Hallo,
DStR 2010 S. 2263 Tz. 3.2:
Neben der Bestimmung der Abschreibungsmethode lassen sich auch unterschiedliche Nutzungsdauern in Steuer- und Handelsbilanz begründen. Sofern der Bilanzierende beispielsweise eine längere wirtschaftliche Nutzungsdauer als die den steuerlichen AfA-Tabellen zu Grunde liegende Zeitdauer nachweist, erfolgt die Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz über unterschiedliche Zeiträume.
Geht das wirklich?
Ich hatte es sonst so verstanden, dass der Ansatz einer längeren Nutzungsdauer dann auch steuerlich gelten würde (Ausnahme Gebäude).
Grüße
Eisvogel
ich würde nun § 5 (1) S. 1 2. HS, S. 2 und 3, § 5 (6), § 7 EStG vorschlagen, wonach man die Auffassung vertreten kann.
Taxman schrieb:ich würde nun § 5 (1) S. 1 2. HS, S. 2 und 3, § 5 (6), § 7 EStG vorschlagen, wonach man die Auffassung vertreten kann.
Ist denn die Nutzungsdauer ein steuerliches Wahlrecht? M.E. nein.
Ich würde hier anders ansetzen und auf 253 (3) HGB verweisen - Planmäßige Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer eines WG.
Wenn ich ein Bürohaus baue und berechtigt davon ausgehe, dass es 60 Jahre hält, dann sollte ich es in der HB 60 J abschreiben können. Für die Steuerbilanz bin ich an die Afa-Tabellen gebunden, also 50 Jahre Afa.
hierzu äußern sich NWB Nr. 49 vom 06.12.2010 Seite 3946 wie folgt:
Trägt sich der Kaufmann mit dem Gedanken, in der Handelsbilanz von den amtlichen AfA-Tabellen abweichend über einen längeren Zeitraum abzuschreiben, so schlägt dieser längere Abschreibungszeitraum gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) auch auf die Steuerbilanz durch. Eine längere Abschreibungsdauer als in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegt akzeptiert die Finanzverwaltung, nur eine kürzere grundsätzlich nicht, vgl. BMF-Schreiben v. 15. 12. 2000, BStBl 2000 I S. 1532 Allg. Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen Tz. 2.
Demgegenüber dürfte die Wahl einer längeren Nutzungsdauer für Gebäude in der Handelsbilanz als in § 7 Abs. 4 EStG typisierend festgelegt keine Auswirkung auf die Steuerbilanz haben, weil nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine abweichende Nutzungsdauer nur dann zum Ansatz kommt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 33 bzw. 50 Jahre beträgt. Wird handelsrechtlich hingegen von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen (z. B. 75 Jahre), stößt dies auf den steuerlichen Bewertungsvorbehalt gem. § 5 Abs. 6 i. V. mit § 7 Abs. 4 EStG.
keine Ahnung, ob das so richtig ist
Schönes WE
Eisvogel
Letzteres hört sich gut an; Ansatz ND beeinflusst Bewertung --> Maßgeblichkeit, solange EStG (wie bei Immo) nicht ausdrücklich abweichendes vorsieht.
Hmm, aber heißen die Dinger nicht eigenltich "amtliche" Abschreibungstabellen? Und warum sollte die Maßgeblichkeit nur für längere Nutzungsdauern gelten und nicht dann umgekehrt auch bei kürzeren?
Ich habe insgesamt das ganze immer so verstanden, dass ich jetzt Afa-technisch tun und lassen kann, was ich will, da es die Maßgeblichkeit ja eigentlich so nicht mehr gibt.
Ich sag auch nur Sammelposten als Stichwort.... auch da streiten sich noch die Geister.
Was letztlich richtig ist, wird die Zukunft zeigen.
höfner501 schrieb:Ich habe insgesamt das ganze immer so verstanden, dass ich jetzt Afa-technisch tun und lassen kann, was ich will, da es die Maßgeblichkeit ja eigentlich so nicht mehr gibt.
Wo bitte steht das? Ich glaube da verwechselst du die
umgekehrte Maßgeblichkeit mit der Maßgeblichkeit.
Es geht um die Wahlrechte!
(...) es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.
Für HBil WR gilt weiterhin MaßgeblP!