Steuerberater

Normale Version: GmbH & Co. KG - Zusammenfassung Kap.kto.?
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Guten Morgen..

irgendjemand auch richtig Bewandert im HGB?

Kommanditist A (Positives Kap.kto.) kauft Kommanditist B seinen Anteil ab (Negatives Kap.kto.). Insgesamt, wenn man beide Anteile zusammen rechnet, entsteht ein negatives Kap.kto.
Gem. § 169 HGB ist damit die Auszahlung von Gewinn nicht möglich, bis Kap.kto. wieder positiv ist.
Mandant möchte aber gern die zwei Anteile getrennt voneinander behandeln. Sprich, sich auf seinen ursprünglichen Anteil Gewinn auszahlen...
Weiß jemand, ob das möglich ist? Bzw. wo finde ich die rechtliche Regelung ob die zwei Anteile zusammengerechnet werden müssen oder ob getrennt von einander weitergeführt werden müssen/können?!

Kann mir jemand helfen?!

Vielen lieben Dank schon im voraus...

lieschen

Vielleicht sollte ich doch noch Wirtschaftsrecht studieren?!
Hallo,

nein, die Möglichkeit besteht zivilrechtlich nicht. Der Kommanditist ist zwar irgendwie (wirtschaftlich) kapitalistisch an der Gesellschaft beteiligt (vergleichbar mit Aktionär), ist und bleibt jedoch Gesellschafter einer Personengesellschaft. Insoweit existiert rechtlich nur ein Kommanditist (Person) und nicht mehrer Kommanditanteile. Insoweit wachsen die Anteile zusammen (Anwachsungsprinzip) und gehören zusammengelegt. Eine Trennung der Anteile wäre nur bei Personenverschiedenheit möglich (Ehefrau erwirbt!).

Mfg

showbee
Danke!
So seh ich das auch. Wollte nur sicher gehen, dass ich da nicht irgend eine Wissenslücke hab (soll ja mal vorkommen *g*)

Schöns Tägli noch! Bei uns im Schwabe'ländle scheint übrigens die Sonne *freu*
Wie ist das negative Kapitalkonto denn entstanden? Durch Verluste oder durch Entnahmen?
Verluste in den ersten Jahren...
Deswegen hatte Kom. A, der erst später eingestiegen ist, ursprünglich ein positives Kap.kto. Kom. B hat Verluste noch und nöcher angesammelt aber von A ein gutes Angebot bekommen, da die Firma inzwischen gute Gewinne abwirft... B war immer nur Geldgeber, A ist Geschäftsführer (sein Herzblut hängt dran)....

Wie auch immer... die Auszahlung werd ich wohl als Darlehen (Kap.kto. III) verbuchen und verzinsen.
Huhu Smile

Nachdem ich den spass gelesen habe, kam mir spontan der § 15 a EstG in den Kopf ....daher frag ich grad mal nach ( vielleicht habe ich ja auch grad nur ein brett vorm kopf )
Das Negative Kapitalkonto ... meinst du damit das Kapitalkonto unter berücksichtigung der Ergänzungsbilanz ?
Weil so einen Fall hatte ich bezüglich § 15 a bisher noch nicht zu lösen ^^

Gruß, Jive
lieschenmueller schrieb:aber von A ein gutes Angebot bekommen, da die Firma inzwischen gute Gewinne abwirft...
Wie ist B denn ausgeschieden. Verkauf des KG-Anteils an A oder Ausscheiden gegen Abfindung? Und reichen die AK, die durch den "Erwerb" des Anteils entstehen nicht aus, um den Verlustvortrag von B zu decken?
Zitat:Wie auch immer... die Auszahlung werd ich wohl als Darlehen (Kap.kto. III) verbuchen und verzinsen.
Bei einerGmbH & Co. KG spielen sich solche Auszahlungen eigentlich immer im Bereich des Fremdkapitals ab, wg. § 264c HGB. Die Verzinsung hängt vom Ges.Vertrag ab, zwingend ist das nicht.
Hallo,

ich habe auch ein Verständnisproblem. Wie ist das Ausscheiden geregelt. Muss B denn das negative Kapitalkonto beim Ausscheiden ausgleichen oder nicht? Wenn nicht, dann hat er doch m.E. mindestens in der Höhe die Anteile "Verkauft". Ich kann die Sache hin und her drehen, ich komme auf kein neg. Kapitalkonto mehrSad

Zur Kenntlichmachung kann man natürlich über Ergänzungsbilanzen gehen, aber bei nur einem verbleibenden Gesellschafter macht das m.E. keinen Sinn.

Gruß T.D.
tolledeu schrieb:Zur Kenntlichmachung kann man natürlich über Ergänzungsbilanzen gehen, aber bei nur einem verbleibenden Gesellschafter macht das m.E. keinen Sinn.
Das kommt drauf an. Wenn er gegen Abfindung (durch die Gesellschaft) ausgeschieden ist, dann muß die Aufstockung der Buchwerte lt. IDW (HFA 7) zwingend in der Handelsbilanz erfolgen.

Wurde der Anteil dagegen verkauft, wird die HB nicht berührt und das dortige Kapitalkonto bleibt wie es ist.
Ach herrjee.. IHR macht Euch Gedanken *lach*
Also...
@tolledeu: Wenn es nur einen verbleibenden "Gesellschafter" geben würde, wäre es keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen. Also, es gibt eine ganze Hand voll Gesellschafter...
@Jive: §15a ist hier völlig uninteressant. Es handelt sich um die Handelsbilanz und um mögliche Auszahlung von Gewinn
@towleday: Da muß ich nochmal nachdenken.. denn ja, es gibt ja noch die Ergänzungsbilanz... die hab ich bisher irgendwie völlig verdrängt ;-)

Aber jetzt geh ich erstma' in Urlaub!
Wünsche Euch schöne Tage, bis Mai dann...
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