23.11.2015, 00:20
Bautischlereibetrieb aus Deutschland erbringt auftragsgemäß Bauleistungen für ein Bauvorhaben in Spanien. Auftraggeber ist ein anderes deutsches Unternehmen.
Nach § 3a (3) Umsatzsteuergesetz gilt die Bauleistung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Demzufolge ist Ort der Leistung Spanien. Der Umsatz unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Entsprechend ist das spanische Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Analog dem deutschen Umsatzsteuerrecht müsste gelten, dass der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, jedoch der Umsatz nach dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft behandelt wird, soweit die Bauleistung für ein anderes Unternehmen ausgeführt wird. Demzufolge dürfte der Leistungsempfänger, in diesem Fall das andere deutsche Unternehmen zur Abführung der spanischen Umsatzsteuer an den spanischen Fiskus für die Leistungen meines Mandanten verpflichtet sein und müsste sich steuerlich in Spanien registrieren.
Nach meinem Verständnis müsste die Leistung meines Mandanten in seiner zusammenfassenden Meldung für das jeweilige Quartal erklärt werden. Dazu müsste es erforderlich sein, dass der Leistungsempfänger (= anderes deutsches Unternehmen) die seitens der spanischen Behörden erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer meinem Mandanten übergibt, denn nur mit dieser spanischen Umsatzsteueridentifikationsnummer ist die zutreffende Abgabe der zusammenfassenden Meldung möglich.
Beim Auftraggeber meines Mandanten stieß die Nachfrage nach der vom spanischen Fiskus erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer auf schlichtes Erstaunen. „Das haben wir noch nie gebraucht.“
Habe ich hier einen Denkfehler?
Oder anders gefragt: Welche Konsequenzen hätte es für meinen Mandanten, die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer des deutschen Auftraggebers in der zusammenfassenden Meldung zu erklären?
Oder nochmal anders: Sollte keine spanische Umsatzsteueridentifikationsnummer vorgelegt werden können, müsste dann mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden? Wo wäre das geregelt?
Vielen Dank für Euer Mitdenken
Nach § 3a (3) Umsatzsteuergesetz gilt die Bauleistung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Demzufolge ist Ort der Leistung Spanien. Der Umsatz unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Entsprechend ist das spanische Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Analog dem deutschen Umsatzsteuerrecht müsste gelten, dass der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, jedoch der Umsatz nach dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft behandelt wird, soweit die Bauleistung für ein anderes Unternehmen ausgeführt wird. Demzufolge dürfte der Leistungsempfänger, in diesem Fall das andere deutsche Unternehmen zur Abführung der spanischen Umsatzsteuer an den spanischen Fiskus für die Leistungen meines Mandanten verpflichtet sein und müsste sich steuerlich in Spanien registrieren.
Nach meinem Verständnis müsste die Leistung meines Mandanten in seiner zusammenfassenden Meldung für das jeweilige Quartal erklärt werden. Dazu müsste es erforderlich sein, dass der Leistungsempfänger (= anderes deutsches Unternehmen) die seitens der spanischen Behörden erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer meinem Mandanten übergibt, denn nur mit dieser spanischen Umsatzsteueridentifikationsnummer ist die zutreffende Abgabe der zusammenfassenden Meldung möglich.
Beim Auftraggeber meines Mandanten stieß die Nachfrage nach der vom spanischen Fiskus erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer auf schlichtes Erstaunen. „Das haben wir noch nie gebraucht.“
Habe ich hier einen Denkfehler?
Oder anders gefragt: Welche Konsequenzen hätte es für meinen Mandanten, die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer des deutschen Auftraggebers in der zusammenfassenden Meldung zu erklären?
Oder nochmal anders: Sollte keine spanische Umsatzsteueridentifikationsnummer vorgelegt werden können, müsste dann mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden? Wo wäre das geregelt?
Vielen Dank für Euer Mitdenken