14.07.2015, 17:18
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft GmbH & Co. KG vermietet seit 1978 ein Grundstück und erzielt wegen der gewerblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Kommanditist ist u. a. die A-GmbH, die ihre Anteile im Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1 Euro von einer natürlichen Person erworben hatte. Sie übernahm das negative Kapitalkonto des bisherigen Kommanditisten (entstanden durch Sonderabschreibungen/erhöhte Abschreibungen) in Höhe von € -1,0 Mio. und stellte eine Ergänzungsbilanz auf:
per Mehrwert Grundstück € 1 Mio an Mehrkapital € 1,0 Mio.
Im Jahr 2012 veräußert die A-GmbH ihren Kommanditanteil für einen Kaufpreis von € 1,00 und ermittelt Veräußerungsgewinn wie folgt:
Kaufpreis € 1,00
eigene Einzahlungen € 0,00
eigene Entnahmen € 0,00
Ergebniszuweisungen saldiert aus der Hauptbilanz (inkl. lfd. Ergebniszuweisungen in der Ergänzungsbilanz, die vereinfachend mit € 0,00 angenommen werden)
€ 0,00
Kaufpreis € 1,00
= Veräußerungsgewinn € 0,00
D. h., sowohl ertragsteuerlich wie auch gewerbeertragsteuerlich führt der Veräußerungsvorgang weder zum Entstehen eines zuzuweisenden Veräußerungsgewinns noch zum Entstehen von Gewerbeertragsteuer auf Ebene der gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft.
Das Finanzamt ermittelt den Veräußerungsgewinn etwas anders:
Kaufpreis € 1,00
eigene Einzahlungen € 0,00
eigene Entnahmen € 0,00
bisherige Ergebniszuweisungen saldiert aus der Hauptbilanz (inkl. lfd. Ergebniszuweisungen in der Ergänzungsbilanz, die vereinfachend mit € 0,00 angenommen werden) € 0,00
Abschreibung/Abgang Mehrwert Ergänzungsbilanz (= laufender Verlust im Ergänzungsvermögen) € - 1.000.000,00
Zwischensumme Kapitalkonto € - 999,999,00
Kaufpreis € 1,00
= Veräußerungsgewinn € 1.000.0000,00
Ertragsteuerlich hebt sich laufender Verlust aus dem Ergänzungsvermögen und Veräußerungsgewinn auf, so dass beim Gesellschafter ohnehin nur der in der ersten Variante dargestellte Ertrag von € 0,00 ankommt.
Gewerbeertragsteuerlich unterliegt wegen des § 7 Satz 2 GewStG der Veräußerungsgewinn von € 1,0 Mio. nach Auffassung des FA der Besteuerung auf Ebene der KG, woraus sich eine Gewerbeertragsteuer in Höhe von € 140.000,00 ergibt. Das Ergebnis ist bestechend, und trotzdem nach meiner unwesentlichen Meinung falsch. Doch fehlt es uns an verwertbarer Literatur über die Auflösung von Ergänzungsbilanzen im Zusammenhang mit veräußernden Gesellschaftern und Ermittlungen von Veräußerungsgewinnen, um die Auffassung der Finanzverwaltung sauber zu entkräften.
Welche Variante ist richtig? Wer hat Ideen, wie zu argumentieren ist?
per Mehrwert Grundstück € 1 Mio an Mehrkapital € 1,0 Mio.
Im Jahr 2012 veräußert die A-GmbH ihren Kommanditanteil für einen Kaufpreis von € 1,00 und ermittelt Veräußerungsgewinn wie folgt:
Kaufpreis € 1,00
eigene Einzahlungen € 0,00
eigene Entnahmen € 0,00
Ergebniszuweisungen saldiert aus der Hauptbilanz (inkl. lfd. Ergebniszuweisungen in der Ergänzungsbilanz, die vereinfachend mit € 0,00 angenommen werden)
€ 0,00
Kaufpreis € 1,00
= Veräußerungsgewinn € 0,00
D. h., sowohl ertragsteuerlich wie auch gewerbeertragsteuerlich führt der Veräußerungsvorgang weder zum Entstehen eines zuzuweisenden Veräußerungsgewinns noch zum Entstehen von Gewerbeertragsteuer auf Ebene der gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft.
Das Finanzamt ermittelt den Veräußerungsgewinn etwas anders:
Kaufpreis € 1,00
eigene Einzahlungen € 0,00
eigene Entnahmen € 0,00
bisherige Ergebniszuweisungen saldiert aus der Hauptbilanz (inkl. lfd. Ergebniszuweisungen in der Ergänzungsbilanz, die vereinfachend mit € 0,00 angenommen werden) € 0,00
Abschreibung/Abgang Mehrwert Ergänzungsbilanz (= laufender Verlust im Ergänzungsvermögen) € - 1.000.000,00
Zwischensumme Kapitalkonto € - 999,999,00
Kaufpreis € 1,00
= Veräußerungsgewinn € 1.000.0000,00
Ertragsteuerlich hebt sich laufender Verlust aus dem Ergänzungsvermögen und Veräußerungsgewinn auf, so dass beim Gesellschafter ohnehin nur der in der ersten Variante dargestellte Ertrag von € 0,00 ankommt.
Gewerbeertragsteuerlich unterliegt wegen des § 7 Satz 2 GewStG der Veräußerungsgewinn von € 1,0 Mio. nach Auffassung des FA der Besteuerung auf Ebene der KG, woraus sich eine Gewerbeertragsteuer in Höhe von € 140.000,00 ergibt. Das Ergebnis ist bestechend, und trotzdem nach meiner unwesentlichen Meinung falsch. Doch fehlt es uns an verwertbarer Literatur über die Auflösung von Ergänzungsbilanzen im Zusammenhang mit veräußernden Gesellschaftern und Ermittlungen von Veräußerungsgewinnen, um die Auffassung der Finanzverwaltung sauber zu entkräften.
Welche Variante ist richtig? Wer hat Ideen, wie zu argumentieren ist?