Hallo,
benötige nur mal eine kurze Bestätigung:
Die Überschreitung der Umsatzgrenzen führt beim § 19 UStG ja dazu, dass man die Kleinunternehmergrenze dann vorerst nicht mehr nutzen darf und zur Regelbesteuerung wechselt.
Bisher haben wir die Telefonkosten immer zu hundert Prozent in den Aufwand gebucht und entsprechen eine uWa bei den Erlösen verbucht (25 €/Monat).
Es gibt nun aber auch die Meinung, dass man lediglich den unternehmerischen Telefonanteil in den Aufwand bucht. Eine Erfassung von einer uWa entfällt demnach.
Problem ist, das Mdt. durch die bisherige Vorgehensweise geringfügig über der Umsatzgrenze (17.500€) liegt.
Kann ich also durch Anwendung der zweiten Möglichkeit ein überschreiten der Umsatzgrenzen vermeiden? Ich denke ja.
"Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen" sagt der BFH 21.11.80 BStBl 1981 II S. 131
(Beck EStG § 12 Rz. 7 Telefonanschluss ...)
Da der Rest keine BA sind, dann aber auch kein EV anzusetzen ist, würde ich das auch so handhaben, um unter der Grenze zu bleiben.
Eine unentgeltiche Wertabgabe kann doch nur Vorliegen, wegen Kosten vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug geführt haben.
Wenn der Steuerpflichtige Kleinunternehmer ist, dann kann es umsatzsteuerlich keine unentgeltlichen Wertabgaben geben und daher ist es egal wie das gebucht wird, es hat so oder so keine Auswirkung auf die 17.500 Euro Grenze.
Zum ertragsteuerlichen Teil. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind. Wenn aufteilbar ist, was Privatgespräche sind, dann sind diese von vorneherein nicht abzugsfähig.
uWa ist m.E nicht in die Umsatzgrenze (17.500€) einzubeziehen, da kein Vorsteuerabzug wegen Anwendung der Kleinunternehmeregelung.
USt Kommentar Wolfgang Reiß, Jörg Kraeusel, Michael Langer
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Ich war zu langsam!
Hab es gerade mal gejurist BFH vom 15.09.2011 (V R 12/11).
(16.09.2013 12:09)Dragon schrieb: [ -> ]Bisher haben wir die Telefonkosten immer zu hundert Prozent in den Aufwand gebucht und entsprechen eine uWa bei den Erlösen verbucht (25 €/Monat).
Die Telefonkosten sind teilbar, deswegen ist der nichtbetrieblich veranlasste Teil niemals BA gewesen. Außerdem war kein Vorsteuerabzug möglich.
Und auch keine uWA.
Statt in den Erlös würde ich das unter Vorsteuerkorrektur rechts aus dem Aufwand rausbuchen, damit es stimmt.
Erstmal Danke an die Schreiberlinge.
Das Urteil von @Meandor gibt die Lösung ja sehr schön her.
(16.09.2013 16:40)Dragon schrieb: [ -> ]Das Urteil von @Meandor gibt die Lösung ja sehr schön her.
Ohne diesen Rechtszug wäre es aber ebenfalls schick. Manchmal wundert man sich, mit was für Fällen die Leute vor Gericht ziehen :-)
Dabei fällt mir immer wider das FG BB ein, wo die Frau geklagt hatte, dass immer der Mann als erstes in der EStE steht. Sie fand dies diskriminierend.
(16.09.2013 19:40)ecro schrieb: [ -> ]Ohne diesen Rechtszug wäre es aber ebenfalls schick. Manchmal wundert man sich, mit was für Fällen die Leute vor Gericht ziehen :-)
Wenn das Finanzamt Steuern haben will, dann wehrt sich schon mal der Steuerpflichtige

. Mich verwundert daran gar nichts , ginge es doch bei einem heutigen Steuersatz von 19% und nur einem Euro mehr als 17.500 € um knappe 2.800 € Steuern. Und das kann bei Kleinunternehmern schon mal an der Luqidität kratzen.
Zitat:Dabei fällt mir immer wider das FG BB ein, wo die Frau geklagt hatte, dass immer der Mann als erstes in der EStE steht. Sie fand dies diskriminierend.
Ja - daran erinnere ich mich auch. Wenn mich nicht alles täuscht war es sogar eine Mitbürgerin mit Migrationshintergrund. Ich dachte in diesen Kulturkreisen wären die Fronten noch klar. *duck-und-ganz-schnell-weg*
(17.09.2013 09:41)Dragon schrieb: [ -> ]ginge es doch bei einem heutigen Steuersatz von 19% und nur einem Euro mehr als 17.500 € um knappe 2.800 € Steuern.
Aber doch nicht in dem betreffenden Jahr. Erst im nächsten.
Ein Grund mehr, bei KU im "Grenzbereich" die Steuererklärungen nicht erst im September zu machen :-)