Steuerberater

Normale Version: Vermittlung - KFZ - USt - EG
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Mein Lieblings- Händler (D) im Inland vermittelt ein hübsches cabrio nach Spanien. Es handelt sich

a. ) um einen Gebrauchten PKW
b. ) um einen neuen PKW

Für die Vermittlung erhält er von seinem Kunden (S), Händler in Spanien, eine Provision. S gibt seine USt. ID an.


Frage:
USt ja/nein und wo trage ich die Provision in der Voranmeldung ein?
Beim Kfz-Händler denke ich mal ist kein Unterschied zwischen neuem und altem PKW. Den § 2a UStG gibts ja nur als Auffangtatbestand.
Denke ich. Ich lass mich aber auch gerne korrigieren.

So, und nun kommts bei der Beurteilund des Vermittlungsumsatzes drauf an, wo der Ort der zugrundeliegenden Leistung ist!
Ich denke in Spanien, da S mit USt ID bestellt.

Mal angenommen es sei USt-frei in D ----- wo trage ich das in der Voranmeldung ein?
Meines Erachtens nicht mal steuerfrei, sondern nicht steuerbar in D. Vermittelter Umsatz ist der innerg. Erwerb in S, also Vermittlung auch in S. In der dt. USt VA nicht zu erklären.

Aber steuerbar und steuerpflichtig in S, ggf. Übergang der Steuerschuld analog § 13 b
Also....(brainstorming).... steuerfrei nach § 4 Nr. 5 UStG sind sie nicht, da Lieferungen in den Binnenmarkt (§ 4 Nr. 1 b hier explizit nicht genannt werden)

Es handelt sich um eine "sonstige Leistung"

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 4

1 Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. 2 Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. 3 Diese Regelungen gelten nicht für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 bezeichneten Vermittlungsleistungen.
(Anmerkung: S.3 nicht gegeben).

Wie Lemgum tendiere ich zur Lösung, nicht- steuerbar sondern steuerpflichtig in S

(Und deshalb richtigerweise auch keine Möglichkeit in der Voranmeldung....)
maxell schrieb:(Und deshalb richtigerweise auch keine Möglichkeit in der Voranmeldung....)

Wie wärs mit Zeile 42: "Nicht steuerbare Umsätze"?

Also, wir sind uns einig, dass die Vermittlung eine sonstige Leistung darstellt. Der Ort bestimmt sich nach dem Ort des Vermittelten Umsatzes. Oder des vermittelten Umsatzes ist Spanien. Somit Ort der sonstigen Leistung auch Spanien. Jetzt noch die Prüfung, ob sich durch die Verwendung der Id-Nr etwas ändert: S gibt seine spanische ID-Nr an==> OdL bleibt Spanien.
Somit in Dtl nicht steuerbar, sondern in Spanien. D müsste die Spanische USt ausweisen und in Spanien abführen, sofern keine USt-Befreiung greift.

ABER: § 13b UStG greift analog. D muss auf seiner Rechnung auf die Umkehr der Steuerschuld hinweisen.
Ich danke euch für die Antworten.

Unglaublich aber wahr, der Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft findet sich auf den (Netto-) Rechnungen meines Gebraucht-Auto-Händlers....
Referenz-URLs