Steuerberater

Normale Version: AdV bei Berufsgenossenschaft ?
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Bin auf der Suche, ob es für Nachforderungen einer BG im Falle des Widerspruches nicht die Möglichkeit einer AdV (oder ähnlichem) gibt. Laut dem Nachforderungsbescheid gibt es so etwas nicht. Nur, der Bescheid ist ohne Besprechung mit uns ergangen - Unterlagen kamen per Post mit Bericht zurück - und die Prüferin ist bis zur Fälligkeit in Urlaub! M.E. ist die Nachforderung absolut hinfällig.
Ich habe zwar in den Widerspruch geschrieben, dass ich ein Entscheidung bis zur Fälligkeit erwarte, aber erwarten kann ich ja viel.

Lehre aus diesem Fall - ich schicke nie mehr einer BG-Prüfung die Unterlagen, die sollen herkommen und vor Ort prüfen, da können sie sich nicht ohne Mitteilung über ihre Feststellungen verdrücken.
Grüße
frankts
Hallo,

natürlich gibt es sowas wie AdV. Gesetzliche Unfallversicherung unterfällt dem SGB. Verfahrensrecht regelt SGB X und SGG. Der Sozialrechtsweg ist grds. eröffnet, also ist SGG anwendbar (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Nach § 86a SGG hat der Widerspruch grds. aufschiebende Wirkung, allerdings hier nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Beitragserhebung). Insoweit kann jedoch die Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder diejenige die den Widerspruchsbescheid erlassen muss die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 SGG). Soweit die Behörde sich weigert kann das SG angerufen werden (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Mfg

showbee

p.s. keine Ahnung ob das jedoch noch der StB darf, ich glaub nicht!
..ich glaub auch nicht....
..das habe ich befürchtet! Ich habe zwar den Widerspruch eingelegt, aber viel weiter werde ich wohl nicht aus dem Fenster lehnen. Auch wenn es in diesem unsinnig ist sich in Zurückhaltung zu üben. Unser Unterlagen, Lohnkonten, wurden geprüft und verwertet. Und, wie geht es aus, der RA ruft mich an und bitte um genaue Schilderung, am besten schriftlich per Word-Datei; die fügt er dann ein und ergänzt das alles um einen Antrag. Im Endeffekt wird nur ein weiterer Honorarempfänger hinzugezogen, was der Mandant in diesem fall sicher ganz gut versteht.
Danke auf jeden Fall
frankts

Ich habe im Grundsatz nichts gegen RAe!
frankts schrieb:Ich habe im Grundsatz nichts gegen RAe!

Ich auch nicht.
Nur gegen diese unsinnige Regelung...
Ich hege ja noch immer die Hoffnung, dass ab Juli mit dem RDG alles besser wird...
Aber bis dahin muss damit wohl wirklich ein RA eingeschaltet werden.

Gruß
Hallo,

deshalb wird der Stb nicht die Klagebefugnis vor dem Sozialgericht oder einem anderen Gericht bekommen. Er darf auch nicht beratend in dieser Angelegenheit tätig werden, weil es nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört.

Was sich als Erleichterungsvorschrift anhört dürfte beim zweiten Blick durchaus zu neuen Konflikten führen.

Orakel, Orakel!
Hallo,

nunja, ich möchte der erlauchten Beraterschaft ja nicht zu nahe treten, aber ein Jurist lernt auch primär bekannte Rechtsprobleme mit neuen Unbekannten zu vergleichen und nach Lösungen zu suchen. Insoweit "frankts" hier zeigt, dass er eben nicht allein auf SGB X und SGG kommt und nach Normen sucht, die passen, ergibt sich eben auch das Problem: der Jurist wurde dazu ausgebildet, der Steuerberater nicht. Man kann sich viel aneignen, aber grundsätzlich ist es eben so, dass Steuerberater nicht von allein sich mittels AO wissen ins Verfahrensrecht der VwGO bzw. SGG einarbeiten. Wäre ihm also mit einer Novellierung des StBerG geholfen? Beim Anwalt ist es täglich Brot Normen und Gesetze zu bearbeiten die man nicht wirklich kennt, der Steuerberater ist eher Profi in Normen die er im Schlaf kennt.

Provokante Grüße,
showbee

Btw: ich habe vorher nie was mit Sozialrecht am Hut gehabt, man muss nur wissen, dass es ein SGG gibt und schauen ob es anwendbar ist und wo was steht...

p.s. oder wieviele von euch haben § 86a, b SGG gefunden? Als ich antwortete hatte der Thread schon 8 Views und 0 Antworten
Mich stört nicht, dass StB keine Rechtsberatung machen dürfen.

Wenn wir´s dürften, müsste dies auch in die Ausbildung aufgenommen werden, klar.

Was mich stört, sind die steuerberatenden Rechtsanwälte ohne die geringste Ahnung vom Steuerrecht. Weil eben das in deren Ausbildung zu kurz gehalten ist.
Clematis schrieb:Was mich stört, sind die steuerberatenden Rechtsanwälte ohne die geringste Ahnung vom Steuerrecht. Weil eben das in deren Ausbildung zu kurz gehalten ist.


Das ist ja der Fehlschluss: Der Jurist lernt nicht Gesetze/Recht, er lernt die Systematik. Insoweit liegt die Ausbildung auf Basics und der Möglichkeit sich später in unbekannte Sachgebiete einzuarbeiten. Insoweit sollte ein vernünftig gut ausgebildeter Jurist in der Lage sein, sich auch ins Steuerrecht einzuarbeiten. Das hier die Möglichkeiten begrenzt sind, da schnell Spezialwissen erforderlich ist (im materiellen Recht), ist klar. Der Steuerberater hingegen wird in der Prüfung auf Herz und Nieren bezüglich der Kenntnis der aktuellen Rechtslage geprüft, es geht weniger um die Frage der möglichen Einarbeitung, sondern ums Wissen. Aus diesem Grund ist grds. die Möglichkeit nach RBerG weiter als die nach StBerG. Eine Änderung in dieser Hinsicht (wie du sie forderst) müsste unweigerlich dazu führen, dass der StB Prüfung ein einheitliches Curriculum vorgeht, ob Studium, Pflichtlehrgang o.ä., aber nicht nur noch die Prüfung.
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