15.10.2008, 18:44
Habe auch mal eine Sache, zu der ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde:
Fall:
Privatmann A erwirbt, sagen wir mit AK von 10% des Nennbetrages eine nur bedingt werthaltige, nicht verbriefte Forderung. Diese befinde sich unstreitig im Privatvermögen. Ebenso seien keine Sonderprobleme mit VGA oder ähnlichem gegeben.
In der Folge erholt sich der Schuldner (worauf A gesetzt hat) und begleicht die Forderung in voller Höhe.
Steuerliche Folgen für A durch die Rückzahlung und damit Realisierung des Unterschiedsbetrags?
Meine bisherigen Thesen:
1. Bei Erwerb bis 2008 keine steuerliche Erfassung, da ein Vermögenszuwachs auf der privaten Vermögensebene vorliegt.
2. Eine Rückzahlung ist zudem kein Veräußerungsvorgang. Selbst bei Realisierung innerhalb eines Jahres nach Erwerb daher kein § 23 EStG a. F.
3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in § 52a EStG).
Gegenstimmen?
Fall:
Privatmann A erwirbt, sagen wir mit AK von 10% des Nennbetrages eine nur bedingt werthaltige, nicht verbriefte Forderung. Diese befinde sich unstreitig im Privatvermögen. Ebenso seien keine Sonderprobleme mit VGA oder ähnlichem gegeben.
In der Folge erholt sich der Schuldner (worauf A gesetzt hat) und begleicht die Forderung in voller Höhe.
Steuerliche Folgen für A durch die Rückzahlung und damit Realisierung des Unterschiedsbetrags?
Meine bisherigen Thesen:
1. Bei Erwerb bis 2008 keine steuerliche Erfassung, da ein Vermögenszuwachs auf der privaten Vermögensebene vorliegt.
2. Eine Rückzahlung ist zudem kein Veräußerungsvorgang. Selbst bei Realisierung innerhalb eines Jahres nach Erwerb daher kein § 23 EStG a. F.
3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in § 52a EStG).
Gegenstimmen?