Steuerberater

Normale Version: Umfrage DHHF
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2
Lediger hat eine anerkannte DHHF, seit zwei Jahren.
2006 findet er ein Häuschen im Urlaub preiswert und für den Ruhestand geeignet.

Er beschließt es zu kaufen und gibt seinen Hauptwohnsitz auf mit dem Umzug.

Die Zweitwohnung behält er bei.

Die Entfernung Arbeitsstätte zum neuen Lebensmittelpunkt wird dadurch 200km größer als bisher Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt.

Ist die DHHF nach dem Umzu durch das FA anzuerkennen?
§9 EStG
"... notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird."

Bitte um Interpretation des Fettgedruckten, speziell bitte ich die "Nein"-Sager um Ihre Begründung.

Weshalb hat der Gesetzgeber -klarstellend- dies "und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird" in das Gesetz 2003neu aufgenommen
Hans-Christian schrieb:§9 EStG
"... notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird."

Bitte um Interpretation des Fettgedruckten, speziell bitte ich die "Nein"-Sager um Ihre Begründung.

Weshalb hat der Gesetzgeber -klarstellend- dies "und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird" in das Gesetz 2003neu aufgenommen

Guten Abend, HC,

wenn Sie es genau wissen wollen, sollten Sie das ganze zum BFH hochtreiben. Für die Revisionsbegründung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit den besten Wünschen

Vorwitzig.
Vorwitzig schrieb:
Hans-Christian schrieb:§9 EStG
"... notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird."

Bitte um Interpretation des Fettgedruckten, speziell bitte ich die "Nein"-Sager um Ihre Begründung.

Weshalb hat der Gesetzgeber -klarstellend- dies "und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird" in das Gesetz 2003neu aufgenommen

Guten Abend, HC,

wenn Sie es genau wissen wollen, sollten Sie das ganze zum BFH hochtreiben. Für die Revisionsbegründung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit den besten Wünschen

Vorwitzig.

Danke Ulrike für das Angebot.

Erst mal benötige ich selber einen diesbezüglichen Fall.

Dann muß ein FA in einer Einspruchsentscheidung gegen §9 EStG, gegen das BFH-Urteil vom 4.4.2006 (VI R 11/02) 2006 II S. 714 und gegen das FG-Urteil Düsseldorf vom 27.01.2006 16 K 589/04 E (rkr?)
entscheiden.

Hast Du mögliche weitere Argumente?

Ein Urteil gegen meine Auffassung kenne ich leider nicht. Wäre aber auch hilfreich.
H43 LStR: Beibehaltung der Wohnung
Ist der doppelte Haushalt beruflich begründet worden, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlasst ist (è BFH vom 30.9.1988 - BStBl 1989 II S. 103 = SIS 88 24 42 ).


Hab das Urteil nicht gelesen, vielleicht bringt es Klärung?!
Ich jedenfalls bin dafür, dass die DHH weiterhin anzuerkennen ist. Ursprüngliche Gründung war ja nun mal beruflich veranlasst und darauf kommt es doch an?! Man verlegt seinen Hauptwohnsitz ja nicht aus Jux und Tollerei hunderte Km von seinem Arbeitsort entfernt, da geht es ja nun doch um diesen "Lebensmittelpunkt". Leicht nachzuweisen und auf jeden Fall anzuerkennen, wenn man z.B. an den Beschäftigungsort des (Ehe-)partners zieht! (H43 LStR Eheschließung)
lieschenmueller schrieb:H43 LStR: Beibehaltung der Wohnung
Ist der doppelte Haushalt beruflich begründet worden, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlasst ist (è BFH vom 30.9.1988 - BStBl 1989 II S. 103 = SIS 88 24 42 ).


Hab das Urteil nicht gelesen, vielleicht bringt es Klärung?!
Ich jedenfalls bin dafür, dass die DHH weiterhin anzuerkennen ist. Ursprüngliche Gründung war ja nun mal beruflich veranlasst und darauf kommt es doch an?! Man verlegt seinen Hauptwohnsitz ja nicht aus Jux und Tollerei hunderte Km von seinem Arbeitsort entfernt, da geht es ja nun doch um diesen "Lebensmittelpunkt". Leicht nachzuweisen und auf jeden Fall anzuerkennen, wenn man z.B. an den Beschäftigungsort des (Ehe-)partners zieht! (H43 LStR Eheschließung)

Danke, werde mir das Urteil gleich mal ansehen.

Bitte abstimmen.
Ich hab mir das Urteil vom 30.09.1988 mal angeschaut.
Es paßt zwar nicht ganz zu meinem fiktiven Fall.

Interessant ist aber folgendes:

Im Urteil (von 1988 !)wird verwendet "und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird"..

Diese Aussage erscheint im H 43.

Diese Aussage ist identisch mit der erst am 29.12.2003 aufgenommenen Gesetzestext § 9.

mfg Hans-Christian
Hallo

Dann werde ich auch hier mal meinen Senf dazugeben.
Fakt ist, daß bisher zum geschilderten Sachverhalt kein Urteil existiert, zumindest ist wohl keins bekannt. Es gibt nur das Urteil wo der EM nach der Trennung von der EF auszog innerhalb der Gemeinde. Sein Lebensmittelpunkt war immernoch dort (Eltern, Kinder usw.).

Hier ist der Umzug und damit die 200 km weitere Entfernung ausschließlich privat veranlasst. Warum soll jetzt die Allgemeinheit (sprich der Steuerzahler) dies weiterhin mitfinanzieren? Wenn ich Richter wäre, würde ich es schon aus diesem Grund ablehnen. Es ist zwar immernoch eine DHF, aber eine private Veranlassung der Erhöhung der WK. Vielleicht könnte ich noch weiterhin die Anerkennung der Unterkunftskosten am Arbeitsort in diesen Fällen bejahen, aber die höheren Fahrtkosten keinesfalls. Dies ist meine Meinung, aber ich bin auch kein Richter. Smile

Viele Grüße
Opa schrieb:Hallo

Dann werde ich auch hier mal meinen Senf dazugeben.
Fakt ist, daß bisher zum geschilderten Sachverhalt kein Urteil existiert, zumindest ist wohl keins bekannt. Es gibt nur das Urteil wo der EM nach der Trennung von der EF auszog innerhalb der Gemeinde. Sein Lebensmittelpunkt war immernoch dort (Eltern, Kinder usw.).

Hier ist der Umzug und damit die 200 km weitere Entfernung ausschließlich privat veranlasst. Warum soll jetzt die Allgemeinheit (sprich der Steuerzahler) dies weiterhin mitfinanzieren? Wenn ich Richter wäre, würde ich es schon aus diesem Grund ablehnen. Es ist zwar immernoch eine DHF, aber eine private Veranlassung der Erhöhung der WK. Vielleicht könnte ich noch weiterhin die Anerkennung der Unterkunftskosten am Arbeitsort in diesen Fällen bejahen, aber die höheren Fahrtkosten keinesfalls. Dies ist meine Meinung, aber ich bin auch kein Richter. Smile

Viele Grüße

Also Opa, erst mal schön das Du hier bist.

Zum Problem.

Die höheren Fahrtkosten wären unstrittig, die müssen auf jeden Fall anerkannt werden. Das war ein Lapsus (was das wohl ist, muß ich selber noch mal nachschauen) von Dir. Das ist bereits ganz sauber geklärt. Mir geht es darum, das auch die Unterkunftskosten anerkannt werden. Und da ist in Deiner Argumentation ja schon mal ein Widerspruch

Um Moral oder Gerechtigkeit geht es im Steuerrecht nicht, sondern knallhart nach den Gesetzen.
Und da wurde die DHHF erstmal beruflich begründet.
Und sie ist beizubehalten, aus welchen (auch privaten) Gründen auch immer.

Und was sagen die nun?
§ 9 EStG
H 43 LStH
BFH 4.4.06
FG Dü. 27.01.06 rkr
Steuertipps akademische AG 4b 22(8)

Danke Dir für die Beteiligung.
Zitat:Die höheren Fahrtkosten wären unstrittig, die müssen auf jeden Fall anerkannt werden.

Ja, als Fahrten Wg./Arbeit mit der Entfpsch., aber nicht im Rahmen DHF als wtl. Heimfahrt.[/quote]
Seiten: 1 2
Referenz-URLs