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Normale Version: Kommanditist GmbH & Co KG
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Kann eine GmbH & Co einen Kommanditisten (74%) anstellen?

Dass das Gehalt ertragstl nicht Aufwand ist, sondern Vorweggewinn, ist klar.

Sozialversicherungspflicht dürfte auch nicht bestehen.

Aber was sagt das Elterngeld dazu?
Dient das Gehalt von der GmbH & Co KG als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes?

Edit: Man merkt, dass ich schlichtweg keine Ahnung vom Elterngeld habe. Berechnungsgrundlage ist doch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Hierzu müssten doch auch die Einkünfte aus der GmbH & Co KG zählen, oder?
Hallo,

warum nicht? Solange der K irgendwas für die GmbH macht und keine vGA vorliegt ist doch alles ok. Oft ist der Kommanditist der GF der GmbH und hat somit via der GmbH Einfluß auf die KG, obwohl er selbst ja nicht der Komplementär ist. Insoweit handelt es sich nochmal um Sondervergütungen aus SBV-II, diese sind nach EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der K als Mitunternehmer anzusehen ist (Regelfall). Also ist das ganze auch Erwerbseinkommen im Sinne des § 2 BEEG, die Berechnung ergibt sich aus § 2 (9) BEEG (Durchschnittseinkünfte § 15 EStG lt. Steuerbescheid der maßgeblichen Monates).

Mfg

showbee
Anstellen bei der GmbH geht nicht, da die GmbH das erfolrderliche Gehalt nicht aufbringen könnte.

Anstellen bei der KG geht ja nun soweit auch nicht.


So, nun hab ich eben das Problem, dass die Einkünfte aus der GmbH & Co KG aufgrund der Geburt des Kindes und der Kinderbetreuung nicht wegfallen, da es sich um Mieteinnahmen handelt (gewerblich geprägte GmbH & CO KG).

So wie ich aber § 2 (3) BEEG lese, muss nach der Geburt aufgrund des Kindes weniger Erwerbseinkommen vorliegen, oder?
Clematis schrieb:Anstellen bei der GmbH geht nicht, da die GmbH das erfolrderliche Gehalt nicht aufbringen könnte.

Und wenn die GmbH sich die Aufwendungen von der KG ersetzen lässt?

Greetings ...
Hallo,

aber dass ist doch der Sinn des BEEG: ausfallende Einkünfte wegen Kindererziehung sollen ausgeglichen werden (teilweise und begrenzt). Das BEEG ist doch kein erweitertes Kindergeld für alle. Insoweit ist bei einer Personengesellschaft primärer Anwendungsfall die wegfallende Sondervergütung für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft. Ob man nun eine Sondervergütung direkt aus der KG oder aus der Komplementär-GmbH bezieht ist seit SBV-II Rspr dafür einerlei. Das ist alles eine Frage der Durchführung. Soweit der Kommanditist neben reiner Vollmacht für die KG zugleich als Organ der GmbH somit den Komplementär der KG vertritt bietet es sich an das Geld von KG auf GmbH hochzuschleusen und den K bei der GmbH anzustellen. SV- und Steuerrechtlich macht das alles keinen Unterschied. Im Ergebnis muss allerdings vorher schon irgendeine Tätigkeit übernommen worden sein (im Dienst der Gesellschaft) die vergütet wurde und die nun wegfällt. Die Verzinsung der Kapitalanteile bzw. Zinsen & Mieten für überlassene Darlehen / Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft fallen ja nicht durch die Kindererziehung weg.

Wenn bspw. die KG ein Objekt vermietet und bspw. jährlich einen Überschuss von 48.000 Euro erzielt, dann können die einfach direkt an die Gesellschafter zugewiesen werden (Verteilung nach Kapital/Köpfen) oder es ist im Vertrag geregelt, dass der GmbH-GF (zugleich Kommanditist mit 90%) auch für seine Tätigkeiten bei der KG eine Sondervergütung von 2.000 mtl. Euro erhält. Dann würde sich das bis zum Kind so darstellen:

48.000 Gewinn abzgl. 12 x 2.000 = 24.000 x 90% = 21.600 Euro Gewinnanteil zzgl. 24.000 Vergütung = 45.600.

Nach Übernahme der Kindererziehung fällt die SV weg (übernimmt ein anderer), dann verbleibt es bei dem 21.600 Euro Anteil.

Jetzt?

Mfg

showbee
Jetzt hats "klick" gemacht.

Danke!
So, nun gut, das hab ich ja bis hierher kapiert.

So, und nun muss man das auch noch berechnen.

67% des Einkommens, soweit klar.

Einkommen= Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem letzten Steuerbescheid, wäre bei Geburtsttermin 2008 das Jahr 2007.
Darauf entfallende Steuern sind abzuziehen.

Was interessiert hier, der Grenzsteuersatz oder der Durchschnittsteuersatz?
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