27.03.2013, 13:02
Forderung nur dann, wenn durchsetzbar. Also echter Vermögensgegenstand. Dann aber bitte mit Bewertung, sprich: ist der Gesellschafter zahlungsfähig?
Wenn du als KG versuchst, in einer Gmbh& Co. nicht ausdrücklich genehmigte Entnahmen von den Gesellschaftern einzuklagen, wirst Du in der Regel keine Chance haben. (Davon unbeeinflusst: Haftung nach 172 (4) HGB, aber diese Haftungsforderung macht ja nicht die KG geltend!)
Wenn du als KG versuchst, in einer Gmbh& Co. nicht ausdrücklich genehmigte Entnahmen von den Gesellschaftern einzuklagen, wirst Du in der Regel keine Chance haben. (Davon unbeeinflusst: Haftung nach 172 (4) HGB, aber diese Haftungsforderung macht ja nicht die KG geltend!)