21.12.2012, 19:41
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03.01.2013, 18:12
Zitat:Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen.
In Haufe Index 2222378 steht nun folgendes:
Zitat:Für die Verrechnung des Unterschiedsbetrags ergeben sich damit die folgenden Verrechnungsmöglichkeiten:[9]
Verrechnung mit anderen Gewinnrücklagen oder - soweit möglich - satzungsmäßigen Rücklagen und gleichrangig mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB;
Verrechnung mit dem Teil des Jahresergebnisses, der ausweislich des Gesetzes und der Satzung in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen ist (§ 58 Abs. 1 AktG) oder eingestellt werden darf (§ 58 Abs. 2 AktG);
Verrechnung mit dem Teil des Jahresergebnisses, der in die alleinige Dispositionsbefugnis der Aktionäre fällt; ggf. unter Inkaufnahme oder Vertiefung eines Bilanzverlusts.[10]
In meinen Fall sind keine Gewinnrücklagen vorhanden, somit Wahlrecht Buchung des Unterschiedsbetrags gegen Gewinnvortrag oder Kapitalrücklage ?
Falls Buchung gegen Gewinnvortrag->Nachteil Sperrung für zukünftige Gewinnausschüttungen ?
Falls Buchung gegen Kapitalrücklage-> Minderung der AK der Anteile,
folglich höhere Steuer bei Anteilsveräußerung ?
@showbee
Zitat:Konnte niemand in die Bibliothek scheuchen...
Steht Dein Angebot noch ?
03.01.2013, 18:59
Ja, kann ich morgen ggf veranlassen.
04.01.2013, 13:14
Sind per Email unterwegs.
04.01.2013, 22:20
Vielen Dank showbee für die Unterlagen !!!
Natürlich auch an die anderen danke für die Infos !!!
Natürlich auch an die anderen danke für die Infos !!!
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