Steuerberater

Normale Version: # 6: RV-Beiträge als vorweggenommene...
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@Meyer
Hinsichtlich der RV steht in der Anlage noch folgender Passus

Zitat:"Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung."

Hinsichtlich der anderen Punkte geht es in den anhängigen BFH-Verfahren ja auch nur um die Verfassungsmäßigkeit (ob mit oder ohne Auslegung).
Wie habe ich denn die Nr. 3 in dem Vorläufigkeitskatalog zu verstehen?

Ist das jetzt das gleiche wie zuvor = Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 22 I 3 a EStG

oder ist mit dem Satz "beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, § 10 Nr. 3, 4, 4a EStG, etwas anderes gemeint als vorher?
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