15.01.2009, 17:57
Hallo ich bin Chrissu der kleine Drache und ich will Feuerwehrmann werden, aber leider steht irgendwer auf meinem Schlauch, so dass nichts gescheites herauskommen will.
Folgender Fall:
Freiberufler (Zahnärzte) GbR A (50%) + B(50%). Umsatzsteuerfrei Umsätze.
A kauft sich ein Gerät, welches er an die gegen ein entsprechendes Entgelt GbR vermieten will. Späterer Übergang in die Gesamthand vorstellbar.
Unterliegt dies der Umsatzsteuer?
Meines Erachtens ja, weil sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG; Ort nach §§ 3a Abs. 4 Nr.11 i.V.m. Abs.3 UStG dort wo der Empfänger sein Unternehmen hat - hier Deutschland. Also st-bar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) auch steuerpflichtig, da nicht Leistungen als Zahnarzt von A an die GbR durchgeführt werden. Steuersatz 19%, da nicht unter § 12 Abs. 2 Nr.2 UStG fallend.
Sollte ich falsch liegen mit steuerpflichtig zu 19% - ergibt sich eine andere Lösung, wenn A neben der umsatzsteuerbefreiten Freiberuflichen Tätigkeit noch Umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer hat?
Bin ein wenig verunsichert.
Folgender Fall:
Freiberufler (Zahnärzte) GbR A (50%) + B(50%). Umsatzsteuerfrei Umsätze.
A kauft sich ein Gerät, welches er an die gegen ein entsprechendes Entgelt GbR vermieten will. Späterer Übergang in die Gesamthand vorstellbar.
Unterliegt dies der Umsatzsteuer?
Meines Erachtens ja, weil sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG; Ort nach §§ 3a Abs. 4 Nr.11 i.V.m. Abs.3 UStG dort wo der Empfänger sein Unternehmen hat - hier Deutschland. Also st-bar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) auch steuerpflichtig, da nicht Leistungen als Zahnarzt von A an die GbR durchgeführt werden. Steuersatz 19%, da nicht unter § 12 Abs. 2 Nr.2 UStG fallend.
Sollte ich falsch liegen mit steuerpflichtig zu 19% - ergibt sich eine andere Lösung, wenn A neben der umsatzsteuerbefreiten Freiberuflichen Tätigkeit noch Umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer hat?
Bin ein wenig verunsichert.

, bin bei meinen Gedankengängen aber auch davon ausgegangen, dass man sich das Gerät ja auch von jemand Fremden mieten könnte und dann hätte dieser ja auch USt ausweisen/abführen müssen (entsprechend gebe es auch einen Vorsteuerabzug bei Anschaffung des Gerätes).