04.02.2016, 00:31
Hallo Miteinander,
Ich brauch mal etwas Unterstützung bei folgendem Fall:
Zwei Brüder haben vor einiger Zeit ein unbebautes Grundstück gemeinschaftlich angeschafft mit der Absicht dieses zu vemieten.
Nachdem trotz Makler kein Mieter gefunden werden konnte, haben sich die beiden entschlossen doch zu bauen (mit 2 Gebäuden - PKW-Verkaufsgebäude und Bürogebäude). Nachdem der Bauantrag eingereicht wurde, hat sich abgezeichnet, dass die Stadt die Baugenehmigung aus div. Gründen nicht erteilen wollte.
Kurzum haben die Mandanten die Grundstücksgemeinschaft durch Grundstücksteilung (nun 4 Flurstücke) aufgelöst ( gleichwertige Verteilung auf beide - nur Zufahrt bleibt im Gemeinschaftseigentum).
Für die Auseinandersetzung sind Kosten für den Notar (Auseinandersetzungs- und Dienstbarkeitsvertrag), Vermessungskosten, sowie Eintragungskosten angefallen.
Können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden oder zählen diese zu den Anschaffungskosten des Grundstücks?
Das Baugenehmigungsverfahren lief weiter und wurde nach Klageerhebung genehmigt (beide Gebäude in einem Antrag). Die Kosten für RA hat nur der klagende Bruder getragen. Die Baugehmigungsgebühr und die Kosten für die Bauvorplanung des Architekten wurden gemeinschaftlich getragen.
Ich tendiere dazu die Kosten für die Baugenehmigung und den Architekten hälftig auf die Brüder zu verteilen (HK des Gebäudes).
Könnt ihr mir zustimmen, oder hat jemand eine andere Meinung?
Ich brauch mal etwas Unterstützung bei folgendem Fall:
Zwei Brüder haben vor einiger Zeit ein unbebautes Grundstück gemeinschaftlich angeschafft mit der Absicht dieses zu vemieten.
Nachdem trotz Makler kein Mieter gefunden werden konnte, haben sich die beiden entschlossen doch zu bauen (mit 2 Gebäuden - PKW-Verkaufsgebäude und Bürogebäude). Nachdem der Bauantrag eingereicht wurde, hat sich abgezeichnet, dass die Stadt die Baugenehmigung aus div. Gründen nicht erteilen wollte.
Kurzum haben die Mandanten die Grundstücksgemeinschaft durch Grundstücksteilung (nun 4 Flurstücke) aufgelöst ( gleichwertige Verteilung auf beide - nur Zufahrt bleibt im Gemeinschaftseigentum).
Für die Auseinandersetzung sind Kosten für den Notar (Auseinandersetzungs- und Dienstbarkeitsvertrag), Vermessungskosten, sowie Eintragungskosten angefallen.
Können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden oder zählen diese zu den Anschaffungskosten des Grundstücks?
Das Baugenehmigungsverfahren lief weiter und wurde nach Klageerhebung genehmigt (beide Gebäude in einem Antrag). Die Kosten für RA hat nur der klagende Bruder getragen. Die Baugehmigungsgebühr und die Kosten für die Bauvorplanung des Architekten wurden gemeinschaftlich getragen.
Ich tendiere dazu die Kosten für die Baugenehmigung und den Architekten hälftig auf die Brüder zu verteilen (HK des Gebäudes).
Könnt ihr mir zustimmen, oder hat jemand eine andere Meinung?