06.11.2007, 19:43
R 32.13 EStR 2005: R 32.13 : Übertragung der Freibeträge für Kinder
Barunterhaltsverpflichtung
(1) Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie bei Eltern eines nicht ehelichen Kindes ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich nicht befindet, grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Wenn die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z.B. "Düsseldorfer Tabelle", einen Anhalt geben.
Nun habe ich eine Berechnung der Familienkasse, daß der Kindesvater aufgrund geringem Einkommen und weiterer Verpflichtungen nur 13,- mtl. bzw. ab Okt. 0,- zu zahlen hat. Hat er nun trotzdem Anspruch auf hälftigen Ki FB? Er zahlt zwar die 13,-, aber das ist bei einem 18-jährigen doch ein Witz.
Viele Grüße
Barunterhaltsverpflichtung
(1) Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie bei Eltern eines nicht ehelichen Kindes ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich nicht befindet, grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Wenn die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z.B. "Düsseldorfer Tabelle", einen Anhalt geben.
Nun habe ich eine Berechnung der Familienkasse, daß der Kindesvater aufgrund geringem Einkommen und weiterer Verpflichtungen nur 13,- mtl. bzw. ab Okt. 0,- zu zahlen hat. Hat er nun trotzdem Anspruch auf hälftigen Ki FB? Er zahlt zwar die 13,-, aber das ist bei einem 18-jährigen doch ein Witz.
Viele Grüße