Steuerberater

Normale Version: Einzelveranlagung/getrennte Veranlagung
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Hallo,
im Forum steuernetzt.de finde ich keine Untestützung für meine Darstellung.
Deshalb versuche ich es hier nochmal.

Streitpunkt:

Kann ein Steuerpflichtiger, der eine getrennte Veranlagung lt. § 26 EStG machen kann auch eine Einzelveranlagung machen.

Es ist mir klar, dass eine getrennte Vlg. durch eine Abstimmung z.B. Aufteilung der a.g.B. günstiger sein kann.

Im Leben ist es aber oftmals so, dass die "Beiden" nicht mehr zu einander finden.

Nach dem Jahr der Trennung ist eh nur die Einzel-Vlg. möglich.

Mit welcher Konsequenz zumBeispiel bzgl. der Formulareinträge ist eine Einzelveranlagung möglich?

Oerdiz behauptet, (§26 EStG listet die Veranlagungsarten auch nur so auf) dass eine Einzelveranlagung lt. Gesetz nicht möglich ist.

Mein Standpunkt ist, das Gesetz verbietet auch keine Einzelveranlagung.

Hier kann man doch auch mal rein akademisch diskutieren.

Ich habe viele andere Beispiele, wo ich ebenso diskutieren würde, ... was nicht verboten ist, das ist erlaubt im Steuerrecht und wird erstmal beantragt.
Ich mache in diesen Fällen eine getrennte Veranlagung, in der im Formaular des einen nur Name des anderen eingetragen ist, sonst nichts weiter!
Clematis schrieb:Ich mache in diesen Fällen eine getrennte Veranlagung, in der im Formaular des einen nur Name des anderen eingetragen ist, sonst nichts weiter!

Muß der Name des anderen eingetragen sein?

Natürlich ist dies die praktische Lösung, aber mir ging es um die akademische.Wink
Hans-Christian schrieb:Kann ein Steuerpflichtiger, der eine getrennte Veranlagung lt. § 26 EStG machen kann auch eine Einzelveranlagung machen.

Nein.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, da gebe ich Oerdiz recht.

Es muss nicht alles im Gesetz stehen, was verboten ist.
Petz schrieb:...
Es muss nicht alles im Gesetz stehen, was verboten ist.

Hm, da wäre ich mir nicht so sicher.

Woher kommen dann die vielen Steuerschlupflöcher?

Hier geht es allerdings um nichts.

Aber vom Prinziep her würde ich eine solche Aussage nicht mit tragen.

Es ist doch bereits ein Novum zu sagen, es muß nicht alles im Gesetz stehen, was verboten ist.

Was verboten ist, steht immer in einem "Gesetz". Wo denn sonnst?

Für mich ist dies wirklich ein sehr wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von steuerfachlichen Problemen.

Vielleicht kannst Du Deinen Standpunkt mal mit einem steuerlichen Beispiel belegen?
Hallo,

ich denke, die Formulierung des § 26 ist diesbezüglich klar und eindeutig.

Man kann es allerdings auch aus dem Sprachgebrauch her ableiten.
Eine getrennte Veranlagung setzt voraus, dass hier auch eine Zusammenveranlagung vorgenommen werden kann. Zusammen veranlagt werden aber nur mehrere Personen, mindestens zwei. Wollen diese nun nicht gemeinsam (zusammen) veranlagt werden, so geht halt nur eine getrennte Veranlagung.

Eine Einzelveranlagung ist immer die Veranlagung eines Einzelnen, also einer Person, der die Voraussetzung der gemeinsen Veranlagung fehlen.


Zieht man sich den § 25 EStG hinzu, wird das noch deutlicher als aus dem § 26 EStG.
zaunkönig schrieb:Hallo,

ich denke, die Formulierung des § 26 ist diesbezüglich klar und eindeutig.

Man kann es allerdings auch aus dem Sprachgebrauch her ableiten.
Eine getrennte Veranlagung setzt voraus, dass hier auch eine Zusammenveranlagung vorgenommen werden kann. Zusammen veranlagt werden aber nur mehrere Personen, mindestens zwei. Wollen diese nun nicht gemeinsam (zusammen) veranlagt werden, so geht halt nur eine getrennte Veranlagung.

Eine Einzelveranlagung ist immer die Veranlagung eines Einzelnen, also einer Person, der die Voraussetzung der gemeinsen Veranlagung fehlen.


Zieht man sich den § 25 EStG hinzu, wird das noch deutlicher als aus dem § 26 EStG.

Hallo

ich geh ja im Falle von Veranlagung da sogar mit, zumal es um nichts dabei geht.

Interessant wäre nur das Verhalten des FA, wenn eine Einzel- anstelle einer getrennten abgegeben wird, mit den entsprechenden Vermerken getrennt seit "VZ".

FA wertet dann vermutlich einfach als getrennte. Liegt ja kein Beschwer vor.

Interessanter ist für mich wirklich die Frage, ist etwas beantragbar, was nicht ausdrücklich verboten ist. Insofern wollte ich nur die Diskussion anschieben.

Sie läßt sich nur an konkreten Beispielen führen. z.B. §35a, aber das war ja mal angeregt.
Ich bin auch der Meinung, dass eine Einzelveranlagung nicht möglich ist. Die Aufzählung im Gesetz ist wohl als abschließend zu verstehen.

Nicht umsonst gibt es in Abgrenzung zur getrennten Veranlagung ja noch die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.

Wobei mir auf Anhieb aber auch nicht mehr viele Unterschiede zwischen der besonderen Veranlagung und der getrennten Veranlagung einfallen. Früher war der wesentliche Unterschied meist der Haushaltsfreibetrag, was ja kein Thema mehr ist. Jetzt dürfte der Hauptanwendungsfall das Witwensplitting im Jahr der Wiederheirat sein (§26c Abs. 2 EStG). Ist ja auch kein ganz häufiger Fall.

Dann würde mir noch einfallen, dass bei getrennter Veranlagung die zumutbare Belastung sich nach dem GdE beider Eheleute bemisst, bei besonderer Veranlagung nicht. Außerdem können bei getrennter Veranlagung die agB, die Sonderausgaben für Kinderbetreuung und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf Antrag nach Belieben aufgeteilt werden.

Mir fällt auf die Schnelle allerdings kein materieller Unterscheid zwischen getrennter und besonderer Veranlagung ein. Kann da jemand mit dienen?
meyer schrieb:Ich bin auch der Meinung, dass eine Einzelveranlagung nicht möglich ist. Die Aufzählung im Gesetz ist wohl als abschließend zu verstehen.

Nicht umsonst gibt es in Abgrenzung zur getrennten Veranlagung ja noch die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.

Wobei mir auf Anhieb aber auch nicht mehr viele Unterschiede zwischen der besonderen Veranlagung und der getrennten Veranlagung einfallen. Früher war der wesentliche Unterschied meist der Haushaltsfreibetrag, was ja kein Thema mehr ist. Jetzt dürfte der Hauptanwendungsfall das Witwensplitting im Jahr der Wiederheirat sein (§26c Abs. 2 EStG). Ist ja auch kein ganz häufiger Fall.

Dann würde mir noch einfallen, dass bei getrennter Veranlagung die zumutbare Belastung sich nach dem GdE beider Eheleute bemisst, bei besonderer Veranlagung nicht. Außerdem können bei getrennter Veranlagung die agB, die Sonderausgaben für Kinderbetreuung und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf Antrag nach Belieben aufgeteilt werden.

Mir fällt auf die Schnelle allerdings kein materieller Unterscheid zwischen getrennter und besonderer Veranlagung ein. Kann da jemand mit dienen?

Das sind schon die wichtigsten Unterschiede zwischen Einzel- und getrennter Veranlagung.

Wenn nun jemand diese Unterschiede nicht nutzen kann, da eine gemeinsame Abstimmung darüber eben nicht möglich ist, bleibt es eben bei einer quasi Einzelveranlagung. Ich glaube ein FA würde dies akzeptieren trotz anderslautender Gesetze.
Und in der Praxis mußte ich dies mehr als einmal so praktizieren.
Hans-Christian schrieb:Wenn nun jemand diese Unterschiede nicht nutzen kann, da eine gemeinsame Abstimmung darüber eben nicht möglich ist, bleibt es eben bei einer quasi Einzelveranlagung. Ich glaube ein FA würde dies akzeptieren trotz anderslautender Gesetze.
Und in der Praxis mußte ich dies mehr als einmal so praktizieren.
Verstehe ich nicht ganz. Bei getrennter Veranlagung ohne abweichende Bestimmung bleibt es bei der gesetzlichen Vorgabe. Bei einer Einzel- oder auch besonderen Veranlagung gibt es keine Wechselwirkungen zwischen beiden Erkärungen.

Ich bleibe dabei: Einzelveranlagung kann nicht gewählt werden.

Unbeschadet bleibt, dass bei getrennter Veranlagung im Bereich agB und § 35a EStG häufig Fehler seitens des FA gemacht werden.

Ich wiederhole nochmal meine (eher akademische Frage): Gibt es materielle Unterschiede zwischen Einzelveranlagung und Besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung?
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