Hallo,
kann ich die Kinderbetreuungskosten (im VZ 2010) ansetzen, wenn der andere Elternteil wegen der Geburt des 2. Kindes zu Hause ist?
Leider ist der Erstgeborene in 2010 noch keine 3 Jahre alt, so dass man wenigstens den Sonderausgabenabzug nach § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG geltend machen könnte.
Fraglich ist doch, ob jemand der während der Elternzeit zu Hause ist als Erwerbstätig gilt. Bei Arbeitslosigkeit und Krankheit/Urlaub gibt es zumindest eine 4-monatige Übergangszeit. Nach der Elternzeit wird die Mutter wieder ihrer Arbeit nachgehen.
Hallo,
m.E. nein, da die Kosten nicht erwerbsbedingt angefallen sind.
Nein, Kindererziehung allein ist kein Grund. Es würde aber schon ein Minijob mit mindestens zehn Wochenstunden ausreichen.
Sollte es sich gleichzeitig um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln, kommt zumindest die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht.
Hallo,
nun ist es also so gekommen wie ich es nicht haben wollte.
Mdt. erhält nur für die ersten 2 Monate vor der Geburt des zweiten Kindes die KBK (Kinderbetreuungskosten) anerkannt, da die Kindesmutter ja ab da nicht mehr erwerbstätig ist.
Zumindest für weitere 4 Monate sollte das FA die Kosten doch anerkennen, wenn ich die netten Beamten auf die Tz. 24 des BMF-Schreiben vom 19.01.2007 (Anwendungsschreiben zu den KBK).
Dort steht
"Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten."
Oder was meinte Ihr? Mutter hat das zweite Kind länger als vier Monate zu Hause erzogen und ist erst danach wieder arbeiten.
Leider passte ja das von mir vor kurzem gesuchte Urteil (Az. 7 K 2296/11) des FG Düsseldorf nicht ganz.
Nach Rücksprache mit dem Mandanten über mögliche Gerichtskosten würde ich aber auch Klagen - wie würdet Ihr hier die Chancen sehen?
Kinderbetreuungskosten können m. E. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden. Hier sehe ich die Erwerbestätigkeit i. S. d. BMF-Schreibens unterbrochen. Die Elternzeit stellt m. E. keine Erwerbstätigkeit dar, weil die Mutter keiner Tätigkeit nachgeht, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Daher kommt auch aus meiner Sicht die Anwendung der "4-Monats-Regelung" nicht in Betracht.
Zum Klagerisiko möchte ich hier nichts sagen. Ich verwette mein Fell nur, wenn ich sicher bin, dass ich es ganz bestimmt behalte.

Hallo,
da fällt mir ein, dass zwar keine Einkünfte erzielt werden, aber Einnahmen (Elterngeld), die unter Progressionsvorbehalt stehen. Da würde ich dann die Betreuungskosten abziehen, die nicht von steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden dürfen ...
Gruss
Uwe
Uwe schrieb:Hallo,
da fällt mir ein, dass zwar keine Einkünfte erzielt werden, aber Einnahmen (Elterngeld), die unter Progressionsvorbehalt stehen. Da würde ich dann die Betreuungskosten abziehen, die nicht von steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden dürfen ... 
Das wäre ja mal eine Maßnahme. Frau und Mann sind aber nicht verheiratet und der Mann hat die Kosten getragen.
Hallo,
bei einer Ehe ist es unerheblich, wer die Kosten getragen hat, da grundsätzlich unterstellt wird, dass aus einem Topf gewirtschaftet wird. Siehe Rechtsprechung zu Arbeitszimmer bei Ehegatten ...
Gruss
Uwe
Uwe schrieb:Hallo,
bei einer Ehe ist es unerheblich, wer die Kosten getragen hat, da grundsätzlich unterstellt wird, dass aus einem Topf gewirtschaftet wird. Siehe Rechtsprechung zu Arbeitszimmer bei Ehegatten ...
Dragon schrieb:Frau und Mann sind aber nicht verheiratet
Jetzt erwischst du mich aber auf dem falschen Fuss?!?! Sie waren doch gerade
nicht verheiratet.
Oder gehen wir unisolo?