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Wiedereinsetzung - Druckversion

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RE: Wiedereinsetzung - zaunkönig - 24.09.2010 12:58

Hallo,

Zitat:Ich kann ja auch nicht den Schriftwechsel im Rb-Verfahren munter mit dem Berater führen, welcher Einspruch eingelegt hat, und einen geänderten Bescheid dann an den Mandanten schicken.



Oha. Dies wird aber häufiger von den Ämtern praktiziert, gerade wenn Schätzbescheide verschickt werden, denen dann auch noch der VdN-Vermerk fehlt. Da geht der Bescheid gerne mal an den Steuerpflichtigen, abweichend der beraterlichen Vollmacht.


RE: Wiedereinsetzung - Petz - 24.09.2010 13:34

zaunkönig schrieb:Oha. Dies wird aber häufiger von den Ämtern praktiziert, gerade wenn Schätzbescheide verschickt werden, denen dann auch noch der VdN-Vermerk fehlt. Da geht der Bescheid gerne mal an den Steuerpflichtigen, abweichend der beraterlichen Vollmacht.

Wenn der Berater eine Vollmacht hat, wird diese im Grundinformationsdienst gespeichert, so dass eigentlich auch Schätzungsbescheide an den Berater gehen müssten. Da muss der Bearbeiter schon manuell eingreifen, um dieses zu verhindern.

Der Vermerk auf der Erklärung "Dieser Bescheid soll .... zugeschickt werden", wo in den Vorjahren der Berater angegeben war, ist aber keine Vollmacht, schon gar nicht für andere Veranlagungszeiträume.


RE: Wiedereinsetzung - meyer - 24.09.2010 14:50

zaunkönig schrieb:Oha. Dies wird aber häufiger von den Ämtern praktiziert, gerade wenn Schätzbescheide verschickt werden, denen dann auch noch der VdN-Vermerk fehlt. Da geht der Bescheid gerne mal an den Steuerpflichtigen, abweichend der beraterlichen Vollmacht.

Wenn tatsächlich eine uneingeschränkte Vollmacht vorliegt und dem FA angezeigt wurde, ist das aber unproblematisch, da der Bescheid dann erst mit Weiterleitung an den Berater als bekannt gegeben gilt. Da wird noch nicht einmal Wiedereinsetzung benötigt, da der Berater noch einen ganzen Monat Einspruchsfrist hat, sobald er den Bescheid erhalten hat.

Problem ist aus der Erfahrung heraus, dass gerade in älteren Fällen das mit den Vollmachten beraterseits nicht so eng gesehen wurde und der da nur regelmäßig in den Steuererklärungen als Empfänger drinsteht. Das wirkt aber (Ausnahme Feststellungserklärungen), wie von Petz schon ausgeführt, nur für den entsprechenden Veranlagungszeitraum. Spätere Schätzbescheide gehen dann also wirksam an den Stpfl.