Steuerberater

Normale Version: Richtige Ermittlung eines Veräußerungsgewinns
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(15.07.2015 12:02)showbee schrieb: [ -> ]Auf der anderen Seite würde das einmal entstandene negative Kap in der Gesamthand so dauerhaft und immer zu einem gewstl Veräußerungsgewinn führen. Der Erwerber wird ja eine äquivalente ErgBil aufstellen, weil in der Gesamthand immernoch ein negatives Kapital besteht, also 1€ immernoch "MehrAK" auslöst. Würde dann der schnelle und mehrfache Verkauf dieses Kommanditanteils - unterstellt jeweils zu 1€ - nun mehrfach zur erfolgswirksamen Auflösung führen? Das will so nicht recht in meinen Kopf.

Ganz genau das ist das Problem.
Hast du das Argument schon vorgetragen?
Wir sind in der Diskussion...
Wenn das FA in 2012 die eine Million AfA als Aufwand berücksichtigt muss sich dies doch im Gewerbeertrag entsprechend bemerkbar machen, so dass sich der Veräußerungsgewinn von einer Million neutralisiert.

Irgendwo ist da echt der Wurm drin.
Ja, der Aufwand taucht natürlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auf. Da die Gesellschaft allerdings Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer zu verzeichnen hat (Zinsen!) kommen wir gewerbeertragsteuerlich nicht auf einen Gewerbeverlust. Für den laufenden Gewerbeertrag, der sich nach allen SBA/SBE, Ergänzungs-GuV, Hinzurechnungen usw. ergibt, kann die Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 nutzen. Dies gelingt jedoch nicht für den Veräußerungsgewinn, der auf eine nichtnatürliche Person entfällt. ( BFH vom 18.12.2014, IV R 22/12)
Dass das Finanzamt die rd. 1Mio in Abzug bringt dürfte unzweifelhaft sein. Meiner Meinung und längerer Überlegung nach lediglich an der falschen Stelle bzw. zum falschen "Zeitpunkt".

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der nach dem EStG und KStG ergebende Gewinn zu Grunde zu legen. Beim laufenden Gewinn ist dies hier § 4 (1) EStG und beim Veräußerungsgewinn § 16 (2) EStG. Wegen des § 7 Satz 2 GewStG besteht der Gewerbeertrag demnach aus zwei Komponenten.

Die Auflösung bzw. Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz erfolgt m.E. bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes und nicht bei der Ermittlung des laufenden Gewinns.

Alles andere führt nicht nur in der GewSt sondern auch in der ESt zu Ergebnissen, die von der Verwaltung erst recht nicht gewollt sein können.
Danke für Eure Einschätzungen. Wir werden das mal in der weiteren Diskussion mit dem FA so anführen.
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