Steuerberater

Normale Version: FG Niedersachsen; Urteil zur Teil-EE
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3
Hier zur Info die PM des FG Niedersachen zum ersten Urteil zu Teil-EE
Kl�ger war hier Stb. Hans-Peter Schneider, L�neburg

Zitat:Teil-Einspruchsbescheid im Zusammenhang

mit einkommensteuerlichen Vorl�ufigkeitsvermerken ist aufzuheben.

Au�erdem: Vorl�ufigkeitsvermerke in Einkommensteuerbescheiden sind nicht hinreichend verst�ndlich

Der 7. Senat des Nieders�chsischen Finanzgerichts (NFG) hat in einem aktuellen Urteil -Az. 7 K 249/07- einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des einkommensteuerlichen Vorl�ufigkeitsvermerks aufgehoben.

Daneben hat das NFG den im Einkommensteuerbescheid aufgef�hrten Vorl�ufigkeitsvermerk als "nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verst�ndlich, nicht hinreichend umfassend formuliert" gekennzeichnet. Hiermit werde nicht der verfassungrechtlich garantierte effektive Steuerrechtsschutz vermittelt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das beklagte Finanzamt (FA) hatte gegen�ber dem Kl�ger einen Einkommensteuerbescheid f�r das Jahr 2005 erlassen. Im Hinblick auf diverse Grundsatzverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) versah das FA den Bescheid mit Vorl�ufigkeitsvermerken (� 165 AO).

Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kl�ger mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Gleichzeitig beantragte er ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf eine Vielzahl beim BVerfG und BFH anh�ngiger Verfahren. In diesem Zusammenhang verwies der Kl�ger darauf, dass er den im Hinblick auf diese Verfahren angef�gten Vorl�ufigkeitsvermerk des FA nicht f�r ausreichend erachte.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA erlie� einen Teil-Einspruchsbescheid (� 367 Abs. 2 a der Abgabenordnung - AO). Es entschied punktuell nicht �ber die Frage der "Nichtabziehbarkeit von Beitr�gen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Webungskosten�. Im �brigen wurde der Einspruch des Kl�gers als unbegr�ndet zur�ckgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage.

Das NFG hat den angefochtenen Teil-Einspruchsbescheid aufgehoben und daneben das FA verpflichtet, den Vorl�ufigkeitsvermerk bestimmter und verst�ndlicher zu formulieren.

Zwar habe der Steuerpflichtige, der einen Einspruch eingelegt habe, grunds�tzlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass m�glichst lange nicht �ber seinen Einspruch entschieden werde, um dann eventuell von vielen Entwicklungen in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung profitieren zu k�nnen. Sei allerdings wegen der Verfassungsm��igkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anh�ngig und werde der Einspruch hierauf gest�tzt, ruhe nach � 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren insoweit. Diese sog. Zwangsruhe gelte nur dann nicht, soweit die Steuer vorl�ufig festgesetzt worden sei. Soweit das FA im Streitfall gleichwohl einen Teil-Einspruchsbescheid erlassen habe, sei dies ermessensfehlerhaft.

Die neue Regelung des � 367 Abs. 2 a AO diene - entsprechend dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot rechtsschutzgew�hrender Auslegung von Verfahrensvorschriften - dazu, nur �ber den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs zu entscheiden, wenn es sachdienlich sei. Dies gelte trotz des steten Anstiegs der Rechtsbehelfsverfahren (ca. 3,5 Millionen Einspr�che im Jahr 2004, fast 6 Mio Einspr�che im Jahr 2006). Denn die Kompliziertheit und Streitanf�lligkeit des Steuerrechts falle nicht im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, sondern des Gesetzgebers.

Der Vorl�ufigkeitsvermerk, den die FinVerw den Einkommensteuerbescheiden regelm��ig beif�ge, sei nicht ausreichend: Wer als steuerlicher Laie den amtlichen Zusatz im Vorl�ufigkeitsvermerk - "�nderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen ber�cksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich" � lese, w�hne sich in Rechtssicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt k�nne z.B ein Steuerbescheid aufgrund des Vorl�ufigkeitsvermerks ge�ndert werden, wenn ein Steuergesetz vom BVerfG f�r verfassungswidrig erkl�rt worden sei. Eine �nderung komme nach dem Wortlaut des � 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden k�nne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserkl�rung mit der Verfassung komme. In diesen F�llen k�nne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.

Das NFG hat wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Ein Az. des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

J�rg Grune, Richter am FG, Pressereferent

Vielen Dank, sehr interessant.

Sehen Sie das auch so, dass die Vorl�ufigkeitsvermerke zur Entfernungspauschale (auch wenn die ausf�hrlicher als die alten Vermerke formuliert sind) nicht ausreichen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen?
Zitat:Das NFG hat wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Ein Az. des BFH liegt derzeit noch nicht vor.
Kann man trotzdem mit �363 (1) AO Einspruch gegen die Ank�ndigung einer Teileinspruchsentscheidung einlegen und RdV beantragen?
Und "kann" oder sollte das FA von einer TE absehen?
@ Lemgun
Es d�rfte schwierig werden, bei der Entferungspauschale zu begr�nden, dass der Vorl�ufigkeitsvermerk nicht ausreichend ist. Ein Ansatzpunkt w�re damit zu argumentieren, dass eine Ungleichbehandlung zwischen "normalen" Einspr�chen und Einspr�chen zwecks Gew�hrung von AdV (denn da ist der Einspruch ja zul�ssig) vorliegt. M.E. k�me es wirklich auf die Begr�ndung an, warum man der Auffassung ist, dass der Vorl�ufigkeitsvermerk nicht ausreicht.
Unabh�nig davon, habe ich l�uten geh�rt, dass das BVerfG zumindest noch in diesem Jahr eine Entscheidung f�llen wird.

@ H-C
Meine pers�nliche Meinung ist, dass das, was der Gesetzgeber mit der TEE bezwecken wollte und das, was die F� daraus gemacht haben, nicht im Sinne des Erfinders sind.
Unabh�ngig davon: Die AO-Referenten der L�nder sind �ber die beim FG Niedersachsen anh�ngigen Verfahren informiert. Die Probleme sind allen bekannt. Gerade der Steuerberater, welcher die Verfahren angezettelt hat und nunmehr auch das erste gewonnen hat, ist auf Bundesebene kein unbeschriebenes Blatt.
Sollten trotz Kenntnis dieses Urteils von F� TEE angedroht werden, so ist es mehr als sinnvoll, unter Bezug auf das Urteil von Niedersachsen und der Argumente von Stb. Schneider (wurden hier von Dir bereits gepostet) weiterhin auf vollumf�ngliches RdV zu bestehen. Im �brigen sind noch weitere FG Verfahren in Niedersachsen anh�ngig. Die F� tuen sich weiss Gott keinen Gefallen Ihre Statistik mit TEE zu sch�nen.
PS. Ich habe bisher noch gar keine TEE erlassen. Vielmehr haben ich und meine Kolleginnen von Anfang an auf die sich schon bei Gesetzes�nderung abzeichnenden Probleme beim FinMin ausdr�cklich hingewiesen. Andere �mter in unserem Bundesland, welche sofort TEE erlassen haben, haben nunmehr massive Probleme und sind meiner Kenntnis nach auch sehr schnell wieder davon abgekommen.
Auch in unserem Bundesland hat man sich entschieden, keine TEE in dieser Sache zu erlassen, rein aus praktischen Erw�gungen.

Wenn das BVerfG sowieso dieses Jahr noch eine Entscheidung f�llen will, kommt es auf die paar Tage auch nicht an.
Vielen Dank, Kiharu.

Zitat:Der Vorl�ufigkeitsvermerk, den die FinVerw den Einkommensteuerbescheiden regelm��ig beif�ge, sei nicht ausreichend: Wer als steuerlicher Laie den amtlichen Zusatz im Vorl�ufigkeitsvermerk - "�nderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen ber�cksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich" � lese, w�hne sich in Rechtssicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt k�nne z.B ein Steuerbescheid aufgrund des Vorl�ufigkeitsvermerks ge�ndert werden, wenn ein Steuergesetz vom BVerfG f�r verfassungswidrig erkl�rt worden sei. Eine �nderung komme nach dem Wortlaut des � 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden k�nne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserkl�rung mit der Verfassung komme. In diesen F�llen k�nne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.

Dieser Teil steht doch aber immer noch in den Bescheiden auch bez�glich der Entfernungspauschale.?
Ja, dieser Teil steht auch weiterhin in den Bescheiden.

Fraglich ist nur, welche Fallkonstellation unter diesen
Zitat:Eine �nderung komme nach dem Wortlaut des � 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden k�nne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserkl�rung mit der Verfassung komme. In diesen F�llen k�nne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.
Gesichtspunkt passen sollte?

Mir f�llt da hinsichtlich der Entfernungspauschale nichts ein, was nicht durch die Vorl�ufigkeit gedeckt w�re. Falls Sie Gedanken diesbez�glich entwickelt haben, w�rden mich diese sehr interessieren.
Im NFG-Urteil geht es um die TEE bei Rentenversicherungsbeitr�gen als WK. Es geht dabei nicht um h�herrangiges Recht und ist m.E. insoweit mit der Entfernungspauschale nicht zu vergleichen. Und es geht um die TEE insbesondere. Az. BFH liegt immer noch nicht vor.

Vor dem Th�ringer FG ist ein gleiches Verfahren nunmehr auch anh�ngig Az. 1 K 407/08.
Kiharu schrieb:Ja, dieser Teil steht auch weiterhin in den Bescheiden.

Fraglich ist nur, welche Fallkonstellation unter diesen
Zitat:Eine �nderung komme nach dem Wortlaut des � 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden k�nne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserkl�rung mit der Verfassung komme. In diesen F�llen k�nne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.
Gesichtspunkt passen sollte?

Mir f�llt da hinsichtlich der Entfernungspauschale nichts ein, was nicht durch die Vorl�ufigkeit gedeckt w�re. Falls Sie Gedanken diesbez�glich entwickelt haben, w�rden mich diese sehr interessieren.

Sie meinen also, da es beim BVerfG anh�ngig ist, muss zwangsl�ufig entschieden werden, ob die Regelung verfassungskonform oder verfassungswidrig ist?
Zitat:Sie meinen also, da es beim BVerfG anh�ngig ist, muss zwangsl�ufig entschieden werden, ob die Regelung verfassungskonform oder verfassungswidrig ist?

Nein, das BVerG k�nnte auch das Verfahren aus anderen Gr�nden nicht zur Entscheidung annehmen. Es liegt an Ihnen, dem Finanzamt gegen�ber zu erkl�ren, warum Sie der Meinung sind, dass der Vorl�ufigkeitsvermerk nicht ausreicht. Nur, die meisten begr�nden doch Ihre Einspr�che mit der Verfassungswidrigkeit, und wenn der Bescheid vorl�ufig gemacht wird wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit, dann fehlt es dem Einspruch an Rechtschutzbed�rfnis (AEAO zu �350 Tz. 6).
Seiten: 1 2 3
Referenz-URLs