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Belgien - tosch - 16.02.2009 10:44 Hallo, ich habe von einem Mandanten ein paar Zinsbescheinigungen samt Abschlagssteuer für die Einkommensteuererklärung seiner Tochter bekommen. Die Abschlagsteuer wollen sie zurückbekommen. Tochter lebt von Gehalt > T€ 50 einer (nichtstaatlichen) Firma in Belgien. Tochter behauptet, ihr belgischer Stb hätte ihr gesagt, das belgische Gehalt bleibe in D aufgrund § 50 d EStG komplett steuerfrei. Der BMF v. 21.07.05 sagt zu § 50d: " Bei Einkünften N ... wird die unter Progressionsvorbehalt erfolgende Freistellung ... nur unter bestimmte Voraussetzungen gewährt." Also wird doch der Progressionsvorbehalt angewendet, oder gibt´s da noch eine spezielle Regelung? Gruß tosch RE: Belgien - limo - 16.02.2009 11:43 Ist sie in Deutschland unbeschr. ESt-pflichtig? RE: Belgien - tosch - 16.02.2009 12:44 Ja, Wohnsitz in D und in B RE: Belgien - limo - 16.02.2009 13:09 Bin jetzt kein Spezialist bezgl. IStR. § 50 d kommt doch nur bei beschränkt Stpfl. zur Anwendung. Da die T. unbeschränkt Stpfl. ist -> Prog-Vorbehalt § 32 b I Nr. 3 EStG. RE: Belgien - tosch - 16.02.2009 15:57 Hab´s befürchtet. Danke. |