Steuerberater

Normale Version: Schätzung - Kind vergessen
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Zitat:und übrigens verbleibt auch grds die Abgabepflicht!
Na dann reich ich jetzt eben eine Erklärung nach.[/php]
Genau, zur Erfüllung der Abgabepflicht.
Bearbeitung wird abgelehnt, da VdN des geschätzten Bescheides aufgehoben wurde.

Also mit 129 versuchen.
Was hast du genau bekommen?
"Bescheid über die Ablehnung des Antrgs auf Änderung für den ESt.-Bescheid 10"

Gründe: Aufforderung v..., Bescheid v... Blabla ... VdN wurde am 17.01.12 aufgehoben.
Die eingereichte Erklärung wird als Antrag auf Änderung gewertet. --> Einspruchsfrist ist abgelaufen, somit Antrag v. Feb. 13 nicht rechtzeitig eingereicht.
Anschließend eine Rb-Belehrung. Fertig.
(25.01.2013 13:20)showbee schrieb: [ -> ]Was soll denn da sich auswirken? KiFB? Oder nur beim SolZ?

Beispiele:

Kein Anspruch auf Kindergeld/KiFB bedeutet Rückverrechnung der Riester-Kinderzulage in einer Bescheinigung nach § 92 EStG in einem der nächsten Jahre. Die Anlage Kind sollte immer sorgfältig ausgefüllt werden.

Kein KG/KiFB - kein Ausbildungsfreibetrag

So wie es früher mal kein Baukindergeld ohne Anspruch auf KG/KiFB gab.

Bei volljährigen Kindern kann ich ja verstehen, dass sie bei einer Schätzung nicht mit geschätzt werden. Bei minderjährigen Kindern sollte schon nach den wahrscheinlichsten Gegebenheiten geschätzt werden.

Willkür ist auch im Schätzungsverfahren nicht erlaubt. (Schikaneverbot)
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