12.05.2013, 15:14
Mittlerweile ist es ja kein Geheimnis mehr, dass die Stimmen in der steuerlichen Literatur (siehe z.B. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833) sich mehrheitlich dafür aussprechen, dass
a) der seit dem 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitrag in Wahrheit eine Steuer und
b) u.a. genau deswegen verfassungswidrig ist, weil den Ländern, die ihn per Staatsvertrag eingeführt und zum (Landes)Gesetz erhoben haben, dafür gem. Art. 105 Abs. 2a GG die erforderliche Kompetenz fehlte.
Unterstellt, diese Meinungen sind zutreffend, folgt daraus m.E., dass Steuerberater beratungs- und vertretungsbefugt in Sachen Rundfunkbeitrag gegenüber den Landesrundfunkanstalten und deren "Beitragsservice" sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Hingegen ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, denn es fehlt an einer Einordnung der von den Landesrundfunkanstalten (nicht Landesfinanzbehörden!) verwalteten Steuer in § 33 FGO. Folglich müssten Steuerberater, die namens ihrer Mandanten die Verfassungs- und damit Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags geltend machen wollen, dies vor den Verwaltungsgerichten tun. Dazu sind sie m. E. allerdings berechtigt, ebenso wie ich im Rahmen der Fürsorgepflicht für das Mandat auch eine Hinweispflicht auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Mandanten sehe.
Sehen das die hiesigen Steuerberater genauso?
a) der seit dem 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitrag in Wahrheit eine Steuer und
b) u.a. genau deswegen verfassungswidrig ist, weil den Ländern, die ihn per Staatsvertrag eingeführt und zum (Landes)Gesetz erhoben haben, dafür gem. Art. 105 Abs. 2a GG die erforderliche Kompetenz fehlte.
Unterstellt, diese Meinungen sind zutreffend, folgt daraus m.E., dass Steuerberater beratungs- und vertretungsbefugt in Sachen Rundfunkbeitrag gegenüber den Landesrundfunkanstalten und deren "Beitragsservice" sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Hingegen ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, denn es fehlt an einer Einordnung der von den Landesrundfunkanstalten (nicht Landesfinanzbehörden!) verwalteten Steuer in § 33 FGO. Folglich müssten Steuerberater, die namens ihrer Mandanten die Verfassungs- und damit Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags geltend machen wollen, dies vor den Verwaltungsgerichten tun. Dazu sind sie m. E. allerdings berechtigt, ebenso wie ich im Rahmen der Fürsorgepflicht für das Mandat auch eine Hinweispflicht auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Mandanten sehe.
Sehen das die hiesigen Steuerberater genauso?