Ich bin jetzt mal ganz pragmatisch und sage dann mal so:
Wenn ich ein Kind habe und einem Minijob nachgehe
und mir eine Kinderfrau leiste,
dann sind die Kosten durchaus auch dann erwerbsbedingt,
wenn die Kinderfrau nicht dann da ist,
wenn ich eben grade in der Arbeit bin,
sondern die sind m.E. auch dann erwerbsbedingt,
wenn die Kinderfrau da ist,
während ich zuhause den Haushalt mache, - was halt mit einem 2-jährigen-Krabbelkind zwischen den Füßen nicht halb so einfach ist...
Ich würde es auf jeden Fall auf einen Streit ankommen lassen! Denn NUR aus dem GESETZ lese ich keine Zeitgleichheit und unser lieber BMF kann schreiben was er will, - er ist weder der Gesetzgeber, noch der BFH (... und er wär´ es doch soooooooooooo gern in Personal-Union...)
Grüße, die Catja, mit den Füßen auf dem Teppich und ohne Kleinkind.
Zitat:...und ohne Kleinkind.
Das kann ja noch werden, aber mit deinem Bsp. würde ich nicht vor Gericht gehen, sonst könnte man das Wort "erwerbsbedingt" (schon wieder) und das BMF ja weglassen. Dann wären KiBetrK ja immer absetzbar.
@H-C "Und so würdest du jeden Fall durch bekommen."
Es gibt auch betreuungen, die wirklich nach Std. abgerechnet werden.
Aber ihr kennt jetzt meine Meinung. Vielleicht verraten noch andere die ihre.

Ich mach Feierabend.
Viele Grüße
Opa schrieb:...
Es gibt auch betreuungen, die wirklich nach Std. abgerechnet werden.
...
Na und, wo ist da der Widerspruch?
Opa schrieb:Aber ihr kennt jetzt meine Meinung. Vielleicht verraten noch andere die ihre. 
Es gibt "wichtigere" Problematiken, um die man sich streiten kann, zumindest mit größerer steuerlicher Auswirkung.
Wer wegen solcher Peanuts (schönes Wort, oder?) einen Aufstand macht, ist schlichtweg nicht ausgelastet.
Petz schrieb:Opa schrieb:Aber ihr kennt jetzt meine Meinung. Vielleicht verraten noch andere die ihre. 
Es gibt "wichtigere" Problematiken, um die man sich streiten kann, zumindest mit größerer steuerlicher Auswirkung.
Wer wegen solcher Peanuts (schönes Wort, oder?) einen Aufstand macht, ist schlichtweg nicht ausgelastet.
Das war kein guter Beitrag von Dir. Bin enttäuscht.

Wer ist nicht ausgelastet?
Schon mal auf die
Uhr gekuckt?
Das ist akademischer Feierabend-Spaß!

die Catja
<= sorry, - ist sonst nicht meine Art, aber DER MUSSTE sein....
Hans-Christian schrieb:Das war kein guter Beitrag von Dir. Bin enttäuscht.
Jetzt greife selbst ich das Finanzamt an, und das auch wieder nicht richtig.....

Petz schrieb:Hans-Christian schrieb:Das war kein guter Beitrag von Dir. Bin enttäuscht.
Jetzt greife selbst ich das Finanzamt an, und das auch wieder nicht richtig.....
Tschuldigung Petz, wie konnte ich das nicht bedenken, ich bin über mich enttäuscht.
Also stimmst du mir zu.
War eben in Rasche, oder wie das geschrieben wird. Deshalb zu schnell falsch auf deinen Beitrag reagiert.
Bitte Petz schau dir doch mal das Minijobproblem an. Bin langsam an Zweifeln an mir.

@Opa: Aus meiner (persönlichen) Sicht sind auch diejenigen Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt, die eben nicht zeitgleich zur Kinderbetreuung, aber "wegen" anfallen (s.o.).
Da kann mir der BMF erst mal viel erzählen. Da habe ich langen Atem.
Grüße, die Catja
Hallo,
ich schaue bei solchen Fragen auch immer mal auf die Seite des Gesetzgebers und hier speziell unter die Rubrik FAQ. Und was findet sich da?
Zitat:9. Was heißt "erwerbstätig"? Ist dafür ein sozialversicherungspflichtiger Job erforderlich? Reicht ein Minijob?
* Ein Steuerpflichtiger ist dann erwerbstätig ist, wenn er einer Tätigkeit nachgeht, mit der er Einkünfte erzielen will (Abgrenzung zum Ehrenamt). Es fallen also auch Minijobs und nicht-sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten darunter.
* Auch Familien, in denen ein Elternteil Vollzeit und der andere Teilzeit arbeitet, können die Betreuungskosten wie Werbungskosten bzw. Bertriebsausgaben steuerlich absetzen.
Also, auch sv-freie Tätigkeiten wie Praktika, Volontariate, 1-Euro-Job und ähnliche gelten als erwerbsbedingt.
Und liest man den Fragenkatalog weiter, so findet man sogar erwerbsbedingte Einkünfte mit der Möglichkeit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitslosigkeit.
Gemeint ist der Zeitraum von längstens 4 Monaten zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen.
Jetzt alles klar?