08.05.2008, 20:14
Hier zur Info die PM des FG Niedersachen zum ersten Urteil zu Teil-EE
Kl�ger war hier Stb. Hans-Peter Schneider, L�neburg
Kl�ger war hier Stb. Hans-Peter Schneider, L�neburg
Zitat:Teil-Einspruchsbescheid im Zusammenhang
mit einkommensteuerlichen Vorl�ufigkeitsvermerken ist aufzuheben.
Au�erdem: Vorl�ufigkeitsvermerke in Einkommensteuerbescheiden sind nicht hinreichend verst�ndlich
Der 7. Senat des Nieders�chsischen Finanzgerichts (NFG) hat in einem aktuellen Urteil -Az. 7 K 249/07- einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des einkommensteuerlichen Vorl�ufigkeitsvermerks aufgehoben.
Daneben hat das NFG den im Einkommensteuerbescheid aufgef�hrten Vorl�ufigkeitsvermerk als "nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verst�ndlich, nicht hinreichend umfassend formuliert" gekennzeichnet. Hiermit werde nicht der verfassungrechtlich garantierte effektive Steuerrechtsschutz vermittelt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das beklagte Finanzamt (FA) hatte gegen�ber dem Kl�ger einen Einkommensteuerbescheid f�r das Jahr 2005 erlassen. Im Hinblick auf diverse Grundsatzverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) versah das FA den Bescheid mit Vorl�ufigkeitsvermerken (� 165 AO).
Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kl�ger mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Gleichzeitig beantragte er ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf eine Vielzahl beim BVerfG und BFH anh�ngiger Verfahren. In diesem Zusammenhang verwies der Kl�ger darauf, dass er den im Hinblick auf diese Verfahren angef�gten Vorl�ufigkeitsvermerk des FA nicht f�r ausreichend erachte.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA erlie� einen Teil-Einspruchsbescheid (� 367 Abs. 2 a der Abgabenordnung - AO). Es entschied punktuell nicht �ber die Frage der "Nichtabziehbarkeit von Beitr�gen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Webungskosten�. Im �brigen wurde der Einspruch des Kl�gers als unbegr�ndet zur�ckgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage.
Das NFG hat den angefochtenen Teil-Einspruchsbescheid aufgehoben und daneben das FA verpflichtet, den Vorl�ufigkeitsvermerk bestimmter und verst�ndlicher zu formulieren.
Zwar habe der Steuerpflichtige, der einen Einspruch eingelegt habe, grunds�tzlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass m�glichst lange nicht �ber seinen Einspruch entschieden werde, um dann eventuell von vielen Entwicklungen in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung profitieren zu k�nnen. Sei allerdings wegen der Verfassungsm��igkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anh�ngig und werde der Einspruch hierauf gest�tzt, ruhe nach � 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren insoweit. Diese sog. Zwangsruhe gelte nur dann nicht, soweit die Steuer vorl�ufig festgesetzt worden sei. Soweit das FA im Streitfall gleichwohl einen Teil-Einspruchsbescheid erlassen habe, sei dies ermessensfehlerhaft.
Die neue Regelung des � 367 Abs. 2 a AO diene - entsprechend dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot rechtsschutzgew�hrender Auslegung von Verfahrensvorschriften - dazu, nur �ber den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs zu entscheiden, wenn es sachdienlich sei. Dies gelte trotz des steten Anstiegs der Rechtsbehelfsverfahren (ca. 3,5 Millionen Einspr�che im Jahr 2004, fast 6 Mio Einspr�che im Jahr 2006). Denn die Kompliziertheit und Streitanf�lligkeit des Steuerrechts falle nicht im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, sondern des Gesetzgebers.
Der Vorl�ufigkeitsvermerk, den die FinVerw den Einkommensteuerbescheiden regelm��ig beif�ge, sei nicht ausreichend: Wer als steuerlicher Laie den amtlichen Zusatz im Vorl�ufigkeitsvermerk - "�nderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen ber�cksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich" � lese, w�hne sich in Rechtssicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt k�nne z.B ein Steuerbescheid aufgrund des Vorl�ufigkeitsvermerks ge�ndert werden, wenn ein Steuergesetz vom BVerfG f�r verfassungswidrig erkl�rt worden sei. Eine �nderung komme nach dem Wortlaut des � 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden k�nne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserkl�rung mit der Verfassung komme. In diesen F�llen k�nne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.
Das NFG hat wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Ein Az. des BFH liegt derzeit noch nicht vor.
J�rg Grune, Richter am FG, Pressereferent