02.03.2022, 16:19
Bei der Gründung der GmbH & Co. KG stellt sich ja immer folgendes Problem:
Die GmbH hat die Kohle (25T oder 12.5), mit der sie nicht effektiv handeln kann. Denn der Geschäftsbetrieb ist ja bei der KG.
Man kann wie folgt umgehen: UG als Komplementärin und dann nur vernachlässigbares Geld bei GmbH - wird nicht gewünscht wegen der Firma;
Halbeinzahlung bei Komplementär-GmbH - immer noch unproduktive 12.500. Ja, der Jahresabschluss kostet, aber überschaubar bei einer nicht tätigen GmbH. Außerdem hat man bei Halbeinzahlung offene Einlageschuld.
Darlehensgewährung an KG: Muss gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG offen gelegt werden. Registergerichte machen Mätzchen.
Was geht noch? Ich habe mal gehört: GmbH kauft Betriebsmittel und verpachtet diese dann fremdüblich an KG.
Für Einschätzung hierzu wäre ich dankbar. Ich glaube, in der Praxis wird häufig die Darlehenskiste gemacht, ohne offen zu legen; aber streng genommen ist das ein strafbewehrter Verstoß gegen Kapitalaufbringung.
Die GmbH hat die Kohle (25T oder 12.5), mit der sie nicht effektiv handeln kann. Denn der Geschäftsbetrieb ist ja bei der KG.
Man kann wie folgt umgehen: UG als Komplementärin und dann nur vernachlässigbares Geld bei GmbH - wird nicht gewünscht wegen der Firma;
Halbeinzahlung bei Komplementär-GmbH - immer noch unproduktive 12.500. Ja, der Jahresabschluss kostet, aber überschaubar bei einer nicht tätigen GmbH. Außerdem hat man bei Halbeinzahlung offene Einlageschuld.
Darlehensgewährung an KG: Muss gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG offen gelegt werden. Registergerichte machen Mätzchen.
Was geht noch? Ich habe mal gehört: GmbH kauft Betriebsmittel und verpachtet diese dann fremdüblich an KG.
Für Einschätzung hierzu wäre ich dankbar. Ich glaube, in der Praxis wird häufig die Darlehenskiste gemacht, ohne offen zu legen; aber streng genommen ist das ein strafbewehrter Verstoß gegen Kapitalaufbringung.