Steuerberater

Normale Version: Einzelveranlagung/getrennte Veranlagung
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Hallo,
im Forum steuernetzt.de finde ich keine Untest�tzung f�r meine Darstellung.
Deshalb versuche ich es hier nochmal.

Streitpunkt:

Kann ein Steuerpflichtiger, der eine getrennte Veranlagung lt. � 26 EStG machen kann auch eine Einzelveranlagung machen.

Es ist mir klar, dass eine getrennte Vlg. durch eine Abstimmung z.B. Aufteilung der a.g.B. g�nstiger sein kann.

Im Leben ist es aber oftmals so, dass die "Beiden" nicht mehr zu einander finden.

Nach dem Jahr der Trennung ist eh nur die Einzel-Vlg. m�glich.

Mit welcher Konsequenz zumBeispiel bzgl. der Formulareintr�ge ist eine Einzelveranlagung m�glich?

Oerdiz behauptet, (�26 EStG listet die Veranlagungsarten auch nur so auf) dass eine Einzelveranlagung lt. Gesetz nicht m�glich ist.

Mein Standpunkt ist, das Gesetz verbietet auch keine Einzelveranlagung.

Hier kann man doch auch mal rein akademisch diskutieren.

Ich habe viele andere Beispiele, wo ich ebenso diskutieren w�rde, ... was nicht verboten ist, das ist erlaubt im Steuerrecht und wird erstmal beantragt.
Ich mache in diesen F�llen eine getrennte Veranlagung, in der im Formaular des einen nur Name des anderen eingetragen ist, sonst nichts weiter!
Clematis schrieb:Ich mache in diesen F�llen eine getrennte Veranlagung, in der im Formaular des einen nur Name des anderen eingetragen ist, sonst nichts weiter!

Mu� der Name des anderen eingetragen sein?

Nat�rlich ist dies die praktische L�sung, aber mir ging es um die akademische.Wink
Hans-Christian schrieb:Kann ein Steuerpflichtiger, der eine getrennte Veranlagung lt. � 26 EStG machen kann auch eine Einzelveranlagung machen.

Nein.

� 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, da gebe ich Oerdiz recht.

Es muss nicht alles im Gesetz stehen, was verboten ist.
Petz schrieb:...
Es muss nicht alles im Gesetz stehen, was verboten ist.

Hm, da w�re ich mir nicht so sicher.

Woher kommen dann die vielen Steuerschlupfl�cher?

Hier geht es allerdings um nichts.

Aber vom Prinziep her w�rde ich eine solche Aussage nicht mit tragen.

Es ist doch bereits ein Novum zu sagen, es mu� nicht alles im Gesetz stehen, was verboten ist.

Was verboten ist, steht immer in einem "Gesetz". Wo denn sonnst?

F�r mich ist dies wirklich ein sehr wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von steuerfachlichen Problemen.

Vielleicht kannst Du Deinen Standpunkt mal mit einem steuerlichen Beispiel belegen?
Hallo,

ich denke, die Formulierung des � 26 ist diesbez�glich klar und eindeutig.

Man kann es allerdings auch aus dem Sprachgebrauch her ableiten.
Eine getrennte Veranlagung setzt voraus, dass hier auch eine Zusammenveranlagung vorgenommen werden kann. Zusammen veranlagt werden aber nur mehrere Personen, mindestens zwei. Wollen diese nun nicht gemeinsam (zusammen) veranlagt werden, so geht halt nur eine getrennte Veranlagung.

Eine Einzelveranlagung ist immer die Veranlagung eines Einzelnen, also einer Person, der die Voraussetzung der gemeinsen Veranlagung fehlen.


Zieht man sich den � 25 EStG hinzu, wird das noch deutlicher als aus dem � 26 EStG.
zaunk�nig schrieb:Hallo,

ich denke, die Formulierung des � 26 ist diesbez�glich klar und eindeutig.

Man kann es allerdings auch aus dem Sprachgebrauch her ableiten.
Eine getrennte Veranlagung setzt voraus, dass hier auch eine Zusammenveranlagung vorgenommen werden kann. Zusammen veranlagt werden aber nur mehrere Personen, mindestens zwei. Wollen diese nun nicht gemeinsam (zusammen) veranlagt werden, so geht halt nur eine getrennte Veranlagung.

Eine Einzelveranlagung ist immer die Veranlagung eines Einzelnen, also einer Person, der die Voraussetzung der gemeinsen Veranlagung fehlen.


Zieht man sich den � 25 EStG hinzu, wird das noch deutlicher als aus dem � 26 EStG.

Hallo

ich geh ja im Falle von Veranlagung da sogar mit, zumal es um nichts dabei geht.

Interessant w�re nur das Verhalten des FA, wenn eine Einzel- anstelle einer getrennten abgegeben wird, mit den entsprechenden Vermerken getrennt seit "VZ".

FA wertet dann vermutlich einfach als getrennte. Liegt ja kein Beschwer vor.

Interessanter ist f�r mich wirklich die Frage, ist etwas beantragbar, was nicht ausdr�cklich verboten ist. Insofern wollte ich nur die Diskussion anschieben.

Sie l��t sich nur an konkreten Beispielen f�hren. z.B. �35a, aber das war ja mal angeregt.
Ich bin auch der Meinung, dass eine Einzelveranlagung nicht m�glich ist. Die Aufz�hlung im Gesetz ist wohl als abschlie�end zu verstehen.

Nicht umsonst gibt es in Abgrenzung zur getrennten Veranlagung ja noch die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschlie�ung.

Wobei mir auf Anhieb aber auch nicht mehr viele Unterschiede zwischen der besonderen Veranlagung und der getrennten Veranlagung einfallen. Fr�her war der wesentliche Unterschied meist der Haushaltsfreibetrag, was ja kein Thema mehr ist. Jetzt d�rfte der Hauptanwendungsfall das Witwensplitting im Jahr der Wiederheirat sein (�26c Abs. 2 EStG). Ist ja auch kein ganz h�ufiger Fall.

Dann w�rde mir noch einfallen, dass bei getrennter Veranlagung die zumutbare Belastung sich nach dem GdE beider Eheleute bemisst, bei besonderer Veranlagung nicht. Au�erdem k�nnen bei getrennter Veranlagung die agB, die Sonderausgaben f�r Kinderbetreuung und die Steuererm��igung nach � 35a EStG auf Antrag nach Belieben aufgeteilt werden.

Mir f�llt auf die Schnelle allerdings kein materieller Unterscheid zwischen getrennter und besonderer Veranlagung ein. Kann da jemand mit dienen?
meyer schrieb:Ich bin auch der Meinung, dass eine Einzelveranlagung nicht m�glich ist. Die Aufz�hlung im Gesetz ist wohl als abschlie�end zu verstehen.

Nicht umsonst gibt es in Abgrenzung zur getrennten Veranlagung ja noch die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschlie�ung.

Wobei mir auf Anhieb aber auch nicht mehr viele Unterschiede zwischen der besonderen Veranlagung und der getrennten Veranlagung einfallen. Fr�her war der wesentliche Unterschied meist der Haushaltsfreibetrag, was ja kein Thema mehr ist. Jetzt d�rfte der Hauptanwendungsfall das Witwensplitting im Jahr der Wiederheirat sein (�26c Abs. 2 EStG). Ist ja auch kein ganz h�ufiger Fall.

Dann w�rde mir noch einfallen, dass bei getrennter Veranlagung die zumutbare Belastung sich nach dem GdE beider Eheleute bemisst, bei besonderer Veranlagung nicht. Au�erdem k�nnen bei getrennter Veranlagung die agB, die Sonderausgaben f�r Kinderbetreuung und die Steuererm��igung nach � 35a EStG auf Antrag nach Belieben aufgeteilt werden.

Mir f�llt auf die Schnelle allerdings kein materieller Unterscheid zwischen getrennter und besonderer Veranlagung ein. Kann da jemand mit dienen?

Das sind schon die wichtigsten Unterschiede zwischen Einzel- und getrennter Veranlagung.

Wenn nun jemand diese Unterschiede nicht nutzen kann, da eine gemeinsame Abstimmung dar�ber eben nicht m�glich ist, bleibt es eben bei einer quasi Einzelveranlagung. Ich glaube ein FA w�rde dies akzeptieren trotz anderslautender Gesetze.
Und in der Praxis mu�te ich dies mehr als einmal so praktizieren.
Hans-Christian schrieb:Wenn nun jemand diese Unterschiede nicht nutzen kann, da eine gemeinsame Abstimmung dar�ber eben nicht m�glich ist, bleibt es eben bei einer quasi Einzelveranlagung. Ich glaube ein FA w�rde dies akzeptieren trotz anderslautender Gesetze.
Und in der Praxis mu�te ich dies mehr als einmal so praktizieren.
Verstehe ich nicht ganz. Bei getrennter Veranlagung ohne abweichende Bestimmung bleibt es bei der gesetzlichen Vorgabe. Bei einer Einzel- oder auch besonderen Veranlagung gibt es keine Wechselwirkungen zwischen beiden Erk�rungen.

Ich bleibe dabei: Einzelveranlagung kann nicht gew�hlt werden.

Unbeschadet bleibt, dass bei getrennter Veranlagung im Bereich agB und � 35a EStG h�ufig Fehler seitens des FA gemacht werden.

Ich wiederhole nochmal meine (eher akademische Frage): Gibt es materielle Unterschiede zwischen Einzelveranlagung und Besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschlie�ung?
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