Steuerberater

Normale Version: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ???
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Hallo .-)

Ich grübel grad....
..es herscht folgende situation :

PKW soll nicht ins BV wenn er nicht muss ( teurer Wagen wenig Fahrleistung soll hier auch unstreitig sinnvoll sein)..

Die betriebliche Nutzung liegt auch unstreitig zwischen 10% und 50%

somit kann ich also willküren oder halt auch gerade nicht.

Führt jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EstG dazu, dass der Wagen über die 50% Grenze rutscht weil die Fahrten Wohnung - Arbeit als betrieblich gelten. ( Wär nämlich hier die Folge)

Wenn ja dann folgt notwendiges BV mit 1% Regel.

Oder habe ich trotzdem noch gewillkürtes BV.

Dann gäbs folgende Lösungen:

1.) ich willküre ..dann aber mit 1% Regel

2.) ich willküre nicht und da kein BV keine 1 % Regel.

Wie ist eure Meinung dazu ??

lg und vorab schonmal Danke,

Jive


Farbiger Text zum leichteren Verständnis von mir eingefügt!
LG
Clematis


Edith sagt : Wer braucht schon h´s Tongue
gewillkührt oder gewillkürt

das ist hier die FRAGEBig Grin
ich meine irgendwann mal gelesen zu haben, dass die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte zu den betrieblichen Fahrten gehören, weshalb das Fahrzeug notwendiges BV wäre.
Hallo,

Ja, ich denke die Fragen >50% Nutzung und Betriebsvermögenseigenschaft gehören zusammen. Zwar führt die Wortlautauslegung noch zu einem anderen Ergebnis (der besagte Satz sagt ja auch deutlich, "Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten (...)" und fingiert hier speziell für die Anwendung des 2. Satzes). Allerdings zeigt doch dein Beispiel bereits, dass es gegen Sinn und Zweck der Norm und gegen die Systematik des Gesetzes wäre (anerkannte Auslegungsmethoden), wenn du zu einem gewillkürten BV kommen könntest ohne die zwingende 1% Methode anzuwenden. § 6 I Nr. 4 geht ja davon aus, dass betriebliche Kfz erfasst werden. Hierfür legt er eigens nach Maßgabe der anerkannten höchstrichterlichen Rspr. zum BV-Begriff die 50% Grenze ins Gesetz und legt zudem fest, wie sie berechnet werden sollen.

M.E. könnte man noch weiter gehen und nach dem EP-Verfassungsgerichtsurteil auch sagen, dass Fahrten W/A zwingend betrieblich sind, weil das Veranlassungsprinzip des § 4 IV hier diese Aufwendungen als betrieblich betrachten muss. Der Fiktion würde es dann gar nicht bedürfen.

Mfg

showbee


p.s. Clematis, wenn du schon Beiträge bearbeist, dann hättest du ja gleich noch das "h" aus der "Willkühr" nehmen können.
Mir geht es halt nur darum, ob der PKW nun noch gewillkürtes BV ist oder durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nun zwangsläufig notwendiges BV wird.

..... vor der Gesetzesänderung hatten die Fahrten Wohnung-Arbeit doch gerade keine auswirkungen auf die 50% Grenze.

Da wurde dann meist gewillkürt (Stichwort: Angestellte Ehefrau mit 11% betrieblicher Nutzung) und die 1 % Regel angewendet.
Das war regelmäßig ein Minusgeschäft für das FA und dieses sollte verhindert werden.

Ansonsten hast du mich auch glaube ich falsch Verstanden.

Wenn es gewillkürtes bleibt , und ich entscheide mich den PKW zu bilanzieren . dann greift die 1% Regel.

Wenn ich mich allerdings entscheide den Wagen nicht zu willküren, dann kann es mangels BV-Eigenschaft auch keine 1% Regel geben..dann gibt es eine Nutzungseinlage. (hier gewünscht)

Wird der PKW allerdings notwendiges BV durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit habe ich dieses Wahlrecht nicht.

lg, Jive

Edith sagt: An R 4.2 (1) EStR wurde ja schließlich nicht gedreht ....
showbee schrieb:p.s. Clematis, wenn du schon Beiträge bearbeist, dann hättest du ja gleich noch das "h" aus der "Willkühr" nehmen können.



Naja, für die Rechts- und Linksschreibung der User bin ich nun nicht zuständig *grins*
Dafür können die Beiträge ja auch unbegrenzt lange editiert werden!


Im Übrigen denke ich auch, dass hier aufgrund der Fahrten Wohnung-Arbeit notwendiges BV vorliegt.
Hier der Extremfall :

0% betriebliche Nutzung

Der PKW wird nur privat (5000 Km) und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (5001 Km) benutzt.

Dann hätten wir hier notwendiges BV ???

lg, Jive
richtig
Jive: so wäre es nach meiner Meinung, eigenbetrieblicher Nutzungsanteil > 50%, das gibt der Wortlaut unstreitig vor.
Jive schrieb:Hier der Extremfall :

0% betriebliche Nutzung

Der PKW wird nur privat (5000 Km) und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (5001 Km) benutzt.

Dann hätten wir hier notwendiges BV ???

lg, Jive
Habe ich immer so gesehen (mit allen Folgen, d. h. 1% ohne Fahrtenbuch, usw.). Alles in allem bei weiten Wegen zum Betrieb in der Regel ungünstig, da wenig abziehbar aber die Veräußerung/Entnahme irgendwann voll steuerpflichtig ist.

Bei relativ hohem Privatanteil und nur kurzer Zugehörigkeit zum BV ohne Bildung nennenswerter stiller Reserven könnte es mal positiv ausgehen.
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