Steuerberater

Normale Version: Ertrag aus Rückzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
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Habe auch mal eine Sache, zu der ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde:

Fall:

Privatmann A erwirbt, sagen wir mit AK von 10% des Nennbetrages eine nur bedingt werthaltige, nicht verbriefte Forderung. Diese befinde sich unstreitig im Privatvermögen. Ebenso seien keine Sonderprobleme mit VGA oder ähnlichem gegeben.

In der Folge erholt sich der Schuldner (worauf A gesetzt hat) und begleicht die Forderung in voller Höhe.

Steuerliche Folgen für A durch die Rückzahlung und damit Realisierung des Unterschiedsbetrags?

Meine bisherigen Thesen:

1. Bei Erwerb bis 2008 keine steuerliche Erfassung, da ein Vermögenszuwachs auf der privaten Vermögensebene vorliegt.

2. Eine Rückzahlung ist zudem kein Veräußerungsvorgang. Selbst bei Realisierung innerhalb eines Jahres nach Erwerb daher kein § 23 EStG a. F.

3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in § 52a EStG).

Gegenstimmen?
Hallo Meyer,

ja, das ist wohl das richtige Ergebnis. Der alte § 23 hat es nicht erfasst, § 20 Abs. 2 nun doch. Die Veräußerung früher war eben "enger" und ist nun durch § 20 Abs. 2 S. 2 EStG und dessen Fiktionen von Veräusserungen weiter geraten.

Den § 52a Abs. 10 EStG hab ich nun nicht genau gecheckt, der ist mir zu lang :-)

der

showbee
meyer schrieb:1. Bei Erwerb bis 2008 keine steuerliche Erfassung, da ein Vermögenszuwachs auf der privaten Vermögensebene vorliegt.

2. Eine Rückzahlung ist zudem kein Veräußerungsvorgang. Selbst bei Realisierung innerhalb eines Jahres nach Erwerb daher kein § 23 EStG a. F.

3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in § 52a EStG).

Gegenstimmen?

Keine Gegenstimme.
Exakt gleichen Fall habe ich mit exakt gleichem Ergebnis vor einigen Monaten so gelöst.
Ich habe mich gestern abend dumm und dösig gesucht. Prinzipiell stimme ich Dir auch zu, nur hinsichtlich 2008 und des § 52a Abs. 10 EStG bin ich mir nicht sicher, ob es wirklich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung ankommt oder auf den Zeitpunkt der "Veräußerung" und ich tendiere hier nach § 52a Abs. 10 Satz 9 EStG zum Zeitpunkt der Veräußerung. Bin mir aber ehrlich gesagt nicht sicher.
Vermute: Satz 6

"§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden."
Ja, sorry, den meinte ich. Aber würde das nicht bedeuten, dass nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Forderung sondern auf den Zeitpunkt der "Veräußerung" ankommt?
Jepp...
Zitat:3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in § 52a EStG).

Das heisst dann aber, dass diese Aussage so nicht Bestand haben kann.
showbee schrieb:Vermute: Satz 6

"§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden."

O.K. - also Zufluss!!! Nochmaliges Lesen des Gesetzes schadet nichts.

Was ich aber damals nicht lösen konnte, war die Frage, ob die Versteuerung ab 2009 in die Abgeltungssteuer rutscht, oder die Erträge doch der individuellen Besteuerung unterliegen. Kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen?
§ 32a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist die Lösung: keine Abgeltungsteuer, wenn die Konditionen a-c) zutreffend sind.

"Absatz 1 (Abgeltungsteuer!) gilt nicht
1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 (DA IST ER!!!),
a) wenn ...,
b) wenn ... oder
c) soweit ...."

... hab mal mit Absicht ... gesetzt, weil dass muss man selbst lesen :-)
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