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Normale Version: BMF zu Bewertung Sachspenden gesucht
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Guten Abend,

vor Kurzem waren die Probleme der Bäcker mit Brotspenden zB. an die Tafeln
in der Diskussion. Es wurde dabei vom BMF in Aussicht gestellt, dass es Erleichterungen geben werde. Die BMG für Lebensmittelspenden an Tafeln sollte danach 0,- EUR betragen.

Ich benötige nun die genaue Quelle für diese Neuregelung. Gibt es dazu ein BMF-Schreiben oder eine OFD-Verfügung ? In google findet man keine konkreten Infos.
In Haufe Steuer-Office merkwürdigerweise auch nicht.

Von welchen Voraussetzungen ist die Bewertung mit 0,- EUR abhängig ? Gilt die Regelung auch ertragsteuerlich ?

Gruß
Ah, der Brötchenstreit.

Was ich hier liefern kann, ist dies:

NWB Nr. 44 vom 29.10.2012 Seite 3523

Lebensmittelspenden an Tafel steuerfrei

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige keine Mehrwertsteuer zu erheben. Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig null Euro betragen. So fällt keine Umsatzsteuer an. Darauf weist die Bundesregierung im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.
Ein BMF-Schreiben existiert noch nicht ?
So schnell geht das nicht ...
Aber ist denn eine solche "Verständigung" bereits belastbar?
Zitat:Aber ist denn eine solche "Verständigung" bereits belastbar?

Das frage ich mich auch.
(30.11.2012 10:42)blindworm schrieb: [ -> ]
Zitat:Aber ist denn eine solche "Verständigung" bereits belastbar?

Das frage ich mich auch.

bei einer offiziellen Pressemitteilung der Bundesregierung hätte ich keine Bedenken
Hallo,

wie sieht es denn bzgl. der ertragsteuerlichen Bewertung aus ? Ist der Wert dort auch 0,- EUR ? Das würde bedeuten, Spendenbescheinigung mit 0,- und somit kein Sonderausgabenabzug oder ?

Zum besseren Verständnis:

In meinem Fall käme es zu einer Auswirkung auf die KV, wenn der ertragsteuerliche Wert ungleich dem umsatzsteuerlichen Wert (0,- EUR) wäre. Man würde dann Sonderausgabe/ Erlöse buchen. Somit wäre der Gewinn lt. GuV höher. Da dies als Grundlage für die freiwillige KV dient, hätte der Mandant damit ein Problem.


Gruß
Bescheinigt darf auf Zuwendungsbestätigungen doch nur der Entnahmewert, den der Unternehmer vorgibt. Der kann hier ja nur 0 sein, daher kann ertragsteuerlich m. E. da nichts anderes gelten als umsatzsteuerlich.

Also keine Entnahme bzw. eine mit 0 und keine Zuwendungsbestätigung.
Wieso soll der Entnahmewert Null sein?
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