Steuerberater

Normale Version: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
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Hallo,

meine Aussage bezog sich auf den Fall dass sich ein Erbe oder ein Teil der Erbengemeinschaft Vermögenswerte oder liquide Mittel auskehrt und dabei die anderen Erben außen vor lässt.

Daher auch "begründeter Anspruch"!
Nein, selbst dann nicht. Wenn ein Miterbe sich Vermögen der Gemeinschaft "unter den Nagel reißt", dann haben nicht alle anderen Miterben (nach Quote) ebenfalls einen adäquaten Anspruch gegen die Gemeinschaft bzw. gegen den Miterben, vielmehr steht der Anspruch der Gemeinschaft zu. Das ergibt sich unzweifelhaft aus § 2039 S. 1 BGB "Gehört ein Ansprch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Erbe nur die Leistung an alle Erben fordern.". Man muss hier schon die Auseinandersetzung betreiben und zur not bei Grundstücken die Teilungsversteigerung §§ 180ff. Zwangsvollstreckungsgesetz angehen.
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