Steuerberater

Normale Version: anrechenbares KG
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Aufgrund einer psychischen Erkrankung des Kindes, aber auch der Mutter, wo das Kind lebt, wurde erst verspätet Kindergeld beantragt.

Beim Kindesvater wird nun das Kind zwar berücksichtigt, aber als gezahltes Kindergeld wird der volle Betrag (1.128,-) berücksichtigt, nicht das tatsächlich gezahlte Kindergeld, das eben geringer ist.

Ist das korrekt?
Ist wohl so, aber irgendwie ungerecht. Oder?
Gibt es nicht die Möglichkeit, das Kindergeld noch nachträglich zu beantragen? Oder geht es hier um erheblich lang zurück liegende Zeiträume? Also möglichst nach-beantragen!
Schau nochmal genau in das formular.. da steht nicht gezahltes Kindergeld.. sondern nur Anspruch auf Kindergeld.

Das tatsächlich gezahlte Kindergeld brauch man in der ganzen ESt-Erklärung meines wissens nicht :-)

Von daher dürfte das leider so richtig sein wegen :

§ 31 Satz 4 EStG :
Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum

al*pe

Kindergeld kann rückwirkend für 4 Jahre beantragt werden.
Ältere Ansprüche sind dann verjährt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird, wie schon richtig ausgeführt, auf den Anspruch "abgestellt", nicht auf den tatsächlichen Zufluss.
So muss sich auch bei getrennt lebenden Eltern und bei vollständiger Auszahlung des Kindergeldes an die Kindesmutter, der Kindesvater seinen hälftigen Anspruch anrechnen lassen.
Das ist mir jetzt schon klar.

Aber der Kindesvater (mein Mandant) kämpft schon ewig, um ev. nochmal nachträglich das KG zu beantragen. Aber da die Mutter und die Tochter "in Schockstarre" sind, ist es ziemlich schwierig.

al*pe

Schau mal hier:

BFH v. 13.09.2012 - V R 59/10 BStBl 2013 II S. 228

Entscheidung dahingehend, dass für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG allein entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.

Gab mehrere Verfahren dazu, das obige ist wohl das abschließende endgültige.
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