15.01.2009, 09:18
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15.01.2009, 10:42
Hi, Jive
diese Fahrten sind aber nur betrieblich, wenn sie direkt von zu Hause zum Betrieb und von dort wieder direkt nach Hause f�hren. Wird unterwegs ein privater Halt gemacht, sind das Privatfahrten.
Wenn ich die 50 % Grenze nicht erreichen will, frage ich also meinen Mandanten, ob er nicht z.B. beim Tanken eine Zeitung kauft oder mal f�r einen privaten Einkauf/Besuch eines Freundes ... einen Stop oder Umweg macht. Damit kann ich diese Fahrten als Privatfahrten behandeln und bleibe bei der Zuordnung zum Privatverm�gen.
Beim Extremfall 5.000/5001 gen�gt da eine einzige Fahrt.
Gru�
tosch
Jive schrieb:F�hrt jetzt � 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EstG dazu, dass der Wagen �ber die 50% Grenze rutscht weil die Fahrten Wohnung - Arbeit als betrieblich gelten. ( W�r n�mlich hier die Folge)
diese Fahrten sind aber nur betrieblich, wenn sie direkt von zu Hause zum Betrieb und von dort wieder direkt nach Hause f�hren. Wird unterwegs ein privater Halt gemacht, sind das Privatfahrten.
Wenn ich die 50 % Grenze nicht erreichen will, frage ich also meinen Mandanten, ob er nicht z.B. beim Tanken eine Zeitung kauft oder mal f�r einen privaten Einkauf/Besuch eines Freundes ... einen Stop oder Umweg macht. Damit kann ich diese Fahrten als Privatfahrten behandeln und bleibe bei der Zuordnung zum Privatverm�gen.
Beim Extremfall 5.000/5001 gen�gt da eine einzige Fahrt.
Gru�
tosch
15.01.2009, 14:51
@Tosch: die Norm enth�lt eine gesetzliche Fiktion der Betrieblichkeit, weshalb eine tats�chliche betriebliche Veranlassung zu 100% gar nicht n�tig ist. I.�. l�ge dann (Zeitungskauf) nur eine private Mitveranlassung vor, was die Fahrt noch zu 100% zur Privatfahrt werden lie�e, das ist aber unerheblich durch die Normierung.
15.01.2009, 20:33
Hab nochmal in die NWB Nr. 7 vom 13.02.2006 - 498 - Fach 3 Seite 13846 geschaut und dort folgendes Beispiel gefunden:
Zitat:Da auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst�tte (Praxis, Kanzlei) betriebliche Fahrten sind, kann es auch F�lle geben, in denen dadurch bereits eine mehr als 50%ige betriebliche/berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs gegeben ist.
Beispiel 10▶
Z ist Zahnarzt mit Wohnung in G�ttingen. Seine Praxis liegt im Zentrum von Hannover (Entfernung einfache Strecke 98 km). Er f�hrt an 220 Tagen mit seinem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in seine Praxis und zur�ck: 220 Tage x 98 km x 2 = 43 120 km. Hat sein Kraftfahrzeug eine Jahresfahrleistung z. B. von insgesamt 65 000 km, f�hren bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis dazu, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt und damit notwendiges Betriebsverm�gen ist.
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