Steuerberater

Normale Version: wirksamer Jahresabschluss
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showbee schrieb:Eben und vielleicht ist der ex-RA bei der StB-Ges. auch nur Angesteller ohne Berufsträger zu sein. Alles möglich und korrekt.
Dass das berufsrechtlich korrekt wäre, wage ich zu beweifeln. Als Nicht-Berufsträger Zeichnungsbefugnis für einen Bestätigungsvermerk?
@meyer
Genau da habe ich ja auch meine Zweifel. Deshalb frage ich ja Euch.
na wenn er auf dem Papier der StB-Ges. unterzeichnet, dann offensichtlich im Fremden und nicht in eigenem Namen, also als Angesteller max. iV bzw. iA, jedenfalls solange er nicht Gesellschafter ist nicht im eigenen Namen!!! Den Bestätigungsvermerk kann auch die Sekretärin unterzeichnen, solange ihr zumindest im Einzelfall Zeichnungsbefugnis erteilt wurde...
showbee schrieb:na wenn er auf dem Papier der StB-Ges. unterzeichnet, dann offensichtlich im Fremden und nicht in eigenem Namen, also als Angesteller max. iV bzw. iA, jedenfalls solange er nicht Gesellschafter ist nicht im eigenen Namen!!! Den Bestätigungsvermerk kann auch die Sekretärin unterzeichnen, solange ihr zumindest im Einzelfall Zeichnungsbefugnis erteilt wurde...
Dass er hier nicht in eigenem Namen unterzeichnet, ist klar, m. E. ist es aber durch die Berufspflicht der Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG) berufsrechtswidrig, Nicht-Berufsträgern eine Zeichnungsbefugnis für Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters einzuräumen. Ist aber nicht gerade mein Spezialgebiet. Vielleicht interessiert sich ja die Kammer für solche Sachen. Vielleicht gibt es außerdem noch Besonderheiten bei StB-Gesellschaften. Jedenfalls ist das Thema Zeichnungsbefugnis nicht so einfach.

Hätte natürlich auch keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Jahresabschlusses, denn der wird bekanntlich durch einen StB nur erstellt, nicht aber aufgestellt und schon gar nicht festgestellt.

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen kann es m. E. auch nicht sein, denn die Gesellschaft ist ja befugt. Bliebe also nur noch ein etwaiger Verstoß der Gesellschaft gegen Berufsrecht.
meyer schrieb:Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen kann es m. E. auch nicht sein, denn die Gesellschaft ist ja befugt.

Eben!
Sie scheinen nicht zu verstehen, worum es mir geht. Ob hier eine (ausreichend gravierende) Berufspflichtverletzung vorliegen könnte, sei mal dahingestellt, das vermag ich mangels entsprechender Spezialkenntnisse nicht zu beurteilen.

Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten können jedoch durch die dafür vorgesehenen berufsrechtlichen Maßnahmen (Rüge durch den Vorstand der Steuerberaterkammer bzw. berufsgerichtliche Maßnahmen nach dem StBerG) geahndet werden.

Zur Mitteilung durch Finanzbehörden bei Kenntniserlangung siehe § 10 Abs. 1 StBerG.
meyer schrieb:Sie scheinen nicht zu verstehen, worum es mir geht. (...)
Doch, aber das ist doch nicht Gegenstand der Frage, weil es nicht zur Unwirksamkeit des JA führt. Dazu mein "eben" iS einer Zustimmung!
Bitte nicht steiten. Ich habt mir beide sehr geholfen. Ich fasse mal zusammen: Der JA ist wirksam aber wegen der Unterschrift werde ich mal unserer Geschäftstelle Bescheid geben, die leitet das dann weiter. Das ist dann schon das zweite Verfahren, was ich gegen diesen Herren anstrebe.
Ich denke nicht dass er wirksam ist, solange er nicht festgestellt wurde.


§ 42a GmbHG
Also, ich glaube nicht, dass er festgestellt im Sinne des § 42a ist. Da es mir um den Beweiswert des JA geht und ich fast sicher bin, dass die Feststellung nicht mehr nachgeholt werden kann, weil die GmbH inzwischen 2 mal verkauft wurde (dürfte sich also als schwierig gestalten), hilft mir das doch auch schon weiter.
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