Steuerberater

Normale Version: Insolvenzgeld bei geringfügiger Beschäftigung
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2
Mir fehlt mal wieder das steuerliche Verständnis:

Bezahltes Insolvenzgeld für eine geringfügige Beschäftigung unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Ich finde keine schlüssige Begründung dazu und aknn es eigentlich nicht verstehen. Kann mir da jemand weiterhelfen?
frankts
Hallo,

Gegenfrage: warum sollte das Insolvenzgeld nicht unter Progressionsvorbehalt stehen?
Ich sehe keine Begründung dafür, dass Minijobber davon ausgenommen werden sollten ...
Es ist eine Lohnersatzleistung, die die Existenz sichern soll. Daher steuerfrei, aber unter Progressionsvorbehalt.
Auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld hat der Minijobber keinen Anspruch. Kann er nicht mehr arbeiten, hat er keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen - und damit unterliegt er auch nicht dem Progressionsvorbehalt ...

Gruss
Uwe
Wusste gar nicht, daß geringf. Beschäftigte auch Ins.-Geld erhalten.
Aber wenn es so ist, sehe ich keine Argumentation die gegen den PV spricht und würde mich @Uwe anschließen.
Na ja einfach gedacht - eine steuerfreie Einnahme wird ersetzt und das kostet den Arbeitnehmer jetzt Steuern - klingt für mich nicht logisch.

Argumentation der FinVerw - in einem solchen Fall bekomme der Staat kein Geld für einen Minijob, also müsse der AN blechen. Diese Logik erschließt sich mir nicht ganz.
frankts
"steuerfrei" ist der Minijob ja nicht wirklich, der AG drückt doch massig Steuern ab ;-)

Aber ich verstehe frankts. Ist genauso logisch wie letztlich das Elterngeld unter Progressionsvorbehalt zu setzen.
Hallo,

Zitat: eine steuerfreie Einnahme wird ersetzt und das kostet den Arbeitnehmer jetzt Steuern

Steuerfrei ist die Einnahme immer noch, nur die anderen steuerpflichtigen Einkünfte werde höher besteuert. Wenn er das Insolvenzgeld nicht bekommen hätte, hätte er gar nichts. Und das müßte er auch nicht versteuern. Nach meiner Meinung sollte er also froh sein, dass er überhaupt noch etwas bekommen hat ...
Auf der anderen Seite darfst Du doch "Werbungskosten" dagegensetzen. Wie sieht es aus mit dem Werbungskostenpauschbetrag? Kann dieser nicht noch berücksichtigt werden?
Denn der Minijobber dürfte höchstens 1.200 Euro Insolvenzgeld erhalten haben ...

Gruss
Uwe
(07.10.2013 14:55)Uwe schrieb: [ -> ]Hallo,
...
Auf der anderen Seite darfst Du doch "Werbungskosten" dagegensetzen. Wie sieht es aus mit dem Werbungskostenpauschbetrag? Kann dieser nicht noch berücksichtigt werden?
Denn der Minijobber dürfte höchstens 1.200 Euro Insolvenzgeld erhalten haben ...

Hat aber leider noch Lohnsteuerkarteneinkünfte!
Sonstige WK - Fehlanzeige!

frankts
na.. dann schau dir mal das urteil an :-)

Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.2.2012, 12 K 6/11

Ungenutzer Werbungskostenpauschbetrag kann beim elterngeld abgezogen werden :-)

hab schon 3 einsprüche mit ruhen des Verfahrns laufen derzeit.
Revision des FA ist anhängig.

Da lohnt es sich schon auch WK unter dem WKPB zu erklären...

lg, Jive
Hin oder her. Ich kann frankts schon verstehen, aber das Steuerrecht ist nunmal nicht logisch. Cool
Und der 32 b ist eben m.E. eindeutig.
(07.10.2013 14:11)frankts schrieb: [ -> ]Na ja einfach gedacht - eine steuerfreie Einnahme wird ersetzt und das kostet den Arbeitnehmer jetzt Steuern - klingt für mich nicht logisch.

Wie kommst Du auf den Trichter, dass der Lohn für eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei wäre? Der Lohn steht nicht in § 3 EStG und ist daher auch nicht steuerfrei. Lediglich die Steuer darauf wird nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben und daher kommen die Einnahmen bei einer Veranlagung nicht zum Ansatz ( § 40a Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG).

Das Insolvenzgeld ersetzt also keine steuerfreie Einnahmen und daher ist der Ansatz mit dem Progressionsvorbehalt auch nur logisch.

Zudem steht in § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG "Insolvenzgeld" und daher ist die Sache damit eigentlich erledigt.
Seiten: 1 2
Referenz-URLs