16.10.2008, 20:37
Die Anwendungsvorschrift in § 52a Abs. 10 EStG scheint mir ohne Zweifel ein neuer Kandidat zur Vorlage beim BVerfG wegen möglichem Verstoß gegen die Normenklarheit zu sein...
Habe mich aufgrund der Antworten jetzt nochmal näher damit auseinandergesetzt, bleibe aber nach zwischenzeitlichen Zweifeln bei meiner offenbar noch streitigen Interpretation der Anwendungsvorschriften.
@kiharu: Satz 9 ist ohne Zweifel einschlägig. Da § 20 Abs. 2 S. 2 EStG n. F. nur i.V.m. § 20 Abs. 2 S.1 EStG n. F. gilt, müsste aber zusätzlich §20 Abs. 2 S. 1 (hier nur Nr. 7 denkbar) EStG n. F. anwendbar, mithin ein entsprechender Veräußerungsvorgang steuerpflichtig sein.
@all
"Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenen Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden."
Subsumtion:
Erwerb vor 01.01.2009 (+)
Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. (+)
keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a. F. (+)
---> keine Anwendung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 n. F.
---> Veräußerung wäre nicht nach § 20 EStG n. F. steuerpflichtig
---> Rückzahlung (=Veräußerungssurrogat im Sinn der Neufassung) nicht steuerpflichtig.
Teilweise Rückausnahme Satz 8 (betrifft bestimmte Zertifikate): (-), da nur anwendbar, wenn Forderung keine i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F.
Ergebnis: Rückzahlung bei Erwerb vor 01.01.2009 steuerfrei.
Löst das bei den Gegenstimmen ein Umschwenken aus?
Habe mich aufgrund der Antworten jetzt nochmal näher damit auseinandergesetzt, bleibe aber nach zwischenzeitlichen Zweifeln bei meiner offenbar noch streitigen Interpretation der Anwendungsvorschriften.
@kiharu: Satz 9 ist ohne Zweifel einschlägig. Da § 20 Abs. 2 S. 2 EStG n. F. nur i.V.m. § 20 Abs. 2 S.1 EStG n. F. gilt, müsste aber zusätzlich §20 Abs. 2 S. 1 (hier nur Nr. 7 denkbar) EStG n. F. anwendbar, mithin ein entsprechender Veräußerungsvorgang steuerpflichtig sein.
@all
showbee schrieb:Vermute: Satz 6Erstmal als Grundsatz korrekt. Wird aber m. E. durch den folgenden Satz 7 wieder ausgehebelt:
"§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden."
"Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenen Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden."
Subsumtion:
Erwerb vor 01.01.2009 (+)
Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. (+)
keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a. F. (+)
---> keine Anwendung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 n. F.
---> Veräußerung wäre nicht nach § 20 EStG n. F. steuerpflichtig
---> Rückzahlung (=Veräußerungssurrogat im Sinn der Neufassung) nicht steuerpflichtig.
Teilweise Rückausnahme Satz 8 (betrifft bestimmte Zertifikate): (-), da nur anwendbar, wenn Forderung keine i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F.
Ergebnis: Rückzahlung bei Erwerb vor 01.01.2009 steuerfrei.
Löst das bei den Gegenstimmen ein Umschwenken aus?