidung einlegen und RdV beantragen? Und "kann" oder sollte das FA von einer TE absehen? RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Kiharu - 25.05.2008 09:03 @ Lemgun Es dürfte schwierig werden, bei der Entferungspauschale zu begründen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht ausreichend ist. Ein Ansatzpunkt wäre damit zu argumentieren, dass eine Ungleichbehandlung zwischen "normalen" Einsprüchen und Einsprüchen zwecks Gewährung von AdV (denn da ist der Einspruch ja zulässig) vorliegt. M.E. käme es wirklich auf die Begründung an, warum man der Auffassung ist, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht ausreicht. Unabhänig davon, habe ich läuten gehört, dass das BVerfG zumindest noch in diesem Jahr eine Entscheidung fällen wird. @ H-C Meine persönliche Meinung ist, dass das, was der Gesetzgeber mit der TEE bezwecken wollte und das, was die FÄ daraus gemacht haben, nicht im Sinne des Erfinders sind. Unabhängig davon: Die AO-Referenten der Länder sind über die beim FG Niedersachsen anhängigen Verfahren informiert. Die Probleme sind allen bekannt. Gerade der Steuerberater, welcher die Verfahren angezettelt hat und nunmehr auch das erste gewonnen hat, ist auf Bundesebene kein unbeschriebenes Blatt. Sollten trotz Kenntnis dieses Urteils von FÄ TEE angedroht werden, so ist es mehr als sinnvoll, unter Bezug auf das Urteil von Niedersachsen und der Argumente von Stb. Schneider (wurden hier von Dir bereits gepostet) weiterhin auf vollumfängliches RdV zu bestehen. Im Übrigen sind noch weitere FG Verfahren in Niedersachsen anhängig. Die FÄ tuen sich weiss Gott keinen Gefallen Ihre Statistik mit TEE zu schönen. PS. Ich habe bisher noch gar keine TEE erlassen. Vielmehr haben ich und meine Kolleginnen von Anfang an auf die sich schon bei Gesetzesänderung abzeichnenden Probleme beim FinMin ausdrücklich hingewiesen. Andere Ämter in unserem Bundesland, welche sofort TEE erlassen haben, haben nunmehr massive Probleme und sind meiner Kenntnis nach auch sehr schnell wieder davon abgekommen. RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Petz - 25.05.2008 10:49 Auch in unserem Bundesland hat man sich entschieden, keine TEE in dieser Sache zu erlassen, rein aus praktischen Erwägungen. Wenn das BVerfG sowieso dieses Jahr noch eine Entscheidung fällen will, kommt es auf die paar Tage auch nicht an. RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Lemgun - 02.06.2008 21:42 Vielen Dank, Kiharu. Zitat:Der Vorläufigkeitsvermerk, den die FinVerw den Einkommensteuerbescheiden regelmäßig beifüge, sei nicht ausreichend: Wer als steuerlicher Laie den amtlichen Zusatz im Vorläufigkeitsvermerk - "Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich" – lese, wähne sich in Rechtssicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt könne z.B ein Steuerbescheid aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks geändert werden, wenn ein Steuergesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden sei. Eine Änderung komme nach dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden könne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserklärung mit der Verfassung komme. In diesen Fällen könne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden. Dieser Teil steht doch aber immer noch in den Bescheiden auch bezüglich der Entfernungspauschale.? RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Kiharu - 03.06.2008 07:22 Ja, dieser Teil steht auch weiterhin in den Bescheiden. Fraglich ist nur, welche Fallkonstellation unter diesen Zitat:Eine Änderung komme nach dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden könne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserklärung mit der Verfassung komme. In diesen Fällen könne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.Gesichtspunkt passen sollte? Mir fällt da hinsichtlich der Entfernungspauschale nichts ein, was nicht durch die Vorläufigkeit gedeckt wäre. Falls Sie Gedanken diesbezüglich entwickelt haben, würden mich diese sehr interessieren. RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Hans-Christian - 03.06.2008 07:41 Im NFG-Urteil geht es um die TEE bei Rentenversicherungsbeiträgen als WK. Es geht dabei nicht um höherrangiges Recht und ist m.E. insoweit mit der Entfernungspauschale nicht zu vergleichen. Und es geht um die TEE insbesondere. Az. BFH liegt immer noch nicht vor. Vor dem Thüringer FG ist ein gleiches Verfahren nunmehr auch anhängig Az. 1 K 407/08. RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Lemgun - 03.06.2008 19:31 Kiharu schrieb:Ja, dieser Teil steht auch weiterhin in den Bescheiden. Sie meinen also, da es beim BVerfG anhängig ist, muss zwangsläufig entschieden werden, ob die Regelung verfassungskonform oder verfassungswidrig ist? RE: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE - Kiharu - 03.06.2008 20:10 Zitat:Sie meinen also, da es beim BVerfG anhängig ist, muss zwangsläufig entschieden werden, ob die Regelung verfassungskonform oder verfassungswidrig ist? Nein, das BVerG könnte auch das Verfahren aus anderen Gründen nicht zur Entscheidung annehmen. Es liegt an Ihnen, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, warum Sie der Meinung sind, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht ausreicht. Nur, die meisten begründen doch Ihre Einsprüche mit der Verfassungswidrigkeit, und wenn der Bescheid vorläufig gemacht wird wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit, dann fehlt es dem Einspruch an Rechtschutzbedürfnis (AEAO zu §350 Tz. 6). |