Steuerberater

Normale Version: angeblich erstmalig bekannt gewordene Einkünfte
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Kiharu schrieb:Das wird ein 129er. Dann gibts auch kein Verjährungsproblem.

Was meinst Du mit "kein Verjährungsproblem"?

Gruß Buchi
kein elster, und ja Einkünfte sind in 2010 genau so erklärt worden wie in den anderen Jahren auch. Ich kann natürlich jetzt noch nicht sagen, was für eine Erklärung beim FA vorliegt...grundsätzlich werden aber alle Erklärungen als Stapel zusammen ausgedruckt.
Hallo,
wenn das FA mit § 129 kommt, würde ich auf eine Kopie aus der Akte bestehen. Sind die Zahlen abgehakt und nur nicht erfasst, greift § 129 AO. Sind sie bewusst gestrichen, kein § 129 AO.
Da die Einkünfte in all den Jahren nicht angesetzt sind, habe ich ein Problem mit § 129 AO, denn das sieht verdammt danach aus, dass sich darüber jemand Gedanken gemacht hat. Warum auch immer...
Warum um Himmels Willen sollte ein Finanzbeamter bewusst Einkünfte streichen?

Ich bleibe bei meinem 129...
Catja schrieb:Warum um Himmels Willen sollte ein Finanzbeamter bewusst Einkünfte streichen?
ach das machen die doch gerne einmal, z.B. mit der Begründung LiebhabereiWink
Aber in der Regel wird es schon erläutert
Eisvogel schrieb:LiebhabereiWink
Habe gerade so überlegt: sprechen wir über positive oder negative Einkünfte?
Buchi schrieb:Was meinst Du mit "kein Verjährungsproblem"?
Hier wollt ich auch noch was zu sagen.

§ 129 - Die Finanzbehörde kann .... jederzeit berichtigen.

Deshalb kein Verjährungsproblem.
Also einmal aus unachtsamkeit die v+v übersehen mag ja noch gehen .. aber jedes jahr ???

Wieviele Jahre sind das denn??

Da würde ich einfach mal unterstellen, dass in den Folgejahren der BEarbeiter sich was dabei gedacht hat, die Einkünfte nicht anzusetzen, nämlich weil in den vorjahren auch nix drin stand....

Immerhin gilt ja auch der Amtsermittlungsgrundsatz...

Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung berichtigt werden (BFH Urteil vom 13.11.1997, BFH/NV 98, 419).

klingt auf den ersten Blick nachteilig für den mandanten... ist aber im BFH/NV veröffentlicht... somit für die Finanzverwaltung nicht anzuwenden...

Im Umkehrschluss heisst das, da es klar erkennbar war, darf nicht berichtigt werden.

okay.. das ist jetzt winkeladvokatie .. aber man hat ja sonst nix zu tun:-)

lg, Jive
Stadtkatze schrieb:
Buchi schrieb:Was meinst Du mit "kein Verjährungsproblem"?
Hier wollt ich auch noch was zu sagen.

§ 129 - Die Finanzbehörde kann .... jederzeit berichtigen.

Deshalb kein Verjährungsproblem.

§ 169 Festsetzungsfrist
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129.

lg, Jive
Stadtkatze schrieb:§ 129 - Die Finanzbehörde kann .... jederzeit berichtigen.

Deshalb kein Verjährungsproblem.
na ja, § 171 Abs. 2 AO gilt dann aber doch. "Jederzeit" ist da wohl ein bisschen übertrieben
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