Steuerberater

Normale Version: GWG-Pool und Handelsbilanz
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Hallo Kollegen,

wie verträgt sich eigentlich der neue GWG-Pool mit dem HGB?

=> Verstoß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB?
=> Vertoß gegen Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB?

Wie handhabt Ihr das im "Anlag"?
Zwei verschiedene AfA-Reihen: 1 x handelsrechtlich und 1 x steuerrechtlich?
Bilanzierung von latenten Steuern?

Kleinere Bilanzierer, für die bislang eine "Einheitsbilanz" erstellt worden ist, werden mir eins husten, wenn ich wegen solcher Kleinigkeiten auf einmal eine teurerer Honorarnote fakturiere...

Wie geht Ihr vor?
Ignoriert Ihr das handelsrechtliche Problem und weist einfach nur in den Erläuterungen auf die durchgeführte Pool-Abschreibung hin, oder macht Ihr 2 Bilanzen?

Gruß, die Catja
Hallo,

soweit ich weiß, gibt es dazu bereits eine entsprechende HFA der WP's, die keine Bedenken hinsichtlich einer handelsrechtlichen Anpassung sehen.

Einzelbewertung, wird doch vorgenommen. Es erfolgt doch lediglich die Buchung auf ein gemeinsames Konto unter Anwendung einer einheitlichen, steuerrechtlichen Abschreibungsvorschrift (steuerliche Bewertung). Wir haben doch damit nicht ein einheitliches WG sondern eine Vielzahl von WG, die jedes für sich betrachtet einzeln bewertet ist, mit dem gleichen Bewertungsmaßstab (Nutzungsdauer 5 Jahre).

Vorsichtsprinzipsverstöße dürften lediglich bei großen Unternehmen mit einem überdimensionierten GWG-Pool ein Thema sein. Grundsätzlich bleibt das WG ja im Betrieb und stellt Vermögen dar. Bei einer Veräußerung würde der übliche Marktpreis zu erzielen sein.
Scheidet das WG wg. technischer Abnutzung bzw. Verlust/Zerstörung aus, wäre handelsrechtlich anders zu bewerten, wenn es da nicht bereits die Unbedenklichkeitszustimmung gäbe.

Bei Großunternehmen (ich verweise hier immer wieder gerne auf ein rheinisches Pharma- und Chemieunternehmen mit GWG-Positionen von jährlich mehreren Hunderttausend) hätte ich da in der Tat ein Problem. Viele dieser WG werden technisch bereits im Erstjahr verbraucht und sind effektiv nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden. Hier klafft dann über mehrere Jahre ein Lücke von mehreren Zehntausend Euro, die sich jährlich immer weiter aufbaut.
Da bei diesen Unternehmen aber Handels- und Steuerbilanz in aller Regel ohnehin nicht übereinstimmen (zudem auch nach IAS bilanziert wird), ändert sich hier nichts.

Wenn ich die Zeit finde, verlinke ich die Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung noch nach.
Hiho :-)

Also ganau auf dieses Problems wurde während meiner Steuerberatervorbereitung mal unserer Dozenten für Bilanzierung angesprochen.

Dieser hatte gemeint, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass sich die Poolabschreibung durch die Anwendung der Kaufleute ( gezwungenermaßen wohlgemerkt) als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung durchsetzen wird.

Eigentllich ist das paradox.... aber so ist wohl die Meinung unserer Regierung.

Was die praktische Umsetzung angeht, so fand am 03.7 und 04.07.2007 die 208. Sitzung des HFA statt. NAchzulesen ist das in den IDW Fachnachrichten Nr. 10/2007 auf Seite 506.

Demnach ist die Poolabschreibung zumindest nicht zu beanstanden, wenn dieser Posten insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.

Gruß, Jive
Jive schrieb:Demnach ist die Poolabschreibung zumindest nicht zu beanstanden, wenn dieser Posten insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.
Da haben die gekniffen. Gott sei Dank!

Wird allerdings viele Fälle geben, in denen das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Der Trend geht eindeutig zur Zweitbilanz. Den Berufsstand kann`s freuen...
... und die Catja ist bezüglich kleiner GmbHs erst mal beruhigt ...
Hallo,

ja, ja, es wird sich alles so hingedreht wie es gebraucht wird. Sollen die doch das Maßgeblichkeitsprinzip ganz abschaffen. Plötzlich ist es nicht mehr so schlimm wenn abgewichen wird.

Das gleiche Problem dürfte auch auftauchen wenn jetzt mit dem Investitionsabzugsbetrag gearbeitet wird. Da dies ja grundsätzlich außerhalb der (Handels)Bilanz erfolgt, ergeben sich auch hier wohl latente Steuern.

Gruß T.D.
tolledeu schrieb:Da dies ja grundsätzlich außerhalb der (Handels)Bilanz erfolgt, ergeben sich auch hier wohl latente Steuern.
Das hatte ich an anderer Stelle schon mal angesprochen. Die RS für latente Steuern muß m.E. zwingend gebildet werden. Ist nur die Frage, ob ich die auch in die StB übernehmen kann.

Und wenn das die einzige Abweichung ist, kann man das Problem m.E. dadurch lösen, dass man einfach keine Steuerbilanz aufstellt. Sondern der HB nur eine Berechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV beifügt. Das mache ich z.B. nach Betriebsprüfungen, wenn sich die Wertansätze in der Bilanz zum 31.12. des Anschlußjahres sowieso ausgleichen. Das kann man dann noch überschauen.
tolledeu schrieb:Da dies ja grundsätzlich außerhalb der (Handels)Bilanz erfolgt, ergeben sich auch hier wohl latente Steuern.

Gruß T.D.

Nicht nur wohl.. sondern sicher !!!!

In diesen Fällen gehen wir auch gerade dazu über , reine handelsbilanzen zu erstellen und das dann über § 60 abs. 2 EStDV zu ziehen.

Im übrigen ist der PAssivposten für latente steuern lediglich eine bilanzierungshilfe.... und die darf nicht in die steuerbilanz übernommen werden.
Das ist aber i.d.R: egal, denn wegen der Nichtabziehbarkeit der Steueraufwendungen dürfte sich da eh nix auswirken.

Gruß, Jive
Jive schrieb:Im übrigen ist der PAssivposten für latente steuern lediglich eine bilanzierungshilfe....
Der Passivposten nicht. Das ist eine "echte" Rückstellung.

Bilanzierungshilfe ist nur der Aktivposten für latente Steuern.

Zitat:Das ist aber i.d.R: egal, denn wegen der Nichtabziehbarkeit der Steueraufwendungen dürfte sich da eh nix auswirken.
Z.,B. bei der EK-Berechnung für den Investitionsabzug hätte das schon eine Auswirkung
Hallo,

was macht Ihr denn mit den Banken, die in aller Regel einen steuerrechtlichen JA verlangen?
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