03.06.2008, 18:22
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03.06.2008, 18:35
Hallo,
@Petz
Jepp, hast recht, ist Verwaltungsrecht.
@Kiharu
Jau, danke für die ergänzende Erläuterung.
@Petz
Jepp, hast recht, ist Verwaltungsrecht.
@Kiharu
Jau, danke für die ergänzende Erläuterung.
03.06.2008, 19:28
Rücknahme (130 AO) und Widerruf (131 AO) gelten doch für Steuerbescheide nicht. Also kann das Finanzamt in diesem Falle nur seinen Bekanntgabewillen aufgeben, richtig?
09.06.2008, 13:58
Hm, wie ist das also, muss das FA den Bekanntgabewillen aufgeben, schon bevor der Bescheid ankommt?
Hab hier den Fall, dass geänderte Bescheide aufgrund einer BP ergangen sind. Rund 1 Monat später habe ich die selben Bescheide nochmals bekommen.
Etwas verwirrt habe ich beim FA angerufen, wo mir gesagt wurde, dass das ein Fehler ist, und dass die selber nicht wissen, wie das gegangen ist, weil man den gleichen Bescheid irgendwie nicht zwei Mal mit unterschiedlichem Datum verschicken könne.
Wenn mit also jetzt, nach Ablauf der Einspruchsfrist der ERSTEN Bescheide einfallen würde, dass ich jetzt einen Einspruch einlegen will, könnte ich dies gegen die zweiten Bescheide? Weil eine Aufgabe des Bekanntgabewillens habe ich nie bekommen?
Hab hier den Fall, dass geänderte Bescheide aufgrund einer BP ergangen sind. Rund 1 Monat später habe ich die selben Bescheide nochmals bekommen.
Etwas verwirrt habe ich beim FA angerufen, wo mir gesagt wurde, dass das ein Fehler ist, und dass die selber nicht wissen, wie das gegangen ist, weil man den gleichen Bescheid irgendwie nicht zwei Mal mit unterschiedlichem Datum verschicken könne.
Wenn mit also jetzt, nach Ablauf der Einspruchsfrist der ERSTEN Bescheide einfallen würde, dass ich jetzt einen Einspruch einlegen will, könnte ich dies gegen die zweiten Bescheide? Weil eine Aufgabe des Bekanntgabewillens habe ich nie bekommen?
09.06.2008, 14:32
Clematis schrieb:Hm, wie ist das also, muss das FA den Bekanntgabewillen aufgeben, schon bevor der Bescheid ankommt?
Zwingend.
09.06.2008, 14:36
hi,
es geht hier m.E. um den zugang von willenserklärungen. hier ist die regelung des BGB maßgeblich, soweit keine besonderen regelungen in der AO vorhanden sind. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB sagt deutlich, dass eine Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das ist hier der Fall gewesen.
Soweit kein Widerruf kommt bzw. er zu spät kommt, ist die Willenserklärung grundsätzlich Wirksam womit auch der Verwaltungsakt / Steuerbescheid wirksam ist und nur mittels der regulären Änderungs- und Rücknahmevorschriften aus der Welt zu schaffen ist.
Soweit nach dem 1. Bescheid ohne Sachprüfung ein 2. "bekanntgegeben" wird, handelt es sich um eine sog. "wiederholende Verfügung", gegen welche keine neue Möglichkeit des Einspruchs/Klage eröffnet.
vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542
Mfg
showbee
es geht hier m.E. um den zugang von willenserklärungen. hier ist die regelung des BGB maßgeblich, soweit keine besonderen regelungen in der AO vorhanden sind. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB sagt deutlich, dass eine Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das ist hier der Fall gewesen.
Soweit kein Widerruf kommt bzw. er zu spät kommt, ist die Willenserklärung grundsätzlich Wirksam womit auch der Verwaltungsakt / Steuerbescheid wirksam ist und nur mittels der regulären Änderungs- und Rücknahmevorschriften aus der Welt zu schaffen ist.
Soweit nach dem 1. Bescheid ohne Sachprüfung ein 2. "bekanntgegeben" wird, handelt es sich um eine sog. "wiederholende Verfügung", gegen welche keine neue Möglichkeit des Einspruchs/Klage eröffnet.
vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542
Mfg
showbee
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