Steuerberater

Normale Version: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
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Dieses ganze Rechtsprechungsrecht begreife ich nicht und es geht mir auch gegen den Strich. Wo ist denn die schöne saubere Dogmatik geblieben? Mit der kann ich mich hinter Kiharu stellen:

Welchen Honig kann der Einzelne daraus saugen, dass das eine LG mal so entschieden hat?

Wenn der Steuerpflichtige die Musik bestellt, soll er sie auch zahlen.
Wenn Dir ein Amt sagt, es ändert Deinen Bescheid und Du hast kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist immer noch keine Änderung erhalten, hast Du das Recht Angst zu haben und darfst Dir einen Beistand suchen, der Dich in der Wahl der Rechtsmittel berät und diese für Dich einlegt.

Du musstest letztlich Geld für einen Rechtsbeistand ausgeben, weil Dich der Staat in der Luft hängen ließ.
(05.09.2013 20:46)Meandor schrieb: [ -> ]Wenn Dir ein Amt sagt, es ändert Deinen Bescheid und Du hast kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist immer noch keine Änderung erhalten,

Aber nein.

Es kommt wohl darauf an, WIE das Amt dies sagt. Wenn es gegenprüfbar ist, fehlt m.E. das Rechtsschutzbedürfnis.
Was wäre eine nachprüfbare Aussage?

Wenn Du den Änderungsantrag telefonisch stellt, bekommst Du als Antwort: "Ja, mach ich gleich." Du bekommst in der Regel aber nichts handfestes vor dem Änderungsbescheid.

Wenn Du den Änderungsantrag schriftlich oder elektronisch stellt, wird der Bescheid ebenfalls gleich geändert, ohne das eine Rückmeldung erfolgt.

Eine kurze und schnell Alternative wäre, bei jeder Änderung schreibt man/ich eine kurze Mail oder auch einen Brief: "Ihrem Änderungsantrag vom XX.XX.XXXX wird in vollem Umfang entsprochen. Aus technischen Gründen geht der Bescheid erst am XX.XX.XXXX zur Post."

Evtl. noch ergänzt um "Sofern keine weiteren Bedenken bestehen, bitte ich von fristwahrenden Einsprüchen abzusehen." Oder ist dieser Satz schon wieder zu vorlaut?
Noch anders:

Offensichtlich wurde doch ein Antrag auf Änderung gestellt, oder? Wo ist da das weitere Rechtsschutzbedürfnis?
Rechtlich hast Du natürlich Recht (wie so oft), aber wer hat im Zweifel die Beweislast, wie kann der Beweis geführt werden und wer muss unter Umständen haften, wenn es mit der Beweisführung nicht klappt. Bei schriftlichen Anträgen geht es ja noch, aber der "kurze Dienstweg" per Telefon ist dann für die Katz.

Wie gesagt, mir als "Schreibtischtäter mit Staatshaftung" kann es eigentlich egal sein. Wenn der Änderungsantrag kommt, bearbeite ich ihn. Wenn der Bescheid auf Grund der Technik erst nach Ablauf der Rb-Frist ergeht, dann ist es nicht mein Verschulden. Wenn vor Ablauf der Rb-Frist deshalb noch ein Einspruch eingeht, dann warte ich ein paar Tage und bitte um Rücknahme da unbegründet. Wenn dann beantragt wird, dass die Kosten für einen Rechtsbeistand erstattet werden, dann schick ich das an die Amtsleitung.

Letztlich geht es mir nur darum, dass meine Kunden sich nicht mit zusätzlichem Geschäft belasten müssen, welches letztlich meinen Kollegen und mir ebenfalls zusätzliches Geschäft verursacht. Die Arbeitsbelastung dürften bei beiden Fraktionen hoch genug sein.
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