Steuerberater

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Hilfe!!

Manchmal macht der Job keinen Spass... vorallem, wenn man null komma null gar nichts in der Fachliteratur findet! Zumindest nicht in der, die mir vorliegt...

Mein Problem:

Mandant hat zwei GmbHs. GmbH A ist seit 5 Jahre inaktiv, hat Verlustvorträge von ca. 2 Mio und einen nicht durch Eigenkap. gedeckten Fehlbetrag von ebenfalls rund 2 Mio und einem Stammkapital von 250.000€
GmbH B ist aktiv, ist nicht insolvent, hat trotzdem einen nicht durch Eigenkap. gedeckten Fehlbetrag von rund 1 Mio und Verlustvorträge von 600T€. Stammkapital 52.000€.

Mandant will die Verluste zusammenschmeißen und fragt mich, wie es geht... *grummel*

Also, rausbekommen hab ich, dass ich das ganze wohl dieses Jahr machen sollte (wg. Verschärfung 8(4) KStG - "Mantelkauf"). Außerdem muß der Betrieb der übertragenden Gesellschaft wg. §12 (3) UmwStG in Vergleichbarem Umfang fortgeführt werden.

Lange Rede, kurzer Sinn: Die aktive muß auf die inaktive Verschmolzen werden damit §12(3) UmwStG bejaht werden kann und der Verlustvortrag auf die übernehmende GmbH übergeht.

Jetzt ist für die übernehmende GmbH die Regelung des KStG § 8 (4) zu prüfen... und ich scheitere kläglich an dieser Prüfung. Was prüfe ich denn? Zu aller erst doch die % Beteiligung. Richtig? Das Stammkapital nach der Verschmelzung im Verhältnis zum Stammkapital vor der Verschmelzung?
Aber wie kann ich die Stammkapitalerhöhung überprüfen bzw. wie habe ich diese durchzuführen i.S.v. § 55 UmwG? Theoretisch geht es ja nach dem Reinvermögen. Hier habe ich aber zwei GmbHs, die beide ein negatives EK haben. Die beide auch nur minimale stille Reserven haben und damit kein Reinvermögen sondern nur Schulden. A knapp doppelt so viele wie B.

Irgendwie komm ich an dieser Stelle nicht weiter.
Ich geh mal heim und schlaf ne Nacht drüber, vielleicht stolper ich auf dem Heimweg vom Schlauch. Vielleicht kann mir auch einer von Euch den entscheidenden Hinweis geben?!

Danke anyway!
lieschenmueller schrieb:Hier habe ich aber zwei GmbHs, die beide ein negatives EK haben. Die beide auch nur minimale stille Reserven haben und damit kein Reinvermögen sondern nur Schulden. A knapp doppelt so viele wie B.
Mal unabhängig vom eigentlichen Problem: Wenn die GmbHs keine stillen Reserven, aber so hohe nicht gedeckte Fehlbeträge haben, wie sollen die dann nicht insolvent sein? Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt?

Edit: Und jetzt noch zum eigentlichen Thema: Wenn die übertragende GmbH keine stillen Reserven hat, die sie in der Übertragungsbilanz aufdecken könnte, dann gehen die Verlustvorträge dieser Gesellschaft gem. § 4 Abs. 2 S. 2 i.V. § 12 Abs. 3 UmwStG unter. So gesehen klappt das nicht, mit dem "Zusammenschmeißen".

Weiter muß die aufnehmende GmbH ja wg. der Verschmelzung neue Anteile an den Gesellschafter ausgeben und dazu das Stammkapital erhöhen. Das klappt nicht, wenn sie negatives Vermögen übernimmt.
Danke schon mal towel day

towel day schrieb:Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt?
Genau... Der Gesellschafter hat alle Verbindlichkeiten gezahlt und damit jetzt mehrer Millionen von den Gesellschaften zu bekommen... Fragt bloss nicht weiter....

towel day schrieb:Edit: Und jetzt noch zum eigentlichen Thema: Wenn die übertragende GmbH keine stillen Reserven hat, die sie in der Übertragungsbilanz aufdecken könnte, dann gehen die Verlustvorträge dieser Gesellschaft gem. § 4 Abs. 2 S. 2 i.V. § 12 Abs. 3 UmwStG unter. So gesehen klappt das nicht, mit dem "Zusammenschmeißen".

Naja, aufdecken muss man ja nichts (im Gegenteil, zwingend Buchwert)

towel day schrieb:Weiter muß die aufnehmende GmbH ja wg. der Verschmelzung neue Anteile an den Gesellschafter ausgeben und dazu das Stammkapital erhöhen. Das klappt nicht, wenn sie negatives Vermögen übernimmt.

Ja, irgendwo da liegt das Problem. Aber so ganz fehlt mir grad der volle Durchstieg... Das Stammkapital könnte ich doch trotzdem erhöhen? Hab eben nachher noch mehr nicht gedeckter Fehlbetrag...

Aber was ist ne GmbH mit so nem hohen n.g.F. wert? Gar nix? Ein Euro? Dann wären beide Firmen gleichwertig? Dann würde bei der Verschmelzung bei der übernehmenden GmbH 50% der Anteile auf einen neuen Gesellschafter übergehen? Und dann hätte ich ein § 8 (4) KStG Problem?! (Das ich nicht durch die Sanierungsklausel beheben kann - leider).

Noch mehr Meinungen?
lieschenmueller schrieb:Naja, aufdecken muss man ja nichts (im Gegenteil, zwingend Buchwert)
Womöglich bin ich nicht auf der Höhe der Zeit, aber m.E. steht in § 11 UmwStG etwas anderes. Danach ist die Buchwertfortführung nur auf Antrag möglich. Hier wäre die Buchwertfortführung m.E. aber sinnwidrig, weil dadurch ja die Verluste der übertragenden GmbH verlorengingen, s.o. Also wird man in der Übertragungsbilanz die stillen Reserven aufdecken und durch den entstehenden Gewinn die Verlust aufbrauchen. In der übernehmenden GmbH entsteht dadurch AfA-Volumen.

Wenn keine stillen Reserven vorhanden sind, dann funktioniert das natürlich nicht. Da bliebe nur noch ein erfolgswirksamer Verzicht auf die Gesellschafterdarlehen. Allerdings könnte hier eine verdeckte Einlage vorliegen, wodurch der Gewinn außerbilanziell zu kompensieren wäre. Aber selbst wenn keine verdeckte Einlage vorliegt bringt das nix, weil man dadurch ja kein Afa-Volumen schafft und der Darlehensverzicht beim Gesellschafter dann keine stl. Auswirkung hätte.

Zitat:[Ja, irgendwo da liegt das Problem. Aber so ganz fehlt mir grad der volle Durchstieg... Das Stammkapital könnte ich doch trotzdem erhöhen? Hab eben nachher noch mehr nicht gedeckter Fehlbetrag...
Wie soll die GmbH denn das Stammkapital erhöhen, wenn den neuen Anteilen auf der Aktivseite kein Vermögen gegenübersteht? Auch das auf die neuen Anteile entfallende Stammkapital muß ja irgendwie aufgebracht werden. Wenn durch die Verschmelzung kein neues Vermögen auf die GmbH übergeht, dann kann die m.E. auch nicht das Stammkapital erhöhen. Womit auch?

Also bleibt m.E. nur, den nicht gedeckten Fehlbetrag in der Bilanz durch einen Darlehensverzicht des Gesellschafters "aufzulösen". Steuerlich bringt das aber nix.

Also würde ich überlegen, ob ich die Verluste nicht auf den Gesellschafter verlagern kann. Verzichtet der auf die Darlehen und liquidiert anschließend die GmbH, dann hat er wenigstens noch einen Verlust nach § 17 EStG i.R. des Halbeinkünfteverfahrens. Zumindest wenn die Darlehen als "Finanzplandarlehen" dargestellt werden können, was i.d.R. nicht so schwer ist.
Zitat:Dann würde bei der Verschmelzung bei der übernehmenden GmbH 50% der Anteile auf einen neuen Gesellschafter übergehen? Und dann hätte ich ein § 8 (4) KStG Problem?! (
Auf welchen neuen Gesellschafter denn? Wenn sich die Gesellschafterverhältnisse an der aufnehmenden GmbH nach der Verschmelzung um mehr als 50% ändern, dann greift für die Alt-Verlust dieser GmbH in der Tat § 8 Abs. 4 KStG. Somit wären die Verluste beider Gesellschaften weg. Nicht gerade das gewünschte Ergebnis, vermute ich mal...
Ich hoffe, folgende BMF Schreiben dürften helfen:

BMF v. 16.4.1999, BStBl. I S. 455, geändert durch BMF v. 2.8.2007, BStBl. I S. 624, Becksche Texte: 100 § 8/10

sowie BMF v. 17.6.2005, BStBl. I S. 629
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