Steuerberater

Normale Version: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
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Forderung nur dann, wenn durchsetzbar. Also echter Vermögensgegenstand. Dann aber bitte mit Bewertung, sprich: ist der Gesellschafter zahlungsfähig?
Wenn du als KG versuchst, in einer Gmbh& Co. nicht ausdrücklich genehmigte Entnahmen von den Gesellschaftern einzuklagen, wirst Du in der Regel keine Chance haben. (Davon unbeeinflusst: Haftung nach 172 (4) HGB, aber diese Haftungsforderung macht ja nicht die KG geltend!)
Jetzt nur nochmal zu Sicherheit...

Dadurch dass der Kommanditist deutlich mehr entommen hat, ist das Kapital nun auf der Aktivseite (Die Entnahmen übersteigen auch seine Hafteinlage).

Ist der Auswies unter dem Punkt "D. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen Kommanditisten" richtig?
(27.03.2013 15:25)Cloud schrieb: [ -> ]Ist der Auswies unter dem Punkt "D. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen Kommanditisten" richtig?

genau.
Wenn die Entnahme unzulääsig war hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung.
= Forderung ggü. Gesellschafter
(27.03.2013 16:10)limo schrieb: [ -> ]Wenn die Entnahme unzulässig war hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung.
= Forderung ggü. Gesellschafter


Jein
OFD Rheinland, 4.12.2009, S 2241 a A - 1020 - St 113
Das hängt von den Regelungen zu den Kapitalkonten im Gesellschaftsvertrag ab!
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