meyer schrieb:Ich wiederhole nochmal meine (eher akademische Frage): Gibt es materielle Unterschiede zwischen Einzelveranlagung und Besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung?
Seit Abschaffung des HFB habe ich auch keine Besondere Veranlagung mehr gesehen....
Vielleicht wäre folgender Fall denkbar:
Eine Ehegatte lässt sich scheiden und heiratet im gleichen Jahr erneut.
Eigentlich muss er mit dem neuen Ehepartner zusammenveranlagt oder eben getrennt veranlagt werden.
Da er aber die Besondere Veranlagung wählen kann, was ja bedeutet, dass so getan wird, als gäbe es diese Ehe nicht, kann er vielleicht noch mit dem Ex eine Zusammen- oder eine getrennte Veranlagung machen.
Mir fällt sonst auch keine Möglichkeit ein, warum dieser § ansonsten im EStG stehen gelassen wurde.......
Petz schrieb:Mir fällt sonst auch keine Möglichkeit ein, warum dieser § ansonsten im EStG stehen gelassen wurde.......
Den m. E. wichtigsten Fall (hatte ich auch schon in der Praxis) ist sicher, wie oben schon angegeben, die Wiederheirat eines Witwers/einer Witwe im Folgejahr des Versterbens des Partner.
Durch das Witwensplitting bekommt der bei besonderer Veranlagung auch im Jahr der Weiderheirat den Splittingtarif. Das ist natürlich normalerweise günstiger als wenn man den nur zusammen bekommt, allein dadurch, dass man einen zusätzlichen Grundfreibetrag hat.
meyer schrieb:[quote=Hans-Christian]
.....
Ich wiederhole nochmal meine (eher akademische Frage): Gibt es materielle Unterschiede zwischen Einzelveranlagung und Besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung?
Nun zum Beispiel wenn ein Ehepartner noch nach Witwensplitting besteuert wird.
Ich bin aber nach wie vor der Auffassung (aus akademischen Gründen), das ein Ehepartner, der eine getrennte Veranlagung beantragen kann, auch eine Einzelveranlagung beantragen Kann.
Begründung:
§26 spricht nur von können und nicht müssen, und es fehlt das Wort "nur" beim wählen, also keine abschließende Aufzählung. Oder doch?
Hans-Christian schrieb:Nun zum Beispiel wenn ein Ehepartner noch nach Witwensplitting besteuert wird.
Das ist aber kein Unterschied zwischen Einzel- und besondererer Veranlagung. Nur zwischen Einzel- bzw. besonderer Veranlagung und getrennter Veranlagung.
§ 26 EStG sagt aus, dass die Eheleute zwischen den dort angegebenen Alternativen wählen können. Das würde ich als unvoreingenommener Leser als abschließend verstehen.