26.02.2021, 09:26
Stpfl. verkauft ein Haus im Jahr 2006. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wird der Kauf im Jahr 2017 rückabgewickelt. Die "Erwerber" haben in den Jahren das Haus bewohnt. Im Wege eines Vergleichs muss der Verkäufer jedoch 60.000 € weniger zurückzahlen. 12.000 € für Kosten, die der Stpfl. wegen fehlenden Eigentumsüberganges die ganzen Jahre getragen hat (z.B. GrSt, Müll, etc.), 48.000 € für entstandenen Renovierungsaufwand durch die Nutzung der "Erwerber".
Nach Auffassung des StB stellen diese 60.000 € einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und keine nachträgliche Mietzahlung.
Unseres Erachtens nach ist ja grade das Wesen der Miete, dass die gebrauchsgewöhnliche Abnutzung mit der Miete abgegolten ist und höchstens darüber hinaus gehende Schäden gegenüber einem Ex-Mieter geltend gemacht werden könnten.
Insoweit sähen wir in den 48.000 € schon eine Mietzahlung mit Zufluss in 2017 in voller Höhe. Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wäre natürlich auch die entsprechende Änderung der Vorjahre hinsichtlich der Kosten möglich.
Haben wir recht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
taxpert
Nach Auffassung des StB stellen diese 60.000 € einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und keine nachträgliche Mietzahlung.
Unseres Erachtens nach ist ja grade das Wesen der Miete, dass die gebrauchsgewöhnliche Abnutzung mit der Miete abgegolten ist und höchstens darüber hinaus gehende Schäden gegenüber einem Ex-Mieter geltend gemacht werden könnten.
Insoweit sähen wir in den 48.000 € schon eine Mietzahlung mit Zufluss in 2017 in voller Höhe. Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wäre natürlich auch die entsprechende Änderung der Vorjahre hinsichtlich der Kosten möglich.
Haben wir recht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
taxpert