02.02.2021, 10:57
(02.02.2021 01:50)showbee schrieb: [ -> ]Ich sehe das adhoc wie Phoenix, das riecht nach einer ErgBil.
Um nochmals klarzustellen:
X bringt positive WG in sein SBV ein und -500 in die Gesamthand; alles zu Buchwerten. Er ist zu 50% beteiligt, erhält aber 5 Jahre nur 20% Gewinnanteil, weil eben -500 in die GH kommen. Der Y hat also -250 mehr Schulden „anteilig“ an der Backe, dafür aber auch 5x 30% Gewinnanteil mehr.
Faktisch könnte Y mit den 5x 30% die -250 tilgen. Unter fremden Dritten wird man sicherlich so gedacht haben, dass die 5x 30% Mehrgewinn nach Steuern > 250T sein werden.
Es gerade umgekehrt.
X bringt positive WG in sein SBV ein und -500 in die Gesamthand; alles zu Buchwerten. Er ist zu 50% beteiligt, erhält für 5 Jahre 80% Gewinnanteil.
Der Y hat also -250 mehr Schulden „anteilig“ an der Backe und zusätzlich einen reduzierten Gewinnanteil 5x20% (also 30% weniger).
Für mich macht das schon zivilrechtlich keinen Sinn, da hier doppelt der "Anteil" an der Partnerschaft vergütet wird. Einmal über das Gewinnvorab und ein zweites mal über die Übernahme der Schuld bzw. negatives Kapitalkonto. Allerdings wird im Einbringungsvertrag geregelt, dass gerade keine Ausgleichszahlung zu leisten ist und ausschließlich auf Gewinn verzichtet wird.
Die Buchwertfortführung als Ganzes sehe ich nicht gefährdet, eher das anteilig in Höhe der Schuldübernahme ein Veräußerungsgewinn vorliegt und nur insoweit eine Ergänzungsbilanz/Rechnung zu erstellen ist. Immerhin bleibt die "Nachschusspflicht" aufgrund des negativen Kapitalkontos von Y und muss irgendwann ausgeglichen werden.