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Normale Version: Bonuszahlungen der Krankenkassen
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... mindern nicht den SA-Abzug: FG Rheinland-Pfalz v. 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14).

Aber: BFH X R 17/15
Ergänzung: BFH X R 17/15
Wobei man aufpassen muss. Es geht ausweislich um Bonuszahlungen und nicht um Beitragsrückerstattungen. Diese mindern nach wie vor die Sonderausgaben.
Und wie unterscheidet man die? Wink

Mein Mandant bekommt Beiträge zurück als Bonus dass er keine Krankheitskosten bei der Krankenkasse hatte Big Grin
Bei "normalen AN" , die pflichtversichert sind, handelt es sich m.E. immer um Erstattungen aus einem Bonusprogramm. Im Urteil des FG Rheinland Pfalz ist es, zumindest lese ich es so heraus, egal. Die Rückzahlung erfolgt aufgrund Vorsorgeuntersuchungen, gesundheitsbewusstem Verhalten (Sport, Rauchen) usw. Die hat nichts direkt mit dem Beitrag für die Basisversorgung zu tun. Diese beiden Dinge seien nicht gleichartig und/oder vergleichbar.

Aber in diesem Zusammenhang stellt sich mir noch eine andere Frage:
Einige Bonuszahlungen haben keine steuerl. Auswirkung, da die übrigen Vorsorgeaufwendungen trotzdem noch über den 3.800,- Höchstbetrag liegen.
Macht es trotzdem Sinn auf RdV zu bestehen, da der Vorläufigkeitskatalog ja die „beschränkte Abziehbarkeit v. sonst. Vorsorgeaufwendungen“ beinhaltet?
Schlagt mich, aber das Urteil lese ich anders.
Wenn ich keine Krankheitskosten einreiche erhalte ich als Bonus eine Beitragsrückerstattung. -> Kürzung der SA
Wenn ich viel Sport treibe, im Fitnessstudio bin etc. erhalte ich eine Bonuszahlung -> keine Kürzung.

Ging es nicht um eher den zweiten Fall?
Okay, gehen wir mal vor die Tür...
Nee, geschlagen wird keiner. Cool

Zitat: "Die Bestimmung der Gleichartigkeit nach dem tatsächlichen Charakter und der Funktion der jeweiligen Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen steht der vom Beklagten vorgenommenen Verrechnung der streitigen Bonuszahlung mit den von der Klägerin im Streitjahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu ihrer Basisabsicherung entgegen. Denn es besteht keine „Gleichartigkeit“ zwischen diesen Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der BKK in Höhe von 150 €.

Die von der Klägerin gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dienen der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die ihre Basisversorgung betreffen, weil nur diese versichert ist. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz steht die streitgegenständliche Bonuszahlung aus folgenden Gründen nicht im Zusammenhang."

Aber, wie auch immer, Genaueres soll ja der BFH entscheiden.
Bleibt meine Frage von oben. Wie seht Ihr das?
Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15, veröffentlicht am 14. September 2016

Endlich mal eine gute Nachricht. Big Grin
Nur die FA´s reagieren noch nicht. Sad

Wie lange dauert es im Normalfall eigentlich, bis das FA den Bescheid ändert? Kann ja nicht alle anschreiben und die einzelnen Mandanten auflisten.


Noch eine Frage, die mir hier einfällt.

1. Erklärung abgegeben, wären 10,- Erstattung gewesen.
2. Aber im Bescheid wurde die Bonuszahlung berücksichtigt, also 30,- Nachzahlung.
3. Erklärung wurde zurück gezogen, Bescheid aufgehoben.

Kann ich die Erklärung jetzt nochmal einreichen, um die 10,- Erstattung zu bekommen? Eigentlich ja, denn die Verjährung ist ja noch nicht eingetreten. Oder?
Muss das Thema nochmal "anschubsen".

Auch in aktuellen Bescheiden werden die Kürzungen noch berücksichtigt, wenn auch mit Vorläufigkeitsvermerk. Soll ich jetzt gegen jeden Bescheid Einspruch einlegen, oder erfolgt eine Änderung von Amts wegen? Aber wann?
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