Gerade einen Brief bekommen:
"Sehr ge...
mit gleicher Post oder an einem der nächsten Tage wird Ihnen ein Bescheid über die Festsetzung der ESt für den VZ 2007 zugehen. Dieser Bescheid ist unwirksam, weil seine Bekanntgabe nicht gewollt war. Die Versendung konnte aber leider aus techn. Gründen nicht mehr aufgehalten werden.
MfG"
Ist sowas überhaupt möglich bzw. wie ist sowas überhaupt möglich, daß soetwas passiert? Soetwas hatte ich noch gar nicht. Rücknahme des Verwaltungsaktes vor Bekanntgabe. >kopfschüttel<
Opa schrieb:Gerade einen Brief bekommen:
"Sehr ge...
mit gleicher Post oder an einem der nächsten Tage wird Ihnen ein Bescheid über die Festsetzung der ESt für den VZ 2007 zugehen. Dieser Bescheid ist unwirksam, weil seine Bekanntgabe nicht gewollt war. Die Versendung konnte aber leider aus techn. Gründen nicht mehr aufgehalten werden.
MfG"
Ist sowas überhaupt möglich bzw. wie ist sowas überhaupt möglich, daß soetwas passiert? Soetwas hatte ich noch gar nicht. Rücknahme des Verwaltungsaktes vor Bekanntgabe. >kopfschüttel<
Ist bekannt. Nichts Neues.
kommt in Berlin auch schon mal vor.
Ciao Dragon
Opa, dies stellt keine Rücknahme eines Verwaltungsaktes dar, sondern schlicht und ergreifend die Aufgabe des Bekanntgabewillens.
Hintergrund: Wenn der Bearbeiter veranlagt und das Knöpfchen für die Freigabe des Steuerbescheides drückt, dauert es noch ein paar Tage (von Land zu Land unterschiedlich) bis der Bescheid per Zentralversand (meist) versendet wird. Wenn nun in der Zwischenzeit etwas passiert und daher der Bescheid falsch ist aber leider nicht mehr aufzuhalten, dann geht dieses kleine Formschreiben raus und damit gilt der Steuerbescheid als nicht bekannt gegeben.
Mag ja alles richtig sein, aber irgendwie erinnert mich das an Adenauer: "Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern".
Wenn sich nachträglich etwas ändert, kann der Bescheid ja geändert werden. Aber mich macht heute die Hitze und diese blöde Kuh von Claudia fertig.
Hallo,
lass Dich von der nicht ärgern. Ich ärger mich auch nicht, sondern amüsiere mich über die Starrsinnigkeit und Unbelehrbarkeit.
Hat mich zwar ein paar Stunden Schlaf gekostet, aber ich habe die Zeit auch anderweitig genutzt - und bin jetzt noch ein Stück wohlhabender!
Mal so zum Verständnis: Rücknahme oder Widerruf?
Rücknahme wäre doch ein unrechtmäßiger Verwaltungsakt und Widerruf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, oder?
Dann wäre gegebenenfalls beim Widerruf zu prüfen, ob ein begünstigender Verwaltungsakt ergeht. Der kann nicht widerrufen werden.
Oder bin ich jetzt komplett auf dem falschen Dampfer?
Opa schrieb:Wenn sich nachträglich etwas ändert, kann der Bescheid ja geändert werden.
Nein, kann es eben nicht, jedenfalls nicht von FA-Seite aus.
Und da in den EOSS-Ländern die Bescheide (in der Regel) zentral versendet werden, hat der Bearbeiter keine Möglichkeit mehr ihn anzuhalten.
Daher der Brief über die Aufgabe des Bekanntgabewillens, ist AO-rechtlich so abgesegnet.
zaunkönig schrieb:Mal so zum Verständnis: Rücknahme oder Widerruf?
Rücknahme wäre doch ein unrechtmäßiger Verwaltungsakt und Widerruf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, oder?
Dann wäre gegebenenfalls beim Widerruf zu prüfen, ob ein begünstigender Verwaltungsakt ergeht. Der kann nicht widerrufen werden.
Oder bin ich jetzt komplett auf dem falschen Dampfer?
Das ist eine andere Baustelle, hat mit dieser nichts zu tun.
Hallo Zaunkönig,
Rücknahme oder Widerruf, diese Frage stellt sich hier wirklich nicht. Es kann ja nur etwas widerrufen oder zurückgenommen werden, was wirksam bekannt gegeben ist.
Eine Rücknahme oder ein Widerruf setzt einen zuvor wirksamen VA voraus. VAs werden wirksam, wenn sie wirksam bekanntgegeben worden (mit Willen der Behörde) und nicht nichtig sind.
Das Schreiben, welches Opa bekommen hat, setzt also schon viel früher an, indem es bereits eine wirksame Bekanntgabe verhindert.
Hoffe, ich habe mich jetzt noch verständlich ausgedrückt.
Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens: AEAO zu $ 124 Nr. 1, 2. Absatz (sorry, mein Händi kann kein Paragraphen-Zeichen).
Gruß
Nee klar, aber das Dollarzeichen.
Trotzdem Danke.