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Wiedereinsetzung - Druckversion

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RE: Wiedereinsetzung - zaunkönig - 22.09.2010 16:58

Hallo,

woher kommt denn die Gewinnerhöhung, wenn die Prüfung ohne Ergebnis in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen wurde?

Die Bescheide entsprechen nicht dem Bericht und sind konsequenterweise nichtig.


RE: Wiedereinsetzung - meyer - 22.09.2010 17:15

Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt jetzt gar nicht mehr. Wozu überhaupt ein Prüfungsbericht, wenn es keine Feststellungen gab? Es gibt dennoch einen Bericht der eine Nachzahlung auslöst, der aber nicht an den Berater gegangen ist?

Und der Berater steht auch nicht als Empfangsbevollmächtigter in den letzten Feststellungserklärungen?

Und mit den Bescheiden werden die Prüfungsfeststellungen (oder auch die nicht vorhandenen) fehlerhaft ausgewertet? Vielleicht nur Eingabefehler (§ 129 AO)?


RE: Wiedereinsetzung - frankts - 23.09.2010 07:32

Dann versuche ich den Sachverhalt noch einmal zu verdeutlichen:
1. BP - Prüfer teilt nach längeren Verhandlungen mit, dass kein Ergebnis - eine Mitteilung würde noch kommen.
2. Nach ca. drei Monaten kommt keine Mitteilung, sondern ein Bericht, weil er aus der Aktenlage heraus doch einen Punkt festgestellt hat der zu ändern sei.
3. Bericht an Kanzlei mit dem geschilderten Anschreiben.
4. Feststellungsbescheid (Einzelfirma und Wohnsitz im Bereich verschiederner FA) an Mandanten; Bescheid kommt nicht zu uns.
5. ESt-Bescheid an Mandanten, der als Ämderungsgrund eine "Mitteilung ohne Datum des FA XY nennt.
6. Der EST-Bescheid kommt zu uns und auf Nachfrage, was mit einem Feststellungsbescheid sei, wird uns dieser nach Ablauf der RB-Frist zugeleitet.

In der letzten GUE-Erklärung des Prüfungszeitraumes stehen wir nicht als Zustellbevollmächtigter.

Nachdem ich die Meinung von Kiharu sehr schätze, werde ich mal in diese Richtung argumentieren.
frankts


RE: Wiedereinsetzung - meyer - 23.09.2010 12:13

Also bei der Konstellation würde ich sagen, die Bekanntgabe ist zwar ordnungsgemäß, würde aber Gründe für eine Wiedereinsetzung sehen: Mandant war mangels ausreichender Begründung gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen.

So ja auch schon Kiharu, die den Sachverhalt offenbar besser erkannt hatte[/align] als ich.


RE: Wiedereinsetzung - zaunkönig - 23.09.2010 13:51

Hallo,

es müsste doch schon der Bericht angreifbar sein.

Da gibt es zunächst die mündliche Vereinbarung, dass die BP ohne Ergebnis ist.
Anstelle einer entsprechenden Mitteilung kommt ein Bericht, weil der Prüfer nun doch noch etwas findet. Im Ergebnis ist sich aber hierüber nicht verständigst worden, so dass weder Einigkeit besteht, noch der Prüfer weder dem Steuerpflichtigen noch dem Berater die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gegeben hat.


Ungeachtet dessen komme ich noch einmal auf meine mangelnde Kommunikation zurück.
Wenn ich einen Bericht bekomme, und der weicht auch noch von allem ab, dann rede ich doch mit meinem Mandanten und warte nicht auf irgendwelche Bescheide.


Ansonsten sehe ich auch nur die Möglichkeit die Argumentation von Kiharu und Meyer aufzugreifen.


RE: Wiedereinsetzung - meyer - 23.09.2010 16:22

zaunkönig schrieb:Hallo,

es müsste doch schon der Bericht angreifbar sein.
Ein Prüfungsbericht ist überhaupt nicht angreifbar, da er keinen Verwaltungsakt darstellt. Natürlich besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme, solange die Bescheide noch nicht in der Welt sind, aber formell anfechtbar sind nur die Bescheide.

Und die sind ggf. mangels ausreichender Begründung oder so rechtswidrig, aber nicht nichtig. Ohne Wiedereinsetzung sieht es also schlecht aus.

zaunkönig schrieb:Ungeachtet dessen komme ich noch einmal auf meine mangelnde Kommunikation zurück.
Wenn ich einen Bericht bekomme, und der weicht auch noch von allem ab, dann rede ich doch mit meinem Mandanten und warte nicht auf irgendwelche Bescheide.
Kommt wohl auf den Einzelfall an, normalerweise sollte das so sein und hier liegt sicher auch der Schwachpunkt der Argumentation mit der Wiedereinsetzung. Ob eine Rücksprache mit dem Stpfl. stattgefunden hat, ergibt sich aus der bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht.

Das FA könnte ggf. auf die Idee kommen, zu argementieren, dass ja der Mandant dadurch infomiert wurde, dass dassen Berater der Bericht zugesandt wurde. Die entscheidende Frage ist demnach, ob sich der Stpfl. die Begründung des Verwaltungsaktes (=Verweis auf Prüfungsbericht, den aber nur der Berater gesehen hat und der so nicht zu erwarten war) als ausreichend zurechnen lassen muss.


RE: Wiedereinsetzung - Kiharu - 23.09.2010 16:58

Zitat:Die entscheidende Frage ist demnach, ob sich der Stpfl. die Begründung des Verwaltungsaktes (=Verweis auf Prüfungsbericht, den aber nur der Berater gesehen hat und der so nicht zu erwarten war) als ausreichend zurechnen lassen muss.

Und an diesem Punkt beisst sich die Katze in den Schwanz!

Entweder ein Berater hat eine Zustellvollmacht - dann gilt diese für den Bericht und den Bescheid oder er hat keine, dann muss sich der Stpfl. auch nicht das Wissen eines nicht zustellungsbevollmächtigten Berater zurechnen lassen.

Mit allem anderem würde sich das FA lächerlich machen!


RE: Wiedereinsetzung - zaunkönig - 23.09.2010 21:05

Hallo,

passend dazu: Tücken der Bevollmächtigung


RE: Wiedereinsetzung - taxpert - 24.09.2010 08:22

Sehe ich etwas differenzierter als Kiharu.

Auch wenn ich hier nur für den mir bekannten Bereich sprechen kann, so ist die gängige Praxis (und wird auch so von uns im Bp-Lehrgang gelehrt), dass im Rahmen der SB eine Absprache getroffen wird, wer den Bericht (2-fache Ausfertigung!) erhält. Die Erfahrung zeigt, dass es in 9 von 10 Fälle der StB ist!

M.E.n. liegt dann eine Zustellvollmacht für den Bericht vor OHNE dass dies Auswirkungen auf die Zustellung des Bescheides haben muss.

taxpert


RE: Wiedereinsetzung - Kiharu - 24.09.2010 11:41

Zitat:M.E.n. liegt dann eine Zustellvollmacht für den Bericht vor OHNE dass dies Auswirkungen auf die Zustellung des Bescheides haben muss.

Wenn es bei Euch so läuft, dann liegt die Beweislast für eine eingeschränkte Zustellvollmacht nur für den Bericht dann aber beim FA. Und dann stellt sich die Frage, wie das FA diesen Nachweis erbringen will? Gibt es Protokolle für SB?

Unabhängig davon, greift diese Argumentation bei frankts aber nicht, da es keine Schlussbesprechung gab und die Prüfung ohne Ergebnis abgeschlossen sein sollte. Das Mehrergebnis stellte sich erst später heraus.

Im Ergebnis gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder Wiedereinsetzung weil der Bescheid nicht begründet ist (wie ich schon schrieb) oder Wiedereinsetzung weil eben doch von einer Bevollmächtigung (ohne schriftliche Vollmacht) auszugehen ist. Siehe dazu AEAO zu § 122, Rz. 1.7.2

Zitat:Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, hat das Finanzamt aber bisher Verwaltungsakte dem Vertreter des Steuerpflichtigen übermittelt, so darf es sich nicht in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen und sich bei gleichliegenden Verhältnissen ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wenden (vgl. BFH-Urteile vom 11.8.1954 - II 239/53 U - BStBl III, S. 327 , und vom 13.4.1965 - I 36/64 U, I 37/64 U - BStBl III, S. 389 ). 8 In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht nachzufordern; der Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3) erbracht werden.

Also auch dann läge ein Grund für eine Wiedereinsetzung vor.

Unabhängig davon, sollte frankts nochmal prüfen, ob er nicht in einer vorherigen Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter eingesetzt wurde. Denn AEAO zu § 122 sagt auch

Zitat:Dagegen entfaltet die im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erteilte Empfangsvollmacht nicht lediglich Wirkung für das Verfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums, sondern ist solange zu beachten, bis sie durch Widerruf entfällt (Urteil des FG Brandenburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7 ).

Man könnte m.E. zweigleisig fahren, jedoch am Ende steht die Wiedereinsetzung. Ich kann ja auch nicht den Schriftwechsel im Rb-Verfahren munter mit dem Berater führen, welcher Einspruch eingelegt hat, und einen geänderten Bescheid dann an den Mandanten schicken. Analog muss es auch im Bereich der Betriebsprüfung ablaufen.