Steuerberater

Normale Version: Rückdeckungsversicherung bei VGA-Pensionszusage
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Ich habe folgenden Fall:

Die Ehefrau eines Ges-GF ist ebenfalls bei der GmbH angestellt.
Eine BP stellte fest, dass die Pensionszusage an diese Ehefrau zu 70% als vga anzusehen ist. Soweit ist das ganze klar.

Allerdings ist diese Zusage komplett durch eine Rückdeckung abgesichert. Darf/muss ich die Erträge aus der Erhöhung der Rückdeckung da gegenrechnen? Das würde mir natürlich gefallen, aber irgendwie sagt mir mein Bauchgefühl, dass das nur ein Wunsch bleiben wird. In meiner Literatur habe ich dazu noch nichts gefunden...
Zitat:OFD Chemnitz 9.8.1999 S 2742 – 68/4 – St 33 - DStR 1999, 1696

Verfügung betr. steuerliche Behandlung der Aufwendungen für eine Rückdeckungsversicherung bei Nichtanerkennung der Pensionszusage

Hat eine Kapitalgesellschaft neben einer Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, so sind der Versicherungsanspruch und die Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) in der Steuerbilanz getrennt zu bilanzieren (Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, Verrechnungsverbot i. S. des § 246 Abs. 2 HGB; s. a. R 41 Abs. 24 EStR 1998).

Zweck der Rückdeckungsversicherung ist die Absicherung des finanziellen Risikos der Pensionszusage. Die Versicherung soll die Liquidität der Gesellschaft beim Anfall von Pensionszahlungen sichern. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist die Kapitalgesellschaft, nicht der Begünstigte der Pensionszusage.

Liegt eine zivilrechtliche wirksame Pensionszusage vor, ist es für die Beurteilung der Rückdeckungsversicherung unerheblich, ob die Pensionszusage steuerlich anerkannt oder ggf. ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird. Die Gesellschaft trägt auf jeden Fall das finanzielle Risiko. Die Absicherung dieses Risikos durch Abschluß einer Rückdeckungsversicherung liegt somit grundsätzlich im betrieblichen Interesse (s. a. BFH v. 5. 6. 1962, BStBl. III S. 416, und v. 4. 4. 1963, HFR S. 298).

Die Rückdeckungsversicherung teilt nicht das Schicksal der Pensionszusage. Die Aufwendungen für seine solche Versicherung sind grundsätzlich betrieblich veranlaßt und nicht in eine etwaige verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtanerkennung der Pensionszusage einzubeziehen. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung haben ebenfalls keine Auswirkung auf die Höhe einer etwaigen verdeckten Gewinnausschüttung.
Danke, wie immer... ich frag mich ehrlich wo du immer die Fundstellen auftreibst....
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